{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-06-25_1_StR_631_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-25","aktenzeichen":"1 StR 631/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 631/91\n\nvom\n\n25. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCengiz AED zus ra. geboren an E 1965\nin ID (Türkei),\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 11. Juni 1991 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung\ndes sichergestellten Kokains angeordnet. Die Freiheitsstrafe\nbeträgt nach der Urteilsformel vier Jahre und sechs Monate,\nwährend sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von vier\nJahren tat- und schuldangemessen ist. Nachdem in der Revisionsbegründung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel und\n\nUrteilsgründen hingewiesen worden war, hat die Strafkammer\neinen Berichtigungsbeschluß erlassen mit dem Ziel der \"Klarstellung\", daß der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt sei. In dem Beschluß heißt es, die abweichende Aussage der Urteilsgründe\nberuhe auf einem Diktier- oder Schreibversehen.\n\nII. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen\nmit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen ist\nsie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht\ngetragen, die - für sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind.\nEs liegt keine Fallgestaltung vor, bei der - in der Regel\naus dem Urteil selbst - ohne weiteres deutlich wird, daß der\nTatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf\ndie in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und\ndaß diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem\nBeratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschl. vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91).\n\n2. Der Berichtigungsbeschluß ist unwirksam, weil das\nvom Landgericht angeführte Diktier- oder Schreibversehen\nnicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe - wie\nhier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Wider-\n\n3\n\nspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in\nder Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefaßt\nwerden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. Beschl. vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89).\n\n3. Der Tatrichter muß die Strafe neu festsetzen. Es\nläßt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen,\ndaß das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hat verhängen\nwollen, noch, daß es die in den Urteilsgründen bezeichnete\nFreiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen gehalten hat.\nUnter den gegebenen Umständen kommt es für die Entscheidung\ndes Senats nicht darauf an, ob eine Herabsetzung der in der\nUrteilsformel genannten Strafe auf vier Jahre durch das Revisionsgericht schon daran scheitern müßte, daß der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des Angeklagten als\noffensichtlich unbegründet zu verwerfen (vgl. 5 354 Abs. 1\n\nStPO). Die Feststellungen zur Strafzumessung und die Anordnung der Einziehung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie bleiben deshalb bestehen.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-25/1-str-631-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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