{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-06-12_1_StR_314_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-12","aktenzeichen":"1 StR 314/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ACY\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 314/92\n\nvom\n\n12. Juni 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf D ‚ geboren am BD 553 in\nveguiED.\n\nwegen Raubes u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni\n1992 beschlossen:\n\nDer Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert\nzu gewähren (SS 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S$S 119 ZPO); dies\nerfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb\ndie Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, 8 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der\nfrüheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH\nNJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der\nNebenkläger unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht.\nProzeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus\n\nrückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl.\nBGH NJW 1985, 921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war\nschließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nGribbohm Maul Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-12/1-str-314-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-12/1-str-314-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.273733+00:00"}}