{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-06-17_1_StR_196_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-17","aktenzeichen":"1 StR 196/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A0F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 196/92\n\nvom\n\n17. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried KB „aus NW seboren am\nGERD 1>5: ir vom.\n\nwegen Totschlags\n\n“02\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n17. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n2. April 1991, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit dem schuldunfähigen und deshalb durch das insoweit nicht angefochtene Urteil gemäß S 63 StGB untergebrachten Robert BB begangenen Totschlags zu einer Frei-\n‚heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nDie auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil das\nLandgericht Beweisamträge auf kommissarische Vernehmung der\nZeugen C@® und caD nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt\nhat.\n\nDas Landgericht hat in dem von der Revision gerügten\nBeschluß folgendes ausgeführt:\n\n\"Die beiden Zeugen wohnen in den Vereinigten Staaten.\nSie sind im Rechtshilfeweg zur Hauptverhandlung\nvorgeladen worden, jedoch nicht erschienen. Da ihr\nErscheinen auf absehbare Zeit in der Hauptverhandlung\ngerichtlich nicht erzwungen werden kann, sind ihre\nAussagen vor der Polizei gem. S 251 Abs. 2 StPO\nverlesen worden. Zu ihren Angaben vor der\nErmittlungsrichterin des Amtsgerichtes Nürnberg ist\ndiese als Zeugin vernommen worden. Beide Zeugen sind im\nErmittlungsverfahren zu den Fragen, welche Bekleidung\nder Angeklagte sowie der Beschuldigte getragen haben\nund ob Verschmutzungen, insbesondere Blutanhaftungen\nfeststellbar waren, befragt worden. Sie haben anläßlich\nihrer Ladung gegenüber Vertretern des deutschen\nKonsulats von San Francisco bzw. Los Angeles erklärt,\ndaß sie vor der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter\nbereits alles ausgesagt hätten, was sie wüßten. Es ist\nbei dieser Sachlage nicht zu erwarten, daß sie in einer\nerneuten kommissarischen Vernehmung andere oder\nweitergehende Angaben zu den im Beweisamtrag vom\n18.02.1991 behaupteten Beweistatsachen machen könnten.\"\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht\nstand:\n\n1. Ein Antrag auf Vernehmung von Zeugen kann nicht\ndeshalb unter Hinweis auf die Vernehmung einer Verhörsperson (hier: der Ermittlungsrichterin) abgelehnt werden, weil\ndie Zeugen außerhalb eines prozeßförmigen und daher auch\neiner Mitwirkung von Verfahrensbeteiligten nicht zugänglichen Verfahrensgeschehens (hier: bei der Befragung durch\nKonsulatsangehörige, ob sie bereit sind, einer gerichtlichen Ladung zur Hauptverhandlung Folge zu leisten) erklärt\nhaben, bei einer früheren Vernehmung gegenüber der Verhörs-\n\n102\n\nperson vollständige Angaben gemacht zu haben. Dies ist kein\ngemäß 5 244 Abs. 3 Satz 2 StPo zulässiger Grund zur Ablehnung eines Beweisamtrags.\n\n2. Erwägungen zu der Frage, ob neue Erkenntnisse durch\ndie Vernehmung der Zeugen zu gewinnen gewesen wären, wären\nnur dann in Betracht gekommen, wenn der Antrag auf kommissarische Vernehmung der Zeugen in Wahrheit ein Antrag auf\nWiederholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung gewesen wäre. Ein solcher Antrag wäre dann\nkein Beweisamtrag gewesen, über den gemäß S 244 Abs. 3 StPO\nzu befinden war, sondern nur eine Beweisanregung, deren\nVerbescheidung sich nach den Erfordernissen der Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2 StPO) gerichtet hätte (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl.\nS. 95 f. m. zahlr. Rechtsprechungsnachw.).