{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-30_1_StR_700_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-04-21","aktenzeichen":"1 StR 700/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AußenwirtschaftsG 5 34 Abs. 4 F: 28. Februar 1992\nAußenwirtschaftsVO SS 69 h, 69 k F: 11. Juni 1992\n\na)\n\nS 34 Abs. 4 AwG kann als Blankettstrafvorschrift durch\neine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nur dann\nunmittelbar ausgefüllt werden, wenn die EWG-Verordnung\nnach ihrer von den EG-Organen veranlaßten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer autonomen, gerade im Hinblick auf S 34\n\nAbs. 4 AWG getroffenen Entscheidung des zuständigen\ndeutschen Organs auch im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.\n\nIst dies nicht geschehen, kommt eine strafrechtliche\n\nb)\n\n©)\n\nAhndung von Embargoverstößen nur nach § 34 Abs. 4 AWG in\nVerbindung mit den SS 69 h ££ der Außenwirtschaftsverordnung in Betracht,\n\nBeschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen\nwirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen nach Kapitel VII der\nCharta der Vereinten Nationen, so ist eine zur Umsetzung\ndieses Beschlusses aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes\nerlassene Rechtsverordnung nach S$S 34 Abs. 4 AWG nur\nwirksam strafbewehrt, soweit die Verbote dieser Verordnung nicht über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen\nSanktionen der Vereinten Nationen hinausgehen.\n\nDie Beförderung von Privatpersonen im Landverkehr aus\nder Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der Republiken Serbien und Montenegro war auf der Grundlage der\nUN-Resolution Nr. 757 (1992) vom 30. Mai 1992 nicht\nwirksam unter Strafandrohung verboten.","text_plain":"zN\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: Ja\n\nAußenwirtschaftsG 5 34 Abs. 4 F: 28. Februar 1992\nAußenwirtschaftsVO SS 69 h, 69 k F: 11. Juni 1992\n\na)\n\nS 34 Abs. 4 AwG kann als Blankettstrafvorschrift durch\neine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nur dann\nunmittelbar ausgefüllt werden, wenn die EWG-Verordnung\nnach ihrer von den EG-Organen veranlaßten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer autonomen, gerade im Hinblick auf S 34\n\nAbs. 4 AWG getroffenen Entscheidung des zuständigen\ndeutschen Organs auch im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.\n\nIst dies nicht geschehen, kommt eine strafrechtliche\n\nb)\n\n©)\n\nAhndung von Embargoverstößen nur nach § 34 Abs. 4 AWG in\nVerbindung mit den SS 69 h ££ der Außenwirtschaftsverordnung in Betracht,\n\nBeschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen\nwirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen nach Kapitel VII der\nCharta der Vereinten Nationen, so ist eine zur Umsetzung\ndieses Beschlusses aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes\nerlassene Rechtsverordnung nach S$S 34 Abs. 4 AWG nur\nwirksam strafbewehrt, soweit die Verbote dieser Verordnung nicht über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen\nSanktionen der Vereinten Nationen hinausgehen.\n\nDie Beförderung von Privatpersonen im Landverkehr aus\nder Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der Republiken Serbien und Montenegro war auf der Grundlage der\nUN-Resolution Nr. 757 (1992) vom 30. Mai 1992 nicht\nwirksam unter Strafandrohung verboten.\n\nBGH, Urteil vom 21. April 1995 - 1 StR 700/94 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 _ StR 700/94\n\nvom\n21. April 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verbrechens nach dem Außenwirtschaftsgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 20. April 1995 in der Sitzung vom 21. April\n1995, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof R.