{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-26_1_StR_228_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-26","aktenzeichen":"1 StR 228/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 228/92\n\nvom\n\n26. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHasan Hüseyin ÜgWD aus sSWiilB. seboren am\nGEBE 1:52 in x (Türkei),\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht BD in der verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 25. November\n1991 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten\nverurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, daß\nder gewaltsam erstrebte Geschlechtsverkehr zur Vollendung\ngekommen war. Das schwer verletzte und zeitweise bewußtlose\nopfer konnte hierzu keine ausreichenden Angaben machen; der\nAngeklagte bestreitet das Eindringen in die Scheide und behauptet vorzeitigen Samenerguß; Spermatozoenreste waren in\nder Scheide des Opfers nicht festzustellen.\n\nDas Landgericht hat - was der Generalbundesanwalt beanstandet - die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch nicht erörtert. Dieser Mangel führt jedoch\nim Ergebnis nicht zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon\naus, daß es neben beendetem und unbeendetem Versuch eine eigene Fallgruppe des fehlgeschlagenen Versuchs einer Tatbestandsverwirklichung gibt, bei der dem Täter die Möglichkeit\nstrafbefreienden Rücktritts versagt ist, weil § 24 StGB insoweit nicht eingreift (vgl. BGHSt 33, 295, 297; 34, 53, 56;\nBGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 1).\nFehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn es dem Täter tatsächlich nicht möglich ist, in unmittelbarem Fortgang des Geschehens den Erfolg auf die vorgesehene Weise noch herbeizuführen (BGHSt 34, 53, 56 £f.). Hier ergibt der Zusammenhang\nder Urteilsgründe, daß der Vergewaltigungsversuch (zunächst)\nnur infolge vorzeitigen Samenergusses nicht vollendet wurde.\nDenn das Landgericht hat mit sachverständiger Hilfe aus der\nVermischung von Spermaspuren und Vaginalsekret an einem zur\nReinigung benutzten Papiertaschentuch geschlossen, daß der\nAngeklagte sich mit seinem Geschlechtsteil im Genitalbereict\nder Geschädigten befand und dort Samenerguß hatte. Erfolgte\nder Samenerguß entsprechend der Einlassung des Angeklagten\nnicht nach Vollendung des Geschlechtsverkehrs, dann aber jedenfalls unmittelbar vor Eindringen in die Scheide. Nach den\ngetroffenen Feststellungen ist kein anderer Gesichtspunkt\nals der vorzeitige Samenerguß erkennbar, der den Angeklagten\nveranlaßte, die Tat in diesem Zeitpunkt nicht zu vollenden,\n\nzumal das Landgericht es als widerlegt ansieht, daß der Angeklagte sein Vorhaben etwa deshalb aufgab, weil die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.\n\nNach dem beschriebenen Tatablauf war der Angeklagte\neingeschlafen. Die Geschädigte konnte, als sie aus der Bewußtlosigkeit erwachte, gegen den Willen des Angeklagten aus\ndem Zimmer entkommen. Auch dieses Geschehen kann einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung nicht begründen:\n\nSollte sich der Angeklagte zunächst eine spätere Tatvollendung vorbehalten haben, so könnte das eine neue Tat\nbetreffen, welche die Frage eines Rücktritts vom ersten\n(fehlgeschlagenen) Versuch nicht berührt. Wenn man demgegenüber davon ausginge, infolge der Fortdauer der Zwangswirkung\ndurch das Einsperren im Zimmer sei bei aufgeschobenem Tatvorhaben noch die gleiche Tat betroffen, so hätte der Angeklagte jedenfalls nicht freiwillig von der Tatbestandsverwirklichung Abstand genommen, sondern er war durch die\nFlucht des Opfers an späterer Vollendung gehindert.\n\n2. Das Landgericht hat dem Angeklagten trotz geringer\nAlkoholaufnahme erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt, weil die Alkoholmenge im einzelnen nicht feststellbar gewesen sei. Rechtsgründe gaben zu dieser Annahme keine\nVeranlassung. Wenn eine bedeutsame Alkoholaufnahme nicht belegt ist (hier wohl nicht einmal behauptet) und das Zustandsbild eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht nahelegt, ist der Tatrichter nicht gehalten,\nmangels sicherer Kenntnis eine erhebliche Alkoholaufnahme\n\nals möglich zugrundezulegen. Die Anwendung des § 21 StGB\n(mit Strafrahmenmilderung nach 5 49 StGB) beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit in seine Abwägung einbezogen. Die\nauf den ersten Blick widersprüchliche Aussage, \"der Alkoholgenuß war jedoch nicht so stark, daß der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen\nwäre\", ist hier so auszulegen, daß damit nur der Grad der\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Rahmen des § 21\nStGB relativiert wird. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Führt (nur) die Alkoholaufnahme zu erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit, so ist im Schweregrad der die\nAnwendung des S 21 StGB begründenden Beeinträchtigung eine\nerhebliche Bandbreite möglich, was berücksichtigt werden\nkann.\n\nGribbohm Richter am Bundesgerichtshof Granderath\nDr, Ulsamer ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\nGribbohm\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/1-str-228-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/1-str-228-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.762150+00:00"}}