{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-06-30_1_StR_136_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-30","aktenzeichen":"1 StR 136/92","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"H6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 136/92\n\nvom\n\n30. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang S EEE „aus SB. Sort geboren am\nEB 1:1,\n\nwegen Untreue u. a,\n\nME\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. Juni 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul ‘\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. «32»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus rein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nMIC\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n16. Oktober 1991 wird\n\na) im Fall II 1 der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt, soweit es die vor\ndem 1. August 1984 begangenen Tathandlungen betrifft;\n\nb) das genannte Urteil im Ausspruch über\ndie im Fall II 1 der Urteilsgründe\nverhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n16\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Fall\nII 1 der Urteilsgründe kann nicht in vollem Umfang bestehen\nbleiben.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit 1977\nals Geschäftsführer zweier wirtschaftlich eng verflochtener\nGesellschaften mit beschränkter Haftung tätig, deren Mitgesellschafter sein Bruder war. In beiden Firmen war der Angeklagte allein und umfassend für alle kaufmännischen und finanziellen Angelegenheiten zuständig und zur Alleinvertretung befugt. Da sein Gehalt - insbesondere nach dem Kauf eines größeren Hausgrundstücks für seine Familie - zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstandards nicht ausreichte,\nentschloß er sich zu Beginn des Jahres 1982, seinen Mehrbedarf an Geld von Fall zu Fall jeweils dadurch zu decken, daß\ner Schecks auf Firmenkonten ausstellte und sie zur Begleichung privater Schulden weitergab, über eigene Konten einlöste oder auch direkt zur Abhebung von Bargeld nutzte. Für\ndie Buchhaltung gedachte er jeweils fingierte Belege anzufertigen.\n\nDiesen Plan setzte der Angeklagte ab Anfang 1982 in die\nTat um. Vom 11. Januar 1982 bis 30. Dezember 1985 verschaffte er sich in 236 Einzelfällen zum Nachteil der beiden Gesellschaften insgesamt 249.158,59 DM; das Geld verbrauchte\ner für private Zwecke. Dabei ging er in der überwiegenden\nzahl der Fälle so vor, daß er unter Vortäuschung eines geschäftlichen Verwendungszwecks Schecks auf verschiedene Firmenkonten ausstellte und für sich selbst verwertete; in mehreren Fällen nahm er unberechtigt Barabhebungen vor.\n\nIn der Zeit bis 13. August 1983 kam es regelmäßig zu\netwa vier bis sechs Entnahmen pro Monat. Es folgte ein Fall\nam 7. Oktober 1983; weitere Taten geschahen am 13. Februar\n1984 und am 20. März 1984. Ab 5. April 1984 stieg die Häufigkeit von Untreuehandlungen wieder an.\n\nIm Sommer 1984 wurden die Manipulationen des Angeklagten von dessen Bruder zu einem erheblichen Teil entdeckt.\nDer Angeklagte räumte schließlich ein, rund 40.000 DM für\nsich verbraucht zu haben; er versprach seinem Bruder, sich\nkünftig korrekt zu verhalten. Gleichwohl wurde zur Überprüfung des Geschäftsgebarens der beiden Firmen ein Beirat eingesetzt und vereinbart, daß Verfügungen zu Lasten einer Gesellschaft nur noch durch beide Geschäftsführer gemeinsam\ngetroffen werden sollten.\n\nDer Angeklagte ließ sich Jedoch von der Fortsetzung\nseines ursprünglichen Tatplans nicht abhalten. Allerdings\nverringerte er vorübergehend seine Entnahmen, bis er festgestellt hatte, daß der Beirat zu einer effektiven Kontrolle\n\nPAdz\n\nnicht in der Lage war. Er steigerte sie sodann bis zu seinem\nAusscheiden aus den Gesellschaften Ende 1985 wieder deutlich.’\n\nDurch Schreiben vom 31. Juli 1989 teilte die Kriminalpolizei Stuttgart dem Angeklagten erstmals mit, daß gegen\nihn ein Ermittlungsverfahren wegen dieser Taten anhängig\nsei; er wurde zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen.\n\n2. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen\ndie Annahme eines sich von Januar 1982 bis Dezember 1985 erstreckenden Fortsetzungszusammenhangs nicht. Vielmehr ist,\nwie die Revision zu Recht geltend macht, die Verfolgung der\nvor dem 1. August 1984 begangenen Tathandlungen verjährt.