{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-21_1_StR_87_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-21","aktenzeichen":"1 StR 87/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 87/92\n\nvom\n\n21. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig Se aus ERW. seroren an u\n1927 in KB.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nBZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Mai 1992 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDeggendorf vom 31. Oktober 1991 wirksam zurückgenommen ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte am 4. November 1991 durch Rechtsanwalt I) gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf\nvom 31. Oktober 1991 zunächst ordnungsgemäß Revision eingelegt und diese am 8. Januar 1992 begründet. Mit am 6. Februar 1992 eingegangenem Schriftsatz nahm sein neuer Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. HE 'nanens und in Vollmacht\"\ndes Angeklagten das Rechtsmittel zurück. Dem Schreiben war\neine vom Angeklagten unterzeichnete Vollmacht vom 3. Februar\n1992 beigefügt, die auch die Befugnis umfaßt, Rechtsmittel\nzurückzunehmen.\n\nEntgegen der Meinung des Angeklagten ist die Rücknahme\nder Revision wirksam. Da der Angeklagte den Rechtsanwalt\nausdrücklich mit der Durchführung des Revisionsverfahrens\n\nbeauftragt hat, muß die dabei - wenn auch nur in der allgemeinen Prozeßvollmacht - erteilte Ermächtigung, Rechtsmittel\nzurückzunehmen, als \"ausdrückliche Ermächtigung\" im Sinne\ndes § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden (BGHR StPO S 302\n\nAbs. 2 Rücknahne 5).\n\nAn der Wirksamkeit der Vollmachterteilung bestehen keine Zweifel. Rechtsanwalt Dr. ) hat dazu ergänzend mitgeteilt, er habe den Angeklagten am 2. März 1992 in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und sich das Einverständnis\nmit der Revisionsrücknahme bestätigen lassen.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-21/1-str-87-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-21/1-str-87-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.615459+00:00"}}