{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-06-25_1_StR_325_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-25","aktenzeichen":"1 StR 325/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 325/92\n\nvom\n\n25. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Jim aus He. seboren an iii\n1947 in DD.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nME\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom\n2. Oktober 1991 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, daß der Angeklagte\ndes schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Geiselnahme schuldig ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts drohte\nder mit einer geladenen Pistole bewaffnete Angeklagte, nachdem er die Beute - Bargeld, Reiseschecks und Devisen im Wert\nvon insgesamt rund 350.000 DM - in einer Tasche verstaut\nhatte, eine Geisel nehmen zu wollen, und verlangte, daß man\nihm einen Fluchtweg benenne; anderenfalls fließe Blut. Er\nrichtete die Waffe auf Frau ci - eine der vier anwesenden\nBankangestellten -, um sie als Geisel mitzunehmen und auf\ndiese Weise seinen freien Abzug zu erzwingen. Frau G@ ließ\nsich jedoch zu Boden fallen und hielt sich bei einem anderen\nAngestellten am Bein fest. Daraufhin ergriff der Angeklagte\ndie Flucht durch ein inzwischen geöffnetes Fenster, ohne\nweitere Maßnahmen zur Mitnahme einer Geisel zu ergreifen.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß das Bezirksgericht dieses Geschehen als vollendete Geiselnahme gewertet\nhat. Das Tatbestandsmerkmal des \"Sichbemächtigens\" im Sinne\ndes § 239 b StGB setzt voraus, daß der Täter das Opfer - sei\nes auch nur für kurze Zeit - in seine physische Gewalt\nbringt. Dafür genügt es beispielsweise, das Opfer mit einer\nWaffe in Schach zu halten (BGH NStZ 1986, 166). Dies gelang\ndem Angeklagten indessen gerade nicht. Die Bankangestellte,\ndie er als Geisel \"mitnehmen\" wollte, widersetzte sich seinem Verlangen und demonstrierte dies - für den Angeklagten\nerkennbar - dadurch, daß sie sich zu Boden fallen ließ und\n\nam Bein eines anderen Angestellten festhielt. Daraufhin ließ\nder Angeklagte von seinem Opfer ab und floh. Die Geiselnahme\nist daher über das Versuchsstadium nicht hinausgelangt.\n\nEin strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (S 24 StGB),\nden das Bezirksgericht nicht erörtert hat, liegt nicht vor.\nDenn der Versuch der Geiselnahme durch Bedrohung mit einer\nwaffe war fehlgeschlagen; der Angeklagte hätte seinen Plan\nauch nicht mit anderen sofort einsatzbereiten Mitteln fortsetzen können (vgl. BGHR StGB S 24 Versuch, fehlgeschlagener\n2 und 3 m.w.Nachw.).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat\nder Senat den Schuldspruch selbst berichtigt. S 265 StPO\nsteht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der\nAngeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Bezirksgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es\n\nA\n\nden Angeklagten wegen versuchter statt wegen vollendeter\nGeiselnahme verurteilt hätte. Das tatsächliche Geschehen und\nsein Unrechtsgehalt bleiben unverändert. Auch hinsichtlich\ndes Strafrahmens von 5 bis 15 Jahren tritt keine Änderung\nein, weil die Verurteilung wegen (vollendeten) schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bestehen bleibt. Im übrigen\nist das Bezirksgericht unter fehlerfreier Würdigung aller\ntatsächlichen Strafzumessungsgesichtspunkte zu dem Ergebnis\ngelangt, daß \"die notwendige und angemessene Strafe nur im\nunteren Bereich (des genannten Strafrahmens) gefunden werden\" konnte. Der Umstand, daß das Bezirksgericht die Geiselnahme in rechtlicher Hinsicht als vollendete - und nicht lediglich als versuchte - Tat gewertet hat, war für die Festsetzung der Strafhöhe erkennbar ohne ausschlaggebende Bedeutung.\n\n3. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nGribbohm Ulsanmer Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-25/1-str-325-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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