\n\nAuf Wiederholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung wäre der. Antrag jedoch nur gerichtet\ngewesen, wenn die zuvor vom Landgericht gemäß 5 251 Abs. 2\nStPO Aurchgeführte Verlesung der polizeilichen Aussagen der\nZeugen rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre.\n\n3. So verhält es sich jedoch, wie die Revision im Ergebnis ebenfalls zutreffend rügt, hier nicht:\n\nWeigern sich - wie hier - Zeugen, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, und können sie hierzu auch nicht gezwungen werden, sind gleichwohl nicht allein schon deshalb\ndie Voraussetzungen von 5 251 Abs. 2 StPO erfüllt. Erforderlich hierfür ist vielmehr, daß die Zeugen als i.S.d.\n\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar anzusehen sind (vgl.\nMayr in KK 2. Aufl. § 251 Rdn. 22; Kleinknecht/Meyer, StPO\n40. Aufl. § 251 Rdn. 26). Bevor dies bejaht werden kann,\nist zunächst zu prüfen, ob eine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter durchzuführen ist (st.\nRspr., vgl. u.a. BGHSt 22, 118, 122; BGH JR 1984, 129; BGH\nNStZ 1983, 276, 277; w.Nachw. bei Herdegen in KK 2. Aufl.\n\n§ 244 Rdn. 81). Eine konsularische Vernehmung steht gemäß\n\n§ 15 Abs. 4 KonsG der eines inländischen Gerichts gleich\n(vgl. Kleinknecht/Meyer aaO § 251 Rdn. 19). Dies gilt auch\nfür Vernehmungen eines ausländischen Zeugen, der freiwillig\nzu einer konsularischen Vernehmung erschienen ist (vgl. BGH\nNStZ 1984, 128, 129).\n\nEs sind keine Umstände erkennbar, die der Durchführung\nkommissarischer Vernehmungen im Wege gestanden hätten. Der\nZeuge C@ hat ausdrücklich erklärt, er sei bereit, vor dem\nGeneralkonsulat auszusagen. Es bestehen keine. Anhaltspunkte\ndafür, daß hinsichtlich des Zeugen Ge etwas anderes\ngelten könnte, der mit dem Generalkonsulat hinsichtlich der\nFrage, ob er zur Hauptverhandlung nach Nürnberg reisen wolle, über Wochen in intensivem Kontakt stand.\n\nVon einer an sich durchführbaren kommissarischen Vernehmung kann nur abgesehen werden, wenn nur eine Vernehmung\ndes Zeugen vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung\nbeizutragen vermag. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die für\ndie Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen müssen\njedoch erkennen lassen, weshalb eine (nur) kommissarische\nVernehmung zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne je-\n\nDZ\n\nden Beweiswert ist (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 13, 300,\n302; 22, 118, 122; BGH NJW 1983, 527; BGH JR 1984, 129; BGH\nNStZ 1985, 375, 376; w.Nachw. bei Herdegen aa0).\n\nDaran fehlt es. Der Beschluß des Schwurgerichts, wonach die polizeilichen Aussagen der Zeugen cn und ee)\n@&D senäß Ss 251 Abs. 2 StPO zu verlesen sind, 1äßt nicht\nerkennen, daß es sich die aufgezeigte Frage überhaupt gestellt hätte.\n\nAngesichts des Beweisthemas, das im Kern insbesondere\nFragen der Bekleidung des Angeklagten kurz nach der Tat betraf, und des Umstands, daß die Zeugen weder zu dem Angeklagten noch zu a | noch zu dem Tatopfer re in irgendeiner persönlichen Beziehung stehen, ist die Wertlosigkeit einer kommissarischen Vernehmung der zeugen auch nicht\nso offenkundig, daß ausdrückliche Ausführungen hierüber\nausnahmsweise entbehrlich wären.\n\n4. Eine Fallgestaltung, bei der der Senat ausschließen\nkönnte, daß das Urteil auf den aufgezeigten Mängeln beruht\n(vgl. Herdegen aaO Rdn. 60), liegt nicht vor.\n\nSchon dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß\nes noch auf die übrigen Verfahrensrügen oder die Sachrüge\n\nankäme.