{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-26_1_StR_212_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-26","aktenzeichen":"1 StR 212/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 212/92\n\nvom\n\n26. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim D (um „aus vB. dort\ngeboren am > 1962,\n\nwegen Totschlags\n\nIF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iD aus iD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I)\n.als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nT2\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 9. Januar 1992\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren\nverurteilt. Nach den Feststellungen hat er im Rahmen eines\nehelichen Streits seine Frau und anschließend das gemeinsame\nKind umgebracht. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erstrebt der Angeklagte bezüglich der Tötung der Ehefrau die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\nII. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.\n\n1. was die Tötung der Ehefrau angeht, so ist die landgerichtliche Strafzumessung nicht zu beanstanden.\n\na) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB verneint,\nhalten der Nachprüfung stand.\n\nAllerdings wertet das Landgericht all das, was die Ehefrau \"dem Angeklagten im Verlaufe der Ehe und am Tattage an\nKränkungen zugefügt hat\", als eine sc hwe re Beleidigung, wie sie der Provokationstatbestand voraussetzt (vgl.\ndazu BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - 1 StR 659/90 - bei\nHoltz MDR 1991, 483).\n\nRechtsfehlerfrei nimmt die Strafkammer jedoch an, durch\ndie ihm widerfahrenen Kränkungen sei der Angeklagte nicht\n\"ohne eigene Schuld\" zu der Tat hingerissen worden, \"hat er\ndoch durch Beteuerungen, die Ehe satt zu haben, durch Tätlichkeiten, durch Aushäusigkeit und durch Verhöhnungen der\nFamilie seiner Frau seinerseits zur Verschärfung der Situation vorwerfbar beigetragen\".\n\nRichtig ist, daß die Strafmilderung nach der ersten Alternative des § 213 StGB nur entfällt, wenn der Täter zu dem\nVerhalten des Tatopferss im gegebenen Augen\nplick,d. h. in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem\nTatgeschehen, schuldhaft genügende Veranlassung gegeben hat,\nsei es auch nur, daß sein unmittelbar vorangegangenes Verhalten der letzte Anstoß zu der Provokation war, also\ngleichsam der Tropfen, der das Faß zum Überlaufen brachte.\nMithin kann dass frühe re Verhalten des Täters\nallein der Provokation nicht die strafmildernde Wirkung nehmen (BGH NJW 1987, 3143 £.; vgl. ferner BGH MDR\n1961, 1027). Den Feststellungen des Landgerichts ist aber zu\nentnehmen, daß der Angeklagte nicht nur in früherer Zeit,\nsondern auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat\nschuldhaft zur Zuspitzung der Situation beitrug:\n\n92\n\nAm Tattage, einem Samstag, kam der Angeklagte, der nach\nArbeitsende noch in eine Gastwirtschaft eingekehrt war, gegen 15 Uhr nach Hause. Dort flammten alsbald die alten\nStreitigkeiten mit seiner Ehefrau wieder auf, die reichlich\nChantr& zu sich nahm. Sie warf dem Angeklagten wiederum die\nHandverletzung vor, die sie sich bei einem früheren Eifersuchtsanfall zugezogen hatte, ferner eine erlittene Fehlgeburt und eheliche Untreue, deren sie ihn grundlos verdächtigte. Auch beschimpfte die Ehefrau, eine Jugoslawin, ihn\nwieder als \"deutsches Schwein\" und \"Arschloch\". Wie er es\nschon früher getan hatte, betonte er wiederholt seinen Überdruß an der Ehe mit ihr und verhöhnte sie wegen ihrer \"kriminellen Familie\". Mit diesem Vorwurf spielte er darauf an,\ndaß der Bruder seiner Frau mit deren Wissen Diebesgut in der\nehelichen Wohnung deponiert hatte, das bei einer polizeilichen Durchsuchung gefunden wurde. Gegen 18 Uhr rief die Frau\ndes Angeklagten, weil Nachbarn lautstark ein Fest feierten,\neine Polizeistreife herbei, die dann die Feiernden zur Ruhe\nermahnte. Der Angeklagte, der mit der Einschaltung der Polizei nicht einverstanden war, brachte dies in der Folgezeit\nseiner Frau gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck; er\nwarf ihr vor, daß ihretwegen so oft die Polizei ins Haus\nkomme. Der Streit zog sich in der gleichen Weise wie bisher\nhin, bis sich der Angeklagte in seiner Erbitterung über die\nständigen Auseinandersetzungen spontan entschloß, seine Frau\nzu töten; dies war gegen 19 Uhr.\n\nDiese Feststellungen lassen zwar nicht eindeutig erkennen, wer am Nachmittag des Tattages zuerst die kränkenden\nÄußerungen machte; zugunsten des Angeklagten ist anzunehmen,\ndaß diese von seiner Frau ausgingen. Doch ist dem angefoch-\n\ntenen Urteil zu entnehmen, daß es im Laufe mehrerer Stunden\nzu gegenseitigen Vorwürfen kam und daß der Angeklagte nicht\nunschuldig war an der Verschärfung der Situation, indem er\nseiner Frau wiederholt vorhielt, wie satt er die Ehe mit ihr\nhabe, und sie wegen ihrer \"kriminellen Familie\" verhöhnte.\nWenn dieser Äußerung auch ein Vorgang zugrunde lag, der sich\ntatsächlich ereignet hatte, so kam doch durch die Art und\nWeise, in der ihn der Angeklagte zur Sprache brachte, die\nKundgabe von Mißachtung zum Ausdruck (vgl. BGH StV 1988,\n428, 429).\n\nBei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gehindert, auch die vorangegangenen Verfehlungen des Angeklagten\nheranzuziehen, die zur Verschlechterung des ehelichen Verhältnisses führten. Zu Lasten des Angeklagten durfte deshalb\nins Gewicht fallen, daß er, namentlich wenn er Alkohol getrunken hatte, im Verlauf der Ehe wiederholt tätlich wurde\ngegen seine Frau, was einmal sogar polizeiliches Einschreiten zur Folge hatte. Ferner durfte berücksichtigt werden,\ndaß der Angeklagte bereits früher seine Frau gekränkt hatte\ndurch Äußerungen, wie er sie auch in der Tatsituation machte, und daß er ein \"aushäusiges\" Verhalten an den Tag legte.\nIm Rahmen der in einem solchen Fall gebotenen Gesamtbetrachtung hat die Strafkammer nicht außer acht gelassen, daß die\nEhefrau dem Angeklagten im Laufe ihres Zusammenlebens bis\nhin zum Tattage großes Leid zufügte. Der im angefochtenen\nUrteil gezogene Schluß, daß der Angeklagte an dem zur Tötung\nseiner Frau führenden Streit einen erheblichen Anteil hatte,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGH\nMDR 1961, 1027).\n\nTE\n\nb) Auf Grund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung\nder für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nimmt\ndas Landgericht an, es liege auch kein sonstiger minder\nschwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213\nStGB vor.\n\n2. Was die Tötung der Tochter angeht, so enthält die\nlandgerichtliche Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\n3. Schließlich ist die Bemessung der Gesamtstrafe nicht\nzu beanstanden.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/1-str-212-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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