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\n\nals Verteidiger des Angeklagten H. E. ,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten R. E. j\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten D. .\n- sämtlich in der Verhandlung vom 20. April 1995,\nRechtsanwalt auch bei der Verkündung -\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n11. März 1994 aufgehoben, soweit die\nAngeklagten in den Tatkomplexen II.1 und\n\nII.3 der Urteilsgründe verurteilt worden\nsind.\n\nInsoweit werden die Angeklagten\nfreigesprochen; die ausscheidbaren Kosten\ndes Verfahrens und notwendigen Auslagen\nder Angeklagten werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das vorgenannte\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Angeklagten im Tatkomplex II,2\nder Urteilsgründe verurteilt worden sind.\n\nIm Umfang dieser Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und über die\nverbleibenden Kosten der Revisionen der\nAngeklagten, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft. wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten \"jeweils zweier\nVerbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz - Embargoverstö-Be -\", die Angeklagten H. und R. E. ferner\nder \"Beihilfe zu einem Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz - Embargoverstoß -\", für schuldig erkannt und gegen\nsie Gesamtfreiheitsstrafen bei Strafaussetzung zur Bewährung\nverhängt, gegen die Angeklagten H. und R. E.\n\nein Jahr und gegen den Angeklagten D. elf Monate.\nDie Angeklagten wenden sich mit ihren auf Verfahrensrügen\nund die Sachbeschwerde gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision eine höhere Bestrafung der Angeklagten; sie beanstandet\nmit der allein erhobenen Sachbeschwerde im wesentlichen die\nAnnahme fortgesetzter Taten und die Strafzumessung. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörterung der erhobenen Verfahrensbeschwerden bedarf es\nnicht. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat nur teilweise Erfolg. |\n\nI.\n\n& Der im Tatkomplex II.1 der Urteilsgründe festgestellte\nSachverhalt rechtfertigt einen Schuldspruch der Angeklagten\nwegen eines - fortgesetzten - Verbrechens gemäß S 34 Abs. 4\nAWG 1.V.m. 5 69 h Abs. I Nr. 4 b AWV i.d.F. der 23. Verord-.\nnung zur Änderung der AWV vom 11. Juni 1992 (BAnZ Nr. 109\nvom 13. Juni 1992, S. 4645) nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen sind die Angeklagten H,\n\nE. und sein Bruder R. E. Gesellschafter\nund gleichberechtigte Geschäftsführer der schon von den Eltern gegründeten Transportfirma R. E. GmbH mit\nSitz in Pforzheim. Für dieses Unternehmen ist der Angeklagte\n\nD. seit 1989 als Busfahrer tätig. Seit 1990 betrieb die Firma R. E. GmbH u.a. die - genehmigte - Buslinie Pforzheim-Belgrad-Pforzheim mit wöchentlichen\nAbfahrten in Pforzheim am Freitag und Rückfahrt ab Belgrad\nam Sonntag. Befördert wurden überwiegend Gastarbeiter, ehemalige Gastarbeiter und deren _Familienangehörige. Fahrer\ndieser so eingesetzten Busse war fast durchweg der Angeklagte D. ; ihm oblag auch weitgehend die Organisation und\nAbwicklung dieser Fahrten,\n\nDie Angeklagten setzten diese Fahrten unverändert wie\nzuvor noch im Jahre 1992 bis zum 31. Januar 1993 fort, ungeachtet dessen, daß wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 30. Mai 1992 mit der Resolution 757\n(1992) ein umfassendes Wirtschaftsembargo gegen Serbien und\nMontenegro nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verhängt, der Rat der Europäischen Gemeinschaften\ndaraufhin die Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 vom 1. Juni 1992\nzur Untersagung des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Serbien und Montenegro (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juni\n1992 Nr. L 151/4, S. 21) erlassen und die Bundesregierung\ndie 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Juni 1992 über \"Besondere Beschränkungen gegen\n\nSerbien und Montenegro\" (BAnz Nr. 109 vom 13. Juni 1992,\nS. 4645) - teilweise wortgleich mit der EWG-Verordnung\nNr. 1432/92 - in Kraft gesetzt hatte.