\n\nII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedoch darauf hin, daß gegen die bisherige Beweiswürdigung in\nmehrfacher Hinsicht Bedenken bestehen:\n\n1. Nach den Feststellungen kamen in der Tatnacht gegen\n1.25 Uhr Polizeibeamte wegen Beschwerden über Ruhestörung\nzu der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung des späteren Opfers\nFB klopften an das Fenster und erklärten dem das Fenster Ööffnenden BB den Grund ihres Kommens. BB versprach \"höflich\" Abhilfe, worauf sich die Polizeibeamten\nwieder entfernten. FB plieb derweil im Hintergrund.\nDie anschließende Tat richtete sich zumindest möglicherwei-\n\nse gegen den\n\n\"infolge der hohen Alkoholisierung wehrlos daliegenden,\neingeschlafenen oder besinnungslosen Fee\".\n\nDer die Tat bestreitende Angeklagte hat sich u.a. dahin eingelassen, er habe sich bei der Begehung der Tat noch\nnicht in der Wohnung FB aufgehalten, sondern habe\n1 erst nach der Tat gegen 2.00 Uhr am Bahnhof getroffen.\n\nDas Schwurgericht sieht diese Einlassung als widerlegt\nan, weil in diesem Falle\n\n\" unmittelbar nach dem Wegfahren der Polizeibeamten Fischer hätte erschlagen und erstechen müssen, was\nbereits unwahrscheinlich ist, da die Polizeibeamten\nkeine Situation vorgefunden hatten, die auf eine unmittelbar nachfolgende Gewalttat hinwies.\"\n\nDiese Erwägung wird von den vorgenannten Feststellungen nicht getragen:\n\n«OF\n\nWie eine Situation beschaffen sein könnte, in der\nPolizeibeamte einerseits erkennen, daß eine Gewalttat unmittelbar bevorsteht, sich andererseits dann aber doch entfernen, ohne Maßnahmen zur Verhinderung der von ihnen als\nunmittelbar bevorstehend erkannten Gewalttat zu ergreifen,\nmag dabei dahinstehen. Jedenfalls ist nicht festgestellt,\ndaß der Tat eine gewalttätige Auseinandersetzung vorausging, möglicherweise war rD> bei der Tat nicht einmal\nwach, sondern schlief oder war bewußtlos. Unter diesen Umständen können die dargelegten Beobachtungen der Polizeibeamten nicht widerlegen, daß Be alsbald nach ihrer Entfernung | tötete und sich dann zum Bahnhof begab.\nDementsprechend ergibt sich jedenfalls aus den genannten\nErwägungen des Schwurgerichts nicht, daß die Einlassung des\nAngeklagten, er habe Be erst um 2.00 Uhr am Bahnhof getroffen, falsch ist.\n\n2. Der Angeklagte hat sich weiter dahin eingelassen,\nBED habe ihn nach der Tat an den Tatort geführt und ihn\n\n\"gezwungen, in der Tatwohnung Gegenstände einzupacken\".\n\nDiese Einlassung sieht das Schwurgericht als widerlegt\nan, weil der Angeklagte bei seiner ersten in dieser Sache\nerfolgten Festnahme am 14. Juli 1988\n\n\"weder gegenüber POM FEB und POM Rep noch\ngegenüber KOK saB (erwähnte), daß er von\n\nbedroht worden - oder gezwungen worden sei, mit in die\nWohnung eines Getöteten zu gehen. Er beschränkte sich\ndarauf abzustreiten, jemanden getötet zu haben. Nach\nÜberzeugung der Kammer hätte der Angeklagte, würde\nseine Version stimmen, sofort nach Erscheinen der\nPolizei deren Hilfe in Anspruch genommen.\"\n\nGegen diese Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken:\n\nBeschränkt sich ein Beschuldigter auf die pauschale\nBehauptung, eine Tat nicht begangen zu haben, ist diese\nEinlassung einem Schweigen gleichzusetzen (vgl. Hürxthal in\nKK 2. Aufl. § 261 Rdn. 39 m.w.Nachw.). Es besteht daher die\nBesorgnis, daß das Schwurgericht aus einem als Schweigen zu\nwertenden Verteidigungsverhalten dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen hat. Dies wäre nicht zulässig. Auch der\nUmstand, daß ein Angeklagter - sei es auch unverständlich -\nentlastende Umstände verspätet vorbringt, darf als solcher\ngegen ihn nicht verwertet werden (st. Rspr.., vgl. die\nNachw. bei Hürxthal aa0).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-17/1-str-196-92","cited_norms":[{"jurabk":"KonsG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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