{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-21_1_StR_255_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-21","aktenzeichen":"1 StR 255/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 255/92\n\nvom\n\n21. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz K «EEE aus S@D (Österreich), dort geboren\n\nan u :>;:.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\nBAG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Mai 1992 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom\n21. Januar 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nDie auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\nDie Aufklärungsrüge erweist sich mangels einer bestimmten\nBeweisbehauptung als unzulässig; dem Senat ist es deshalb\nverwehrt, Umstände außerhalb des Urteils zur Prüfung der\n\nFrage heranzuziehen, ob sich dem Landgericht die Erhebung\nweiterer Beweise zur Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen eines minder schweren Falles aufdrängen mußte. Dagegen\nkann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht ist vom Regelstrafrahmen des § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG ausgegangen. Einen minder schweren Fall\nhat es u.a. mit der Begründung verneint, der vom Angeklagten\nbenannte Mittäter Pggg® sei kein \"Hintermann\" gewesen, und\nseine „= Beteiligung habe hinter der des Angeklagten\nzurückgestanden. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nDer Hinweis auf die Benennung des Mittäters bezieht\nsich ersichtlich auf die Bestimmung des $S 30 Abs. 2 BtMG; er\nläßt jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer dabei auch\n§ 31 Nr. 1 BtMG bedacht hat, der nach seinem Sinn und Zweck\nin erster Linie für derartige Angaben eines Angeklagten die\nMöglichkeit einer Strafrahmenverschiebung vorsieht. Sind die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift gegeben, so kann der Tatrichter entweder die Strafe nach S 30 Abs. 1 i.V.m. S$S 31\nBtMG, S 49 Abs. 2 StGB mildern oder sie auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände dem Strafrahmen des minder schweren Falles nach\n§ 30 Abs. 2 BtMG entnehmen. Beide Möglichkeiten sind, wenn\ndie Bedingungen des § 31 BtMG erfüllt sind, stets zu prüfen\n(BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2 m.w.Nachw.). Welche dieser Alternativen für den Angeklagten günstiger ist,\nhängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab (Körner\nBtMG 3