\n\nIm einzelnen hat das Landgericht 14 solcher Fahrten im\nZeitraum vom 12. Juni bis 13. September 1992 (II.1 a der Urteilsgründe) sowie 20 weitere Busfahrten Pforzheim-Belgrad-Pforzheim in der Zeit vom 18. September 1992 bis 31. Januar\n1993 (II.1 b der Urteilsgründe) näher festgestellt.\n\nNach Auffassung der Strafkammer umfaßte das in den genannten Vorschriften enthaltene Dienstleistungsverbot auch\ndas Unterhalten und Bedienen von Buslinien auf serbischem\nGebiet, was die Angeklagten jedenfalls nach dem 15. September 1992 gewußt hätten. Das Landgericht wertet die unter\nII.,1 b der Urteilsgründe festgestellten, in der Zeit vom\n18. September 1992 bis 31. Januar 1993 durchgeführten 20\nBusfahrten, soweit sie über serbisches Gebiet führten, bei\njedem der drei Angeklagten als fortgesetzt begangenes Verbrechen nach 5 34 Abs. 4 ANWG.\n\nDie vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand,\n\n2. Nach S 34 Abs. 4 AWG macht sich - in der hier in Betracht kommenden Tatbestandsalternative - strafbar, wer einer Vorschrift einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes\nerlassenen Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt\noder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheits-\n\nrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der\nVereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen dienen, zuwider handelt.\n\na) Im Hinblick darauf, daß eine nach Kapitel VII der\nUN-Charta vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahnme für die Bürger\nder Mitgliedstaaten keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet, sondern nur die Mitgliedstaaten bindet, eröffnet die\ndurch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze\nvom 28. Februar 1992 (BGBl I S. 372} neu gefaßte Vorschrift\ndes S 34 Abs. 4 AWG als Blankettstrafvorschrift der Bundesrepublik eine rechtliche Handhabe, vom Sicherheitsrat der\nVereinten Nationen beschlossene, für sie als Mitgliedstaat\nder Vereinten Nationen verbindliche wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen innerstaatlich mit Strafbewehrung umzusetzen.\nDie Vorschrift geht davon aus, daß nur der Sicherheitsrat\nder Vereinten Nationen die Kompetenz besitzt, Art und Umfang\nder zulässigen und gebotenen Embargo-Maßnahmen zu bestimmen,\ndaß derartige Beschlüsse des Sicherheitsrats gemäß Art. 41\nder UN-Charta konstitutiv sind und strikte Bindungswirkung\ngegenüber den Mitgliedstaaten entfalten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht etwa darauf an, was\nder Sicherheitsrat im Rahmen des Art. 41 UN-Charta hätte beschließen dürfen, maßgeblich ist allein, was er beschlossen\nhat. Diese Beschränkung auf die Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen\nhat der deutsche Verordnunggeber schon im Hinblick auf das\nverfassungsrechtliche Gebot der Gesetzesgebundenheit im\nStrafrecht (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein GG 7. Aufl.\n\nArt. 103 Rdn. 9; Senge in LAR 8/1630, S. 2 £.) zu beachten,\nwenn er - wie hier - die Blankettnorm des S 34 Abs. 4 AWG\ndurch den Erlaß einer Rechtsverordnung ausfüllt. Dem trägt\ndie Vorschrift mit dem Merkmal \"der Durchführung... dienen\"\nRechnung. Ein durch die Rechtsverordnung statuliertes Verbot\nmuß im strikten Regelungsbezug zu den vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionsmaßnahmen stehen; insbesondere darf es\nin seinem Regelungsgehalt nicht über die in dem Beschluß des\nSicherheitsrates verhängten Maßnahmen hinausgehen (vgl.\nFuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,\nStand 112. Ergänzungslieferung Februar 1995, Außenwirtschaftsgesetz - A 217 - S 34 Rän. 24, 27). Da sich nach S 34\nAbs. 4 AWG ein Täter nur dann strafbar macht, wenn er der\nVorschrift einer Rechtsverordnung zuwider handelt, die der\nDurchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen\nnach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen - im dargelegten\nSinne - dient, hat der Strafrichter zu prüfen, ob diese Voraussetzungen der Strafbarkeit vorliegen. |\n\nb) Der Senat läßt offen, ob S 69 h Abs. 1 Nr. 4 AWV in\nder zur Tatzeit geltenden Fassung mit dem Landgericht dahin\nausgelegt werden kann, daß diese Vorschrift die Beförderung\nvon Personen im Landverkehr auf dem Gebiet der Republiken\nSerbien und Montenegro verbietet. Enthielte die Verordnung\nein derartiges Verbot, so fände es in der hier maßgeblichen\nResolution des Sicherheitsrats Nr. 757 (1992) keine Entsprechung und wäre daher unbeachtlich mit der Folge, daß darauf\neine Bestrafung nach S 34 Abs. 4 AWG nicht gestützt werden\ndarf.\n\nDie Beförderung von Privatpersonen auf dem Gebiet der\nRepubliken Serbien und Montenegro ist von der UN-Resolution\nNr. 757 (1992) nicht erfaßt. Nach deren Nr. 5 soll nur verboten werden, Gelder oder jegliche wirtschaftliche Mittel\nden Behörden, gewerblichen, industriellen oder der öffentli-\n\nchen Versorgung dienenden Unternehmen dieser Republiken zur\nVerfügung zu stellen.\n\nPrivatpersonen sind lediglich vom Empfang \"sonstiger\nGelder\" auszuschließen. Die Zuwendung von - auch entgeltli-\n\nchen - Dienstleistungen an Privatpersonen fällt hierunter\nnicht (vgl. auch unten II 2).\n\nHiernach scheidet eine Verurteilung der Angeklagten\naufgrund des § 34 Abs. 4 AWG wegen der von ihnen auch auf\nserbischem Gebiet durchgeführten Omnibusfahrten aus. Die Angeklagten sind aus Rechtsgründen freizusprechen.\n\nc) An diesem Ergebnis ändert nichts, daß der Wortlaut\ndes S 69 h Abs. 1 Nr. 4 AWV demjenigen des Art. 1 d) der\nVerordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 1992 (Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften vom 3. Juni 1992 L 151/4) entspricht. Diese\nVerordnung ist zwar seit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt\nger Europäischen Gemeinschaften auch in Deutschland gemäß\nArt. 189 Abs. 2 EWGV unmittelbar geltendes Recht {vgl. auch\nBGHZ 125, 27, 30 £. m.w.Nachw.). Doch kommt ihr keine strafrechtliche Bedeutung zu. Der EWG-Vertrag begründet keine Befugnis zum Erlaß strafrechtlicher Sanktionen (vgl. BGHSt 25,\n190, 193; Fuhrmann aa0 Vorbem. Rdn. 7; Löffeler wistra 1991,\n121; Tiedemann NJW 1993, 23 £f.; Amend, Lexikon des\n\n- 10 -\n\nRechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht S. 64). Demgemäß bestimmt Art. 6 dieser EWG-Verordnung, daß jeder Mitgliedstaat\nselbst die Sanktionen regelt, mit denen Verstöße gegen diese\nVerordnung geahndet werden sollen. Zwar sieht 3 34 Abs. 4\nAwG in der seit dem Änderungsgesetz vom 28. Februar 1992\n(vgl. oben I 2 a; vgl. hierzu Fuhrmann aao § 34 Rdn. 1, 3)\ngeltenden Fassung vor, daß auch ein Rechtsakt der Europälschen Gemeinschaften, der seinerseits auf einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme des Sicherheitsrates der Vereinten\nNationen beruht, die dieser aufgrund der Vorschriften des\nKap. VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen hat,\nzur Ausfüllung der Blankettvorschrift des 5 34 Abs, 4 AWG\nherangezogen werden kann. In diesem Sinne hätte auch die\nVerordnung (EWG) Nr. 1432/92 vom 1. Juni 1992 verwendet werden können, soweit und insofern sie als Durchführungsvorschrift zu den vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen erlassen worden ist und sich\nin diesem Rahmen hält (vgl. näher oben I 2.a). Hierzu hätte\nsie jedoch nach der von den EG-Organen veranlaßten Verödöf--\nfentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n\n- zusätzlich - aufgrund einer autonomen, gerade im Hinblick\nauf § 34 Abs. 4 AWG getroffenen Entscheidung des zuständigen\ndeutschen Organs auch im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. Diesen Weg ist die Bundesrepublik Deutschland Jedoch hier nicht gegangen; vielmehr\nhat sie die im Tatzeitraum geltenden SS 69 h bis 69 k AWV im\nVerordnungswege als Durchführungsvorschriften der Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrates erlassen (vgl. Fuhrmann aaO\n\n§ 34 Rdn. 27). Die EWG-VO Nr. 1432/92 ist nicht im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, wie\nes S 34 Abs. 4 AWG voraussetzt. Eine Veröffentlichung im\n\nBundesanzeiger im Sinne dieser Vorschrift kann auch nicht\netwa darin erblickt werden, daß der Wortlaut der EWG-VO\n\nNr. 1432/92 teilweise Gegenstand der 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Juni 1992 ist,\ndie ihrerseits als Rechtsverordnung der Bundesregierung im\nBundesanzeiger veröffentlicht worden ist.\n\nDa Europäisches Recht in keiner Hinsicht unmittelbar\nGegenstand der strafrechtlichen Beurteilung durch den Senat\nwar, kam entgegen einer Anregung der Revision der Angeklagten eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach\nArt. 177 Abs. 3 EGWV nicht in Betracht.\n\n3. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft im Fall\nII.1 der Urteilsgründe eine umfassendere und höhere Bestrafung der Angeklagten erstrebt, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, weil ein strafbares Verhalten der Angeklagten nicht vorliegt.\n\nII.\n\nIm Tatkomplex II.2 der Urteilsgründe tragen die bisherigen Feststellungen einen Schuldspruch wegen eines - fortgesetzten - Verbrechens nach S 34 Abs. 4 AWG nicht.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Nachdem im Zuge\neines wegen der Busfahrten Pforzheim-Belgrad-Pforzheim (vgl.\noben I.) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens die Wohnräume\nder Angeklagten HE. und R, E.: und die Geschäftsräume der Firma R. E. GmbH durchsucht\nworden waren, gingen die Angeklagten dazu über, die wöchent-\n\nlichen Omnibusfahrten nach Belgrad und zurück im sog. \"gebrochenen Verkehr\" zu organisieren: Die Reisenden wurden mit\n\nden Bussen der Firma R. E, GmbH nur noch bis zur\nungarisch-serbischen Grenze bei Tompa gebracht, wo sie sodann in von dem Angeklagten D. organisierte serbische,\nbosnische oder Busse der Firma E. : D.O.O. Beograd um-\n\nstiegen und so nach Belgrad gebracht wurden. Entsprechendes\ngalt für die Rückfahrt, bei der die Reisenden von Belgrad\nnach Tompa mit fremden Bussen gebracht wurden und dort für\ndie weitere Rückfahrt in die an der Grenze wartenden Busse\nder Firma R. - BE. GmbH umstiegen, Diese Pahrten in\nihrem gesamten Verlauf wurden von den Angeklagten organisiert, der Fahrpreis wurde einheitlich für die gesamte\nStrecke bis Belgrad in den Bussen der Firma R. E.\n\nGmbH kassiert; die fremden Busbetreiber erhielten anteilige Bezahlung. Für den Zeitraum 5. Februar 1993 bis\n23. April 1993 hat das Landgericht zwölf derartige Fahrten\nfestgestellt, die es insgesamt als fortgesetzten Verstoß gegen S 34 Abs. 4 AwG 1.V.m. S 69 h Abs. 1 Nr. 4 bAWV i.d.F.