{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-26_1_StR_796_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-26","aktenzeichen":"1 StR 796/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"75\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 796/91\n\nURTEIL\n\nvom\n\n26. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThorsten Ho A. ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am WEB 1965 in Begp/Kreis rg.\n\nAndreas I . seborener BB: ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am um 1971 in\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nIS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus Fun\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Hg und\n\nRechtsanwalt => aus Pi»\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Tg.\n\nJustizangestellte «3>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI5\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 18. September 1991 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in zwei Fällen und schweren Raubes in Tateinheit mit\nräuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer verurteilt, und\nzwar den Angeklagten | zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und den Angeklagten I] zur Jugendstrafe\nvon drei Jahren. Die auf die Sachbeschwerde - im Fall des\nAngeklagten re außerdem auf eine Verfahrensrüge - gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Der\nErörterung bedarf nur der Strafausspruch.\n\n1. Gegen den Angeklagten rg hat das Landgericht\nfür das Verbrechen des schweren Raubes in Tateinheit mit\nräuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer unter Anwendung\ndes Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB eine Einzelstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Einen minder\nschweren Fall (SS 250 Abs. 2, 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB) hat\nes im wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Zwar\nseien die Angeklagten durch den Verlust ihres gesamten Bargeldes in Paris in eine gewisse Notlage geraten; da sie etwa\neine Woche lang nichts gegessen und den Weg von Paris nach\n\nBayern zum großen Teil zu Fuß zurückgelegt hätten, seien sie\nentsprechend ausgehungert und müde gewesen. Die beim Raub\nmitgeführten Messer hätten sie ausschließlich als Drohmittel\neingesetzt und das Tatopfer - einen Taxifahrer - auf keinen\nFall verletzen wollen. Andererseits sei ihre Notsituation\nfür Touristen nichts Außergewöhnliches; \"auch und gerade als\nehemalige DDR-Bewohner\" hätten die Angeklagten sehr wohl gewußt, daß das Sozialstaatsprinzip der Bundesrepublik sehr\nweit gehe und die Behörden verpflichte, in Not Geratenen\nHilfe zu leisten. Obwohl sie erwogen hätten, sich an die\nBahnhofsmission zu wenden, hätten sie unterwegs keinen Versuch unternommen, von anderer Seite Hilfe zu erhalten. Im\nübrigen seien die Angeklagten bei der Tat - Abwarten eines\nTaxis am Bahnhof und anschließendes Dirigieren in ein abgelegenes Waldstück - äußerst raffiniert vorgegangen. Bei der\ngebotenen Gesamtschau aller dieser Umstände einschließlich\nder Geständnisse beider Angeklagter lägen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falles\nnicht vor.\n\nDiese Erwägungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn\ndas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente\nund der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen\n\nJE\n\nsind, die für eine Würdigung von Tat und Täter in Betracht\nkommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie\nbegleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle\nwesentlichen entlastenden oder belastenden Gesichtspunkte\ngegeneinander abzuwägen. Erst nach dem so gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche\nStrafrahmen anzuwenden ist (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 m.w.Nachw.).\n\nDiese Gesamtbetrachtung und die Würdigung der einzelnen\nUmstände ist - ebenso wie die Strafzumessung im engeren Sinne - in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Seine Wertung\nmuß das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren\nhinnehmen. In die Einzelakte der Strafzumessung kann es in\nder Regel nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in\nsich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich\nanerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn die verhängte\nStrafe auch unter Berücksichtigung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums nicht mehr als gerechter Schuldausgleich anzusehen ist. