{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-06-04_1_StR_766_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-04","aktenzeichen":"1 StR 766/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 766/91\n\nvom\n\n4. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebswirt no TED aus ni. senoren am\n\nEEE 19:5 in ze.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nOR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß 5 349 Abs. 1 StPO am 4. Juni 1992 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n31. Januar 1991 wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nI. Der Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n31. Januar 1991 wegen Betrugs u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach der\nUrteilsverkündung haben der Angeklagte und sein Verteidiger,\nRechtsanwalt Bi. Rechtsmittelverzicht zu Prötokoll er-\n\nklärt.\n\n2. Mit Schreiben vom 16. Juli 1991 beantragte der Angeklagte \"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ..., um das\nRechtsmittel der Revision wahrzunehmen\". Zur Begründung seines Antrags trägt er u.a. folgendes vor:\n\n\"Im og. Verfahren wurde von Verteidiger Rechtsanwalt BB\nund StA ED eine Prozessabsprache getroffen.\n\nDiese Absprache sah vor, das der Antragsteller das Urteil\nunter folgenden Vorgaben annehmen soll.\n\na) Entlassung nach Verbüßung von 2/3\n\nb) Kein Bewährungswiderruf aus Vorverurteilung\nc) Ausgang/Urlaub\n\nd) Anrechnung der U-Haft\n\ne) Strafe zur Bewährung für Ehefrau\n\n£f) Haftort Nürnberg\n\ng) Forderung der StA auf 3,6 Jahre\n\nDa bislang der Punkt \"c\" nicht eingehalten wurde und nunmehr auch Punkt \"b\" nicht eingehalten wird, folgere ich\ndaraus, daß auch mit hoher Wahrscheinlichkeit, Punkt \"a\"\nnicht eingehalten wird.\n\nIn den og. drei Punkten sehe ich mich daher durch die StA\nvorsätzlich und arglistig getäuscht und in meinen\nMenschenrechten gröblichst verletzt.\"\n\nMit Schreiben vom gleichen Tag hat er Revision eingelegt und zur Begründung eine Verfahrensrüge erhoben.\n\n3. Die vom Senat veranlaßten Ermittlungen haben folgendes ergeben:\n\na) Staatsanwalt (jetzt: Richter am Amtsgericht)\n\nEB nat erklärt:\n\n\"Es ist richtig, daß in dem Prozeß gegen den Anzeigeerstatter vor der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth\neine Absprache getroffen wurde.\n\nEine Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe stand dabei nicht zur Debatte, da der Anzeigeerstatter einschlägig\nvorbestraft war.\n\nBei den Erwägungen über das Strafmaß wurde davon ausgegangen, daß ein Bewährungswiderruf aus der Vorverurteilung erfolgen würde.\n\nP427\n\nAusgang oder Urlaub aus der Haft sowie der Haftort standen\nnicht zur Debatte.\n\nRichtig ist allerdings, daß von einer Anrechnung der Untersuchungshaft allseits ausgegangen wurde und für die Ehefrau\neine Haftstrafe zur Bewährung in Aussicht gestellt wurde.\nBei den Verhandlungen gab ich als Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft zu erkennen, daß ich zwar auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren plädieren würde,\nbei Verhängung einer 3-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe jedoch kein Rechtsmittel einlegen würde.\n\nWelche Nachteile dem Anzeigeerstatter durch Rechtsanwalt\nBB für den Fall seiner Weigerung in Aussicht gestellt\nwurden, ist mir nicht bekannt.\n\nInsgesamt ist mir noch gut in Erinnerung, daß der Anzeigeerstatter Ingo T@@ im Ergebnis entgegen der erfolgten Prozeßabsprache von der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu weniger als 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt wurde.\"\n\nb) Rechtsanwalt BB hat folgendes Schreiben an die\n\nStaatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gerichtet:\n\n\"Unter Bezugnahme auf Ihre Bitte um Stellungnahme gem. Ihrem Schreiben vom 4.2.92 teile ich mit, daß mich mein früherer Mandant von der Schweigepflicht nicht entbunden hat.