{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-27_1_StR_176_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-27","aktenzeichen":"1 StR 176/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 176/92\n\nvom\n\n27. Mai 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten und Geschäftsführer Ralf B gu\n\nBEE. sevoren an > 19:3 in ru,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n10\n\naus\n\n100\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Mai 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 13. Dezember\n1991 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges\nverurteilt worden Ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Konkursamtragstellung und wegen Betruges in acht Fällen\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf\ndie Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat\nüberwiegend Erfolg.\n\n1. Soweit die Revision den Schuldspruch wegen unterlassener Konkursamtragstellung angreift, ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Die Verurteilung wegen Betruges hat in keinem der\nacht Fälle Bestand.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"1. Die Feststellungen des Landgerichts leiden schon\ndeshalb an einem durchgreifenden Darlegungsmangel, weil offen bleibt, in welchem Umfang der Angeklagte selbst 1. für\ndas Zustandekommen der Bestellungen als solche sowie 2. für\ndie dadurch ausgelöste Täuschung der Lieferanten und Werkunternehmer verantwortlich ist.\n\na) Nach den Darlegungen im Einleitungsabschnitt der\nFeststellungen hat zwar der Angeklagte (allein) die Bestellungen vorgenommen bzw. veranlaßt (UA S. 14 Mitte); an der\nTäuschung der Lieferanten sollen außer ihm aber auch \"seine\nBeauftragten\" (UA S. 14 unten) - also ein nicht näher konkretisierter Personenkreis - mitgewirkt haben. Der Erläuterung der Einzelsachverhalte (UA S. 14-24) ist hingegen eine\nMitwirkung des Angeklagten bei der Auftragsvergabe nur im\nFall 3.2.4 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Firma\nHans Lip) zu entnehmen (UA S. 21). Soweit Verhandlungen\nim Zusammenhang mit zukünftigen Bestellungen erwähnt werden, hat sie ausschließlich der formelle Geschäftsführer\nThomas BB wahrgenommen (UA Ss. 17, 19).\n\n+00\n\nDer im Rahmen der rechtlichen Würdigung enthaltene\nHinweis des Landgerichts, der Angeklagte habe in Mittäterschaft mit Thomas BB gehandelt (UA S. 43), findet in\nden tatsächlichen Darlegungen keine Entsprechung. Diese Annahme hätte zumindest einer durch Tatsachen belegten Erläuterung von Gegenstand und Reichweite der zwischen beiden\nGeschäftsführern bestehenden Absprachen bedurft, die auch\nFeststellungen dazu umfaßte, inwieweit und mit welchen\n- kollusiven - Vorgaben der sonstige Mitarbeiterkreis für\ndie Auftragserteilung instrumentiert worden ist. Unumgänglich war demnach insbesondere die Klärung, wie sich die Bestellungsvergabe innerhalb der einzelnen Geschäftsbeziehungen im Regelfall gestaltete und aufgrund welcher (eingespielten) Steuerungs- bzw. Kontrollmechanismen der Angeklagte darin verantwortlich einbezogen war. Da das Landgericht bei Bestellungen innerhalb derselben Geschäftsbeziehung jeweils von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten ausgeht, setzte schon diese Annahme voraus, daß die Bestellungen durch Mitarbeiter nach bestimmten - geschäftsinternen -\nGrundmustern abgewickelt wurden.\n\nb) Auf diesen Darlegungsmangel käme es allerdings\nnicht an, wenn der Angeklagte allein aufgrund des Fortschreitens der Geschäftsbeziehungen verpflichtet gewesen\nwäre, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu offenbaren, mithin also die die Warenlieferungen (ggf.) auslösende Täuschung in jedem Fall auf ein Unterlassen des Angeklagten zurückzuführen ist. Eine solche Offenbarungspflicht scheint auch das Landgericht - hilfsweise - erwogen\nzu haben, wie seine Ausführungen in UA S. 42 andeuten.