{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-06-25_1_StR_286_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-25","aktenzeichen":"1 StR 286/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 286/92\n\nvom\n\n25. Juni 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ridha Ben Hedi Eoge zus Com.\ngeboren am HE 1957 in ven Deu\n\n(Tunesien),\n\n2. Younes TED 2.5: Sie, geboren am\nGEREE 1955 in s@W-2 WB (Linanon) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 1992 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten >\nwird das Urteil des Landgerichts Offenburg\nvom 20. Dezember 1991 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des\nVerfalls des bei diesem Angeklagten sichergestellten Videorecorders Grundig 340 oder 350\nVPS entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n(U uns die Revision des Angeklagten\n\nEEE wersen verworten.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit ein beim Angeklagten dl sichergestellter Videorecorder Grundig 340 oder 350 VPS für verfallen\nerklärt worden ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen\nfestgestellt hat, handelt es sich bei diesem (als Entgelt\nfür Heroin in Zahlung gegebenen) Videorecorder um ein Gerät, das der Zeuge «> gestohlen hatte. Der Verfall\ndieses Gegenstands durfte nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF\n\nund nF nicht angeoränet werden. Es kommt in diesem Zusammenhang nur auf die rechtliche Existenz des dem Berechtigten zustehenden Herausgabeanspruchs an, nicht auf seine\nGeltendmachung, weshalb es unerheblich ist, daß der Eigentümer bisher nicht ermittelt worden ist (vgl. dazu BGH NSt2Z\n1984, 409 £f. sowie 1986, 497 bei Theune; BGHR StGB § 73\nTatbeute 1).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-25/1-str-286-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-25/1-str-286-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.756705+00:00"}}