\nMein Schreiben vom 11.2.92 blieb unbeantwortet. Ich bedaure\ndaher außerordentlich, keine Erklärung abgeben zu können.\"\n4. Dem Angeklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung\nhierzu gegeben. Seine in Schreiben an den Generalbundesanwalt vom 28. April 1992 und 18. Mai 1992 enthaltenen Ausführungen, gehen im Kern dahin, daß nach seiner Auffassung\n\"hier zweifelsfrei eine Absprache getätigt wurde\", weshalb\n\"das gesamte Verfahren rechtswidrig (ist) und ... für nich-\n\ntig erklärt werden (muß)\".\n\nII. Die Revision ist unzulässig.\n\n1. Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung macht der\nAngeklagte nicht geltend, er habe ohne eigenes Verschulden\nversäumt, die Frist von einer Woche nach Urteilsverkündung\nzur Einlegung der Revision einzuhalten, sondern, er sei\ndurch Versprechungen, deren Einhaltung nicht beabsichtigt\ngewesen sei, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts veranlaßt worden (vgl. S 300 StPO). Diese Erklärung sei unwirksam, weil sie auf Täuschung beruhe.\n\n2. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist jedoch\nwirksam. Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung\ngrundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.,\nvgl. u.a. BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8; BGH NStZ 1986, 277, 278; StV 1988, 372). Eine Fallgestaltung, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGH NJW\n1962, 598; StV 1988, 372; OLG Frankfurt StV 1987, 289),\nliegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich aus der Erklärung des (damaligen) Staatsanwalts ED nicht ergibt,\ndaß er Rechtsanwalt BED über den Bewährungswiderruf in\neiner anderen Sache, die vorzeitige Haftentlassung in dieser Sache und die Gewährung von Vergünstigungen während des\nStrafvollzugs getäuscht hätte. Auch sonst spricht nichts\ndafür, daß der damalige Staatsanwalt ED vorgespiegeit\nhaben könnte, daß die Staatsanwaltschaft entgegen der tatsächlichen Rechtslage zur Entscheidung über die genannten\nFragen berufen wäre und daß Rechtsanwalt ED dies geglaubt haben könnte. Im übrigen legt auch der Angeklagte,\nwie sich aus dem ihm bekannten Schreiben des Rechtsanwalts\n\nOR\n\nBB (vol. oben I 3 b) ergibt, ersichtlich keinen Wert\ndarauf, daß Rechtsanwalt BB zu dem Vorbringen des Angeklagten eine Erklärung abgibt.\n\n3. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führt dazu, daß die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig\nzu verwerfen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181 m.w. Nachw.), ohne daß es darauf ankäme, wie es sich auswirkt, daß bisher\neine den Formerfordernissen von S 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung nicht vorliegt.\n\n4. Im übrigen ist das Urteil entgegen der Auffassung\ndes Angeklagten auch nicht nichtig. Das Begehren des Angeklagten, die Nichtigkeit des Urteils festzustellen, stützt\nsich offenbar nicht mehr auf das Vorbringen, die Abgabe des\nRechtsmittelverzichts sei durch eine von der Staatsanwaltschaft begangene Täuschung über Fragen der Strafvollstrekkung und des Strafvollzugs veranlaßt worden, sondern darauf, daß - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des\n(früheren) Staatsanwalts ergibt - es in dieser Sache offenbar außerhalb der Hauptverhandlung zu einer \"Absprache\"\nzwischen den Verfahrensbeteiligten gekommen ist. Eine derartige Absprache kann je nach den (hier im einzelnen für\nden Senat nicht erkennbaren) Umständen des Einzelfalles\nzwar möglicherweise zum Erfolg einer gegen das Urteil gerichteten Revision führen (vgl. hierzu insgesamt Zschockelt\n\nNStZ 1991, 305 ff. m.w. Nachw.), nicht aber zu einer Nichtigkeit des Urteils (vgl. BGH NStZ 1984, 279).\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-04/1-str-766-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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