\nder 23. Verordnung zur Änderung der AWV vom 1i. Juni 1992\ngewertet hat. Es mache keinen-Unterschied in der rechtlichen\nWertung, ob Busse des eigenen Unternehmens den Transport in\nSerbien durchführten oder fremde bosnische Busunternehmer\neingeschaltet waren; soweit ein eingetragenes serbisches\nBusunternehmen, sei es auch die Firma E. D.O.O. Beograd, im Rahmen des \"gebrochenen Verkehrs\" in die Beförderung auf serbischem Gebiet eingegliedert gewesen sei, habe\n\"die Teilzahlung des vereinnahmten Geläbetrages zusätzlich\neine unmittelbare Förderung der serbischen Wirtschaft\" bewirkt.\n\n- 13 -\n\n2. Der Schuldspruch hat schon deshalb keinen Bestand,\nweil er auf der irrigen Ansicht beruht, die Beförderung von\nPrivatpersonen auf dem Gebiet der Republik Serbien sei im\nTatzeitraum wirksam strafbewehrt verboten gewesen; das\n\ntrifft jedoch nicht zu, wie bereits dargelegt worden ist\n{vgl. oben I.2).-\n\nDoch hat das Landgericht den hier festgestellten Sachverhalt nicht, wie es geboten gewesen wäre, unter sämtlichen\nfür die strafrechtliche Beurteilung in Betracht kommenden\nGesichtspunkten gewürdigt. |\n\nNach den Feststellungen geht die Strafkammer davon aus,\ndaß die Angeklagten jedenfalls auch serbischen Busunternehmen zur Weiterbeförderung in Serbien an der ungarisch-serbischen Grenze Passagiere zugeführt haben. Der Senat läßt offen, ob damit die Angeklagten gegenüber serbischen Wirtschaftsunternehmen im Sinne von S 69 h Abs. I Nr. 4 b AWV in\nder zur Tatzeit geltenden Fassung Dienstleistungen erbracht,\nsie so in die Lage versetzt haben, mit der Weiterbeförderung\ndieser Fahrgäste ihrerseits eine wirtschaftliche Tätigkeit\nauf serbischem Gebiet (vgl. insoweit auch S 69 h Abs. i\nNr. 4 a AWV) auszuüben, und damit unmittelbar oder mittelbar\neine Förderung der serbischen Wirtschaft bewirkt haben. Wie\nie Revision des Angeklagten H. E. zutreffend\ndargelegt hat, ist durch das mit der UN-Resolution Nr. 757\n(1992) vom 30. Mai 1992 gegen Serbien und Montenegro verhängte Wirtschaftsembargo die private Personenbeförderung im\nLandverkehr nicht betroffen. Diese Resolution enthält weder\nausdrücklich noch sinngemäß ein allgemeines Dienstleistungsverbot, unter das der vorliegende Sachverhalt subsumiert\n\n- 14 -\n\nwerden könnte. Eine Zusammenschau der dort getroffenen Regelungen ergibt, daß das verhängte Wirtschaftsembargo keine\nvollständige verkehrsmäßige Abschottung von Serbien und Montenegro enthielt oder enthalten sollte. Ein generelles Verbot findet sich in Nr. 7 lediglich in Bezug auf den Luftverkehr. Der Land- und Seeverkehr wird nur durch Nr. 4 aundb\ninsoweit verboten, als er sich auf die Beförderung von Waren\n{Rohstoffen und Erzeugnissen) bezieht. In die Personenbeförderung von und nach Serbien und Montenegro im Landverkehr\nhat das wirtschaftsembargo der Resolution 757 (1992) nicht\neingegriffen (vgl. oben I 2 b). Dieses Auslegungsergebnis\nwird bestätigt dadurch, daß auch die Verschärfung des Wirtschaftsembargos durch die Resolution des Sicherheitsrates\nder Vereinten Nationen 820 (1993) vom 17. April 1993 den Bereich der privaten Personenbeförderung auf dem Straßenwege\n\n- sei es mit Pkw, sei es mit Omnibussen - unberührt gelassen\nund lediglich unter Nr. 27 die Bereitstellung von finanziellen und nichtfinanziellen Dienstleistungen an jede natürliche oder juristische Person zur Durchführung einer geschäftlichen Tätigkeit in Serbien und Montenegro - mit bestimmten,\nhier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - verboten hat.\nDaraus ergibt sich, daß die Bereitstellung von Dienstleistungen nicht finanzieller Art an natürliche Personen zu\nprivaten Zwecken selbst noch nach der Verschärfung des Embargos möglich sein sollte. Vor diesem Regelungshintergrund\nkann die Zuführung von Passagieren an Serbische Busunternehmen, wie es die Angeklagten hier im \"gebrochenen Verkehr\"\npraktiziert haben, für sich allein nach Auffassung des Senats auch nicht etwa dahin gewertet werden, daß damit ökonomische \"Mittel\" (economical resources) im Sinne der UN-Resolution 757 (1992) an gewerbliche Unternehmen in Serbien zur.