{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-26_1_StR_218_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-26","aktenzeichen":"1 StR 218/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 218/92\n\nvom\n\n26. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut KB . seporener PB, aus vo.\ngeboren am EB 953 in se.\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nTB\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 26. Mai 1992 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n11. Dezember 1991 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. In der Liste der angewendeten Vorschriften\nwird S 306 Nr. 3 StGB durch S 306 Nr. 2\nStGB ersetzt.\n\nGründe:\n\nFür die Bildung der Gesamtstrafe ist die Verurteilung\ndurch das Amtsgericht Würzburg vom 26. November 1990 maßgebend. Sowohl die im Berufungsurteil vom 5. März 1991 abgerügte Tat als auch die am 25. Juli 1990 begangenen zwei Ta-\n\nten aus dem angefochtenen Urteil liegen vor dem 26. November\n1990. Aus den betroffenen vier Taten ist also eine Gesamtstrafe zu bilden.\n\nDagegen wurde die im angefochtenen Urteil behandelte\nTat vom 18. Januar 1991 nach jenem Datum begangen, so daß\ndie ihretwegen verhängte Strafe von sechs Monaten einzeln\nbestehen bleibt. Ob ihre Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, hat die nunmehr berufene Strafkammer zu entscheiden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Das\nLandgericht hat den Angeklagten, wie die Gründe erweisen,\nnach § 306 Nr. 2 StGB bestraft; insoweit hat der Senat die\nListe der angewendeten Vorschriften berichtigt.\n\nGribbohm Richter am Bundesgerichtshof Foth\nDr. Ulsamer ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\nGribbohm\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/1-str-218-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/1-str-218-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.744451+00:00"}}