\n\na) Es mag fraglich sein, ob dem angefochtenen Urteil zu\nentnehmen ist, der Angeklagte habe zu Beginn seines strafbaren Verhaltens oder im weiteren Verlauf einen ausreichend\nkonkretisierten Gesamtvorsatz gefaßt, wie ihn die fortgesetzte Tat voraussetzt. Doch kann dies dahinstehen, weil der\nAngeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nnur insofern beschwert ist, als dadurch Einzelakte mit abgeurteilt wurden, die - für sich gesehen - verjährt wären. Insoweit wurde aber der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang jedenfalls - im Herbst 1983 und erneut im\nSommer 1984 - unterbrochen.\n\nOb eine solche Unterbrechung vorliegt, richtet sich\nnach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters (BGH StV 1984, 366,\n367; BGH wistra 1989, 301, 302). Es können insbesondere grö-\n\nBere Zeitabstände oder einschneidende Ereignisse ein sich\nüber längere Zeit erstreckendes Tatgeschehen unterbrechen\n(vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 34). Zu dieser Frage hat die Strafkammer nicht hinreichend Stellung genommen. Das wäre jedoch geboten gewesen,\nweil die Feststellungen für zwei Unterbrechungen dieser\nHandlungsreihe sprechen:\n\nb) Zunächst drängt sich die Annahme auf, zu einem wesentlichen Einschnitt sei es im Herbst 1983 gekommen. Zwar\nschließen größere zeitliche Unterbrechungen das Fortbestehen\neines Gesamtvorsatzes ebensowenig zwingend aus wie ein naher\nzeitlicher Zusammenhang einen solchen stets nahelegt. Findet\naber innerhalb einer längeren Handlungskette eine nach der\nDeliktsart und dem bisherigen Vorgehen des Täters ungewöhnliche Unterbrechung statt, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß damit auch im.Rahmen des Gesamtvorsatzes\neine Zäsur eintritt. Im vorliegenden Fall gab es eine Handlungspause von mehr als vier Monaten, ohne daß das angefochtene Urteil ersehen läßt, welcher Grund hierfür bestand.\nAuch in den Wochen vor und nach diesem Zeitraum verringerte\nsich die Häufigkeit der Tatbegehung ganz erheblich. Es liegt\ndurchaus fern anzunehmen, der Angeklagte habe bei seiner Untreuehandlung vom 13. August 1983 die Tat vom 7. Oktober\n1983 und zu diesem Zeitpunkt diejenigen vom 13. Februar 1984\nsowie vom 20. März 1984 bereits konkret geplant. Erst danach\nnahmen die Untreuehandlungen wieder zu.\n\nc) Eine erneute Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs legten die Ereignisse im Sommer 1984 nahe. Zwar kam es\ndamals nicht in gleichem Maße wie zuvor zu länger dauernden\n\nMC\n\nPausen. Doch sah sich der Angeklagte nach weitgehender Aufdeckung der Tat durch seinen Bruder mit einer neuen Situation konfrontiert, auf die er innerlich und bei seinem weiteren Vorgehen zu reagieren hatte. Zwar führt die Strafkammer aus, hierbei habe der Angeklagte von der Fortsetzung\nseines ursprünglichen Tatplans nicht Abstand genommen. Doch\nergeben die Feststellungen, daß er nach den organisatorischen Veränderungen innerhalb der Gesellschaften zunächst\ndie Entdeckungsgefahr bei erneuten Manipulationen prüfte.\nAußerdem mußte er nach Vereinbarung einer Gesamtvertretung\nsein Vorgehen auch tatsächlich verändern. Demgemäß reduzierten sich seine Entnahmen im Sommer 1984 nach Höhe und Häufigkeit. In der Entdeckung von Untreuehandlungen und den\nnachfolgenden Maßnahmen lag eine so bedeutende Zäsur innerhalb der Handlungsreihe, daß nicht ohne weiteres ein unverändert fortbestehender oder ein bereits zu diesem Zeitpunkt\nauf künftige Taten erweiterter Gesamtvorsatz angenommen werden kann. In dieser Hinsicht genügte es nicht, daß der Angeklagte entschlossen war, auch in Zukunft bei geeigneter Gelegenheit weitere gleichartige Taten zu begehen.\n\nNach Auffassung des Senats ist - insbesondere bei der\nlange zurückliegenden Tatzeit und der Bedeutung der subjektiven Seite - nicht zu erwarten, daß in diesen Fällen die\nFortdauer eines Fortsetzungszusammenhangs auf Grund neuer\nVerhandlung festgestellt werden könnte.\n\nd) Dies führt, da die fünfjährige Verjährungsfrist\n(S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) erstmals am 31. Juli 1989 gemäß\ns 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde, dazu, daß die\n\nVerfolgung der vor dem 1. August 1984 begangenen Taten verjährt ist. Insoweit hat der Senat das Verfahren eingestellt\n(S 260 Abs. 3 StPO).\n\ne) Was die Folgezeit angeht, so enthält der landgerichtliche Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten.\n\n3. Der verringerte Schuldumfang bedingt die Aufhebung\nder in diesem Falle verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe, mag es auch zulässig sein, den verjährten Teil des\nTatgeschehens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\nII. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-30/1-str-136-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-30/1-str-136-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.916334+00:00"}}