{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-06-17_1_StR_338_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-17","aktenzeichen":"1 StR 338/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"«EE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 338/92 |\n\nvom\n\n17. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAzeninna RP aus Tl. seporen am ua\n\n1964 in SEP (sugoslawien),,\n\nwegen Totschlags\n\nPr A4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin am 17. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n17. Januar 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat der Angeklagten, die ihren neun\nJahre alten Sohn getötet hat, besonders strafschärfend ihr\nVerhalten nach der Tat angelastet:; das makabre Schauspiel,\nmit dem sie nach der Entdeckung der Leiche des Kindes die\nahnungslose und trauernde Mutter vorgespiegelt habe, allein\nin der Absicht, sich selbst vor Strafe zu bewahren, kennzeichne ihr geringes Mitleid mit dem eigenen Kind und ihr\nhohes Selbstmitleid. Die gleiche Einstellung der Angeklagten\nsei auch in der Hauptverhandlung deutlich geworden, wobei\n\nihr nicht die bestreitende Einlassung, wohl aber die darin\nerkennbare mitleidlose Gesinnung gegenüber dem Opfer anzulasten sei.\n\nDiese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Zwar kann dem\nAngeklagten die mitleidlose Gesinnung gegenüber seinem Opfer\nentgegengehalten werden; doch darf der Schluß auf eine solche Gesinnung nicht aus einem zulässigen Verteidigungsverhalten gezogen werden. Die Grenzen der zulässigen Verteidigung hat die Angeklagte aber keinesfalls überschritten.\nVielmehr hätte sie mit jedem anderen Verhalten als dem, über\nden plötzlichen Tod ihres Kindes Bestürzung und Trauer zu\nzeigen, den Verdacht auf sich gezogen, an dem Tod nicht\nschuldlos zu sein. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf\nes nicht, weil diese nur den Strafausspruch betreffen.\n\nO8\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs, um die die Beschwerdeführerin gleichfalls gebeten hatte, hat keine Rechtsfehler\nzu ihrem Nachteil ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath . Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-17/1-str-338-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-17/1-str-338-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.425189+00:00"}}