\n\n- 15 -\n\nVerfügung gestellt worden seien. Auch insoweit war daher das\nVerhalten der Angeklagten nicht mit wirksamer Strafbewehrung\nverboten.\n\nNach den Feststellungen haben indes die Angeklagten den\nFahrpreis für die gesamte Strecke Pforzheim-Belgrad (und zurück) einheitlich kassiert und sodann den mit der Weiterbeförderung in Serbien beauftragten bosnischen oder serbischen\nBusunternehmen den anteiligen Fahrpreis bezahlt. Hiernach\nwurden durch Gebietsansässige Zahlungen zu Gunsten von Empfängern in Serbien im Sinne des § 69 k AWV in der zur Tatzeit geltenden Fassung geleistet. Dererlei Zahlungen bedurften der Genehmigung; Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten derartige Genehmigungen eingeholt hatten, bestehen\nnicht. Diese Vorschrift steht ohne weiteres im Einklang mit\nNr. 5 der UN-Resolution Nr. 757 (1992) vom 30. Mai 1992, zu\nderen Durchsetzung sie von der Bundesregierung erlassen worden ist: sie kann daher geeignete Grundlage für eine Verurteilung nach § 34 Abs. 4 AWG sein. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht das festgestellte Tatgeschehen jedoch nicht gewürdigt. Demgemäß fehlen Feststellungen über\nnähere Einzelheiten der jeweiligen Zahlungsvorgänge. Insoweit bedarf es der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.\n\n: 3, Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Ein Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten liegt schon\ndarin, daß das Landgericht den Schuldspruch - nicht auch -\nauf § 34 Abs. 4 AWG 1.V.m. S 69 k AWV gestützt und nicht je-\n\nweils einzelne Taten, wie es nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 40, 138 ff. geboten gewesen wäre, festgestellt hat.\n\nIII.\n\nDer im Tatkomplex II.3 der Urteilsgründe festgestellte\nSachverhalt rechtfertigt eine Verurteilung der Angeklagten\nHerbert und Richard EMEMME wegen \"Beihilfe zu einem Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz - Embargoverstoß -\"\nnicht.\n\n1. Nach den Feststellungen führte der anderweit verfolgte Busfahrer TEE in der Zeit vom 18. November bis\nzum 20. Dezember 1992 aufgrund einer von ihm eingerichteten\nneuen Buslinie insgesamt fünf Busfahrten von Ludwigsburg\n\nnach Belgrad und zurück durch. Für jede dieser Fahrten mie-\n\ntete er von der Firma Richard EEE CmbH jeweils einen\nBus zu einem Pauschalpreis von 4.200 DM, den ihm die Angeklagten Herbert und Richard EEE zur Verfügung stellten.\n\n2. Bei den von TMEP durchgeführten Busreisen han-\n\ndelte es sich um die Beförderung von Privatpersonen auch auf\ndem Gebiet der Republik Serbien, die - wie bereits dargelegt\n\n(vgl. oben I.2) - im Tatzeitraum nicht rechtswirksam strafbewehrt verboten war. Daher fehlt es an einer strafbaren\nHaupttat, zu der die Angeklagten Herbert und Richard Eis\nEEE in strafbarer Weise hätten Beihilfe leisten können.\nSie waren daher freizusprechen.\n\n“\n\n3, Deshalb ist die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie auch‘'dieser Tat gilt, offensichtlich unbegründet.\n\nIV.\n\nDa das Urteil insgesamt aufgehoben wurde, ist auch die\nin diesem Urteil zur Frage der Entschädigung für erlittene\nStrafverfolgungsmaßnahmen getroffene Entscheidung gegenstandslos geworden. Der neue Tatrichter wird über eine etwaige Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen\nneu entscheiden müssen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-21/1-str-700-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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