{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-06-23_1_StR_272_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-23","aktenzeichen":"1 StR 272/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 272/92 URTEIL\n\nvom\n23. Juni 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJosef S HE zu: ve. sevoren am\nGEREEEED :::2 ir reg.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nIA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juni 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAN\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 24. Januar 1992 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen\nAnklage war dem Angeklagten fortgesetzter sexueller Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch eines Schutzbefohlenen (SS 176 Abs. 1, 174\nAbs. 1 Nr. 1, 52 StGB), begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner am 27. Februar 1982 geborenen Stieftochter\nSabrina, zur Last gelegt. Dabei ist ein Vorfall, der sich\nam 2. Juni 1990 abgespielt haben soll, im einzelnen beschrieben, das übrige dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen ist wie folgt gekennzeichnet:\n\n\"In einer nicht mehr genau feststellbaren Vielzahl von\nFällen in der Zeit von Februar bis Juni 1989 nahm der Angeschuldigte an seiner am 27.02.1982 geborenen Stieftochter\nSabrina Ru in der gemeinsamen Wohnung in der w-DE: e inD sexuelle Handlungen vor, indem er\nihr die Kleidung s auf die Knie herunterzog, sie streichelte und entweder mit seinem Penis an ihrem Geschlechts-\n\nteil oder an ihrem After rieb, wobei er versuchte, Analverkehr auszuüben und in ihre Scheide einzudringen. Aufgrund erheblicher Schmerzen jammerte und schrie sie dabei.\"\n\nSoweit der Anklagevorwurf nicht das Geschehen vom\n2. Juni 1990 betrifft, hat die Jugendkammer das Verfahren\ndurch Prozeßurteil gemäß S 260 Abs. 3 StPO wegen Fehlens\neines wirksamen Eröffnungsbeschlusses eingestellt und\nzur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt:\n\n\"(Von dem Vorfall vom 2. Juni 1990 abgesehen,) benennen\nAnklage und Eröffnungsbeschluß weder die Mindestzahl der\nangenommenen Teilakte eines fortgesetzten Sexualdelikts\n(\"nicht mehr genau feststellbaren Vielzahl von Fällen\"),\nnoch werden Einzelheiten der Teilakte in einer Art und Weise dargestellt, auf Grund deren eine Identifizierung eines\nbestimmten geschichtlichen Vorgangs möglich wäre. So bleibt\noffen, ob der Angeklagte etwa in jedem Fall den Analverkehr\nund beischlafähnliche Handlungen versuchte oder ob dies und\nin welchen Fällen alternativ geschah. Desgleichen wird\nnicht näher ausgeführt, wie lautstark Sabine S\nschrie, und ob der Angeklagte etwa einen Widerstand des\nMädchens ausräumen mußte. Es kann daher bezüglich des Tatzeitraumes Februar bis Juni 1989 der Gegenstand der Hauptverhandlung, welcher den Rahmen der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung für eine Aburteilung festlegen soll,\nnicht ausreichend eingegrenzt werden. Daraus resultiert ein\nVerfahrenshindernis wegen (teilweiser) unwirksamer Anklage\nund Eröffnung.\"\n\nVon dem Vorwurf am 2. Juni 1990 zum Nachteil von Sabrina begangener sexueller Handlungen hat das Landgericht den\nAngeklagten nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" freigesprochen. Die Jugendkammer konnte keine sichere Entscheidung darüber treffen, ob eine dem Anklagevorwurf entsprechende Schilderung, die Sabrina am 3. Juni 1990\ngegenüber ihrer Mutter abgegeben hatte, oder die von Sabrina am 14. Juni 1990 in Anwesenheit des Angeklagten abgegebene Erklärung, am 3. Juni 1990 gelogen zu haben, richtig\n\n77\n\nwar. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft - deren Rechtsmittel der Generalbundesanwalt vertreten hat -\nund die Nebenklägerin Revision eingelegt.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1, Die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Jugendkammer\nhabe zu Unrecht ein Verfahrenshindernis angenommen (vgl.\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 260\nRän. 130), da der Eröffnungsbeschluß auch insoweit wirksam\ngewesen sei, als er sich nicht auf den Vorgang am 2. Juni\n1990 bezog, greift durch.\n\nwird, wie hier, durch den Eröffnungsbeschluß die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, so sind\nzwar Mängel des Anklagesatzes zugleich Mängel des Eröffnungsbeschlusses, jedoch führen nur schwere Mängel des Anklagesatzes zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses.