{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-06-23_1_StR_280_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-23","aktenzeichen":"1 StR 280/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ML\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 280/92\n\nvom\n\n23. Juni:1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst M GB au: CE, seboren am\n(BEE 1>:: ı: na.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nPL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juni 1992 nach Anhörung des Beschwerdeführers und\ndes Generalbundesanwalts gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n9. Januar 1992 .\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener fortgesetzter Urkundenfälschung entfällt;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, Verkaufsleiter der Küchenabteilung eines Möbelgeschäfts, kassierte zwischen dem 27. März und dem\n13. Juli 1990 in 13 Fällen von Kunden Baranzahlungen in ei-\n\nner Gesamthöhe von 34.950 DM unter Vortäuschung eigener Inkassoberechtigung. Dabei stellte er jeweils Quittungen aus,\nwelche er, unter Hinzufügung eines Stempelabdrucks der Firma, mit seinem eigenen Namen unterzeichnete. Vorausgegangen\nwaren jeweils Verkaufsgespräche und Vertragsabschlüsse in\nden Räumen der Arbeitgeberin des Angeklagten, einer GmbH;\ndie Geldübergabe erfolgte in drei Fällen sicher, in sieben\nFällen möglicherweise in den Geschäftsräumen der Firma, in\nden übrigen Fällen in der Wohnung der jeweiligen Kunden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung\" unter Einbeziehung von zehn Einzelstrafen aus einer\nrechtskräftigen Verurteilung vom 6. Februar 1991 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf\ndie allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat überwiegend\nErfolg.\n\nII.\n\nl. Zwar begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nach dem festgestellten Sachverhalt des\n(vollendeten) Betrugs schuldig gemacht, keinen rechtlichen\nBedenken. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, die\nZahlungen der jeweils vom Angeklagten über seine Inkassoberechtigung getäuschten Kunden habe die Arbeitgeberin des Angeklagten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht (§ 56\nHGB) gegen sich gelten lassen müssen. Die Kunden konnten daher Zahlungen an den Angeklagten mit befreiender Wirkung\nleisten. In solchen Fällen verfügt der getäuschte Schuldner\n\nw\n\nunmittelbar über das Vermögen des geschädigten Gläubigers\n(Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 263 Rdn. 67;\nvgl. auch BGH NJW 1968, 1147 £.).\n\n2. Keinen Bestand hat aber die Verurteilung wegen\n(fortgesetzter) Urkundenfälschung. In der Unterzeichnung mit\ndem richtigen Namen kann eine Täuschung über den Aussteller\neiner Urkunde liegen, wenn der Täter durch einen Zusatz vorgibt, ein vertretungsberechtigtes Organ einer Handelsfirma\nhabe unterschrieben (BGHSt 7, 149, 152; 9, 44; 17, 11). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die vom Unterzeichnenden\nin Anspruch genommene Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten\nunwirksam ist (BGHSt 17, 11, 12). Hier galt der Angeklagte\ngemäß § 56 HGB als zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Die Arbeitgeberin des Angeklagten war daher, wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, im Rechtssinne Urheber der Urkunden; eine Täuschung über die Person\ndes Ausstellers der Urkunden hat nicht vorgelegen. Daß die\nVertretungsbefugnis des Angeklagten nicht auf rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht, sondern auf der gesetzlichen\nVermutung des § 56 HGB beruhte, ist ohne Belang, weil es für\ndie hier zu entscheidende Frage allein auf die Rechtswirkung\ndes Inkassos und der Unterschrift ankommt: Wer im Außenverhältnis wirksam für einen Dritten auftreten kann, darf dies\nauch durch seine Unterschrift - ggf. unter Beifügung eines\nFirmenstempels - bestätigen.\n\n3. Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Landgerichts, es liege insgesamt nur eine fortgesetzte Tat vor.\nHierdurch ist der Angeklagte jedoch ersichtlich nicht beschwert.\n\n4. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter Urkundenfälschung bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Änderung des Schuldspruchs hat\ndaher die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Bei der\nBildung der Gesamtstrafe (UA S. 38) ist das Landgericht von\neinem falschen Strafrahmen ausgegangen. Die Einsatzstrafe\nhätte ein Jahr und neun Monate betragen, die Summe sämtlicher Einzelstrafen - 44 Monate aus dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 6. Februar 1991 (UA S. 35) und 21 Monate aus dem vorliegenden Verfahren - wären 65 Monate, mithin\nfünf Jahre und fünf Monate gewesen. Wie die Strafkammer den\nihrer Gesamtstrafenbildung zugrundegelegten Strafrahmen von\nzwei Jahren und einem Monat bis zu drei Jahren und acht Monaten ermittelt hat, ist nicht nachzuvollziehen.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-23/1-str-280-92","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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