\n\nEin Vertrauensverhältnis, das zu einer Offenbarung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestellers verpflichtet, ist allerdings nicht schon damit belegt, daß mit einem\nLieferanten bzw. Unternehmer wiederholt Verträge abgeschlossen worden sind (BGH StV 84, 511, 512; BGHR StGB\n§ 263 Abs. 1 Täuschung 3). Zu derartig engen Geschäftsverbindungen mit den Lieferanten usw. lassen die Urteilsgründe\ndaher ausreichende Feststellungen vermissen. Darüber hinaus\nbedurfte der Klärung, inwieweit.der in den Feststellungen\nerwähnte Krankenhausaufenthalt des Angeklagten (Ende) August/Anfang September 1986 (UA S. 17) einer Wahrnehmung\nseiner Offenbarungspflichten entgegenstand.\n\n2. Die Darlegungen des Landgerichts entsprechen im übrigen auch nicht den Anforderungen, die vorliegend an den\nNachweis eines täuschungsbedingten Irrtums auf Gläubigerseite zu stellen sind.\n\nNach seinen Feststellungen wurden jeweils im Rahmen\nschon bestehender, zum Teil längerfristiger Geschäftsbeziehungen fortlaufend Bestellungen aufgegeben, denen über einen längeren Zeitraum entsprochen worden ist, obwohl noch\nRechnungen - über zum Teil erhebliche Beträge - aus Lieferungen bzw. Leistungen bereits vor dem 10. Juli 1986 offen\nwaren (UA S. 16, 17, 19, 45, 46).\n\nDie pauschale Feststellung, die Geschäftspartner hätten auf die vom Angeklagten vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit vertraut und deshalb weiterhin Waren geliefert und\nWerkleistungen erbracht, genügte daher unter den gegebenen\nUmständen nicht. Es bedurfte vielmehr näherer Darlegungen,\n\naus welchen Gründen sich die einzelnen Firmen trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit der GmbH weiterhin\nzur Leistung bereit fanden. Hätten die Firmen mit einer\nschlechten Vermögenslage der GmbH auch nur gerechnet und\ngleichwohl weiterhin geleistet, wäre für einen durch Täuschung ausgelösten Irrtum der Gläubiger und eine dadurch\nbedingte Vermögensgefährdung kein Raum (BGH wistra 1988,\n25, 26; BGHR StGB S 263 Abs. 1 Irrtum 1 und 2 m.w.N.).\n\nSo standen beispielsweise zum Stichtag (10. Juli 1986)\naus Lieferungen der Firma BB AG bereits Rechnungen über\netwa 70.000,-DM und aus Lieferungen der Firma Heil»\nRechnungen in Höhe von 60.000,-DM offen (UA S. 16, 19). Im\nFall 3.2.3. der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Firma HE) 1iest es außerdem nahe, daß die Fortsetzung der Warenlieferungen nicht auf eine durch die Bestellungen schlüssig vorgetäuschte Bonität der GmbH zurückgeht,\nsondern hierfür die \"Zusicherungen des Thomas BED\" bei\nseinem Gespräch mit der Geschäftsführerin ve Anfang Juli 1986 ursächlich waren (vgl. UA S. 19).\n\nDas Landgericht hat somit keine ausreichenden Feststellungen zum (Mindest-) Schuldumfang getroffen, so daß\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs insgesamt\nkeinen Bestand hat.\"\n\nDem tritt der Senat im Ergebnis bei.\nDer Anregung des Generalbundesanwalts auf Teilfrei-\n\nsprechung vermag der Senat nicht zu folgen. In Fall 3.2.8.\nder Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Fa. sg\n\n100\n\nhatte das Landgericht gemäß § 154 a Abs. 2 StPO \"die Verfolgung beschränkt auf die Bestellung/Beauftragung, die der\nRechnung vom 2.9.1986 zugrunde lag\". Damit waren die zeitlich davor liegenden Bestellungshandlungen wirksam aus der\n- weiteren - Strafverfolgung ausgeschieden; insoweit war\nder angeklagte Prozeßstoff erledigt, im Urteil war darüber\n- sei es durch Freispruch oder Schuldspruch - nicht mehr zu\nbefinden.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges umfaßt auch die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen.\nDeswegen mußte die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Der Senat hat die wegen unterlassener Konkursamtragstellung verhängte Einzelstrafe nicht bestehen lassen, weil nicht auszuschließen ist, daß sie ohne die Verurteilungen wegen Betruges milder ausgefallen wäre.\n\nMaul Ulsamer RiBGH Dr. Foth befindet\nsich in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMaul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-27/1-str-176-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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