\nSolche Mängel liegen nur vor, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und\nwelchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden\nUrteils haben würde (st. Rspr., vgl. z.B. BGHSt 10, 137;\nBGH NStZ 1984, 133; 1985, 464, 465 m.w.Nachw.).\n\nAll dies ist hier nicht der Fall.\n\na) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt,\nist hinsichtlich der (behaupteten) Vorgänge aus dem Jahre\n1989 der Verfahrensgegenstand durch die Angabe eines auf\nfünf Monate begrenzten Zeitraums, des stets gleichen Tatorts und der im wesentlichen gleichartigen Tathandlungen\n\nbei während des gesamten Zeitraums gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen hinreichend klar umrissen. Die von der Jugendkammer aufgezeigten Zweifel darüber,\n\"ob der Angeklagte ... in jedem Fall den Analverkehr und\nbeischlafsähnliche Handlungen versuchte oder ob dies ...\nalternativ geschah”, führen nicht dazu, daß der wesentliche Kern des dem Angeklagten vorgeworfenen Lebenssachverhalts oder dessen - stets gleiche - rechtliche Würdigung\nunklar wäre. Ebensowenig hat diese Frage für den Unrechtsgehalt des Tatvorwurfs Bedeutung.\n\nb) Ebensowenig waren für die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses Ausführungen im Anklagesatz darüber uneräßlich, \"wie lautstark Sabine (richtig: Sabrina) Su\nschrie und ob der Angeklagte etwa einen Widerstand des Mädchens ausräumen mußte\". Diese Fragen beziehen sich weder\nauf gesetzliche Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat noch führt das Fehlen der von der Jugendkammer\nvermißten Ausführungen sonst zu Unklarheiten der aufgezeigten Art.\n\nc) Schließlich war hier auch eine zahlenmäßige Festlegung der Mindestzahl der Einzelakte - der dem Angeklagten\nzur Last gelegten Tat - entbehrlich. Es stellt keinen Mangel des Eröffnungsbeschlusses dar, der zur Einstellung des\nVerfahrens führen müßte, wenn der Tatzeitraum, in dem die\nEinzelakte einer fortgesetzten Tat begangen sein sollen,\nnur nach dessen Beginn und Ende - ohne genaue Angabe der\nZahl der Einzelakte und der jeweiligen Tatzeitpunkte - bezeichnet ist, sofern aus den übrigen angeführten Besonderheiten die Tat hinreichend genau konkretisiert ist und eine\n\nAT\n\nVerwechslung mit anderen Taten oder sonstige Zweifel über\ndie Rechtskraftwirkung eines dem Eröffnungsbeschluß entsprechenden Urteils ausgeschlossen werden können (vgl. BGHR\nStGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1; BGH NStZ\n1983, 326; OLG Düsseldorf JMBl NW 1982, 141 £f.; Hürxthal in\nKK 2. Aufl. S 267 Rdn. 9 jeweils m.w.Nachw.). So verhält es\nsich hier.\n\nDie Gefahr, daß der Angeklagte nach einer dem Eröffnungsbeschluß entsprechenden Verurteilung erneut wegen eines zwischen Februar und Juni 1989 in der gemeinschaftlichen Wohnung begangenen sexuellen Mißbrauchs von Sabrina\nverfolgt und verurteilt werden könnte, besteht nicht.\n\n2. Die aufgezeigten Mängel führen auch zur Aufhebung\ndes Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs eines sexuellen\nMißbrauchs von Sabrina am 2. Juni 1990. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Jugendkammer dann, wenn sie über alle in\nder wirksam zugelassenen Anklage enthaltenen Vorwürfe Beweis erhoben hätte, im Lichte für den Zeitraum von Februar\nbis Juni 1990 etwa angefallener Erkenntnisse das Beweisergebnis hinsichtlich des gleichartigen Vorwurfs vom 2. Juni\n1990 anders gewürdigt und ihre Zweifel an der Täterschaft\ndes Angeklagten überwunden hätte.\n\n3. Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne daß es auf das übrige Vorbringen der Revisionen noch ankäme.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\nhin:\n\nSollten sich die Anklagevorwürfe als zutreffend erweisen, wäre der Vorfall vom 2. Juni 1990 als rechtlich selbständige Tat zu werten. Schon wegen des großen zeitlichen\nAbstands könnte er nicht mehr als Teilakt einer fortgesetzten Handlung angesehen werden, deren übrige Teilakte zwischen Februar und Juni 1989 begangen wurden.\n\nVRiBGH Dr. Gribbohm\nbefindet sich in Urlaub\nund kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nUlsamer Ulsamer Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-23/1-str-272-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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