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Eine bis ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht dagegen\nverwehrt (BGHSt 34, 345, 349; BGH, Beschl. vom 15. Oktober\n1991 - 4 StR 336/91). Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes\nist die Verneinung eines minder schweren Falles nicht zu beanstanden.\n\nDie erforderliche Gesamtbetrachtung hat das Landgericht\neingehend angestellt und in den Gründen des Urteils in dem\ngebotenen Umfang dargelegt. Allerdings trifft es zu, daß die\nJugendkammer nicht bereits in diesem Zusammenhang das zuvor\n\nmitgeteilte straffreie Vorleben der Angeklagten sowie den\nUmstand erwähnt, daß der wesentliche Teil der Beute, nämlich\ndas geraubte Kfz (wenn auch beschädigt), alsbald in den Besitz des Opfers zurückgelangte. Die Urteilsgründe müssen jedoch nur die bestimmenden Strafzumessungsumstände mitteilen\n(S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1,\nStrafzumessung 22). Wenn vom Tatrichter nicht jeder zu Gunsten oder zu Lasten eines Angeklagten sprechende Umstand\nausdrücklich angesprochen wird, so läßt das noch nicht ohne\nweiteres besorgen, er habe ihn übersehen (BGH, Urt. vom\n\n13. Mai 1986 - 5 StR 143/86; Beschl. vom 2. März 1989 -\n\n1 StR 7/89). Ein Rechtsfehler liegt erst vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht\nberücksichtigt wurde.\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwaltes, das Landgericht hätte die \"kurze Dauer der Gewalteinwirkung\" in die Prüfung eines minder schweren Falles miteinbeziehen müssen: Die Tat der Angeklagten richtete sich\ngegen einen Taxifahrer, der gezielt abgepaßt und zum Zweck\ndes Überfalles in der Dunkelheit in ein abgelegenes Waldstück dirigiert wurde. Dort haben ihn beide Angeklagte jeweils mit einem Messer in der Nähe des Halses bedroht, ihn\nzum Aussteigen gezwungen, durchsucht und, nachdem sie ihm\nsein gesamtes Bargeld abgenommen hatten, verjagt, um\nschließlich mit dem Pkw davonzufahren.\n\nDas Landgericht durfte dieses Geschehen als den \"Normalfall\" eines schweren Raubes ansehen; seine Wertung, dies\nsei ein \"äußerst raffiniertes Vorgehen\", liegt nicht jenseits der Grenze des Vertretbaren.\n\nIE\n\nDas Landgericht hat zudem die persönlichen Umstände der\nAngeklagten gesehen, erwogen und bewertet. Wenn es dabei die\nvon den Angeklagten vorgetragene Notlage relativierte, so\nhielt sich auch diese Beurteilung aufgrund der von der Jugendkammer angeführten Gesichtspunkte innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums. Die Bewertung, \"erschrekkend erscheint die Selbstverständlichkeit, mit der der Angeklagte Habeland der Notlage durch Einbruch und Raub zu begegnen suchte\", wird nicht dadurch fehlerhaft, daß der Täter\nnach dem Tatentschluß, aber vor dem Überfall, Wein trank,\n\"um ruhiger zu sein\".\n\n2. Entsprechendes gilt für den Angeklagten Johannes,\nden das Landgericht nach Jugendstrafrecht verurteilt hat.\nDie Jugendkammer hat ihre Prüfung, ob ein minder schwerer\nFall vorliegt, zu Recht nicht auf den erwachsenen Angeklagten Habeland beschränkt; denn die Prüfung hat mittelbar auch\nfür die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung, weil in einem\nsolchen besonderen Strafrahmen die Bewertung des Tatunrechts\ndurch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommt. Dies gilt insbesondere dort, wo sich die Tat -:bei einer Beurteilung nach\n\nallgemeinem Strafrecht - als minder schwerer Fall darstellen\nwürde (BGHR JGG $S 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3\nm.w.Nachw.). Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung liegt\nindessen hinsichtlich des Angeklagten Johannes ebensowenig\n\nvor wie im Fall des Mitangeklagten HB.\n\nGribbohm Richter am Bundes- Granderath\ngerichtshof Dr. Ulsamer\nist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\nGribbohm\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/1-str-796-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/1-str-796-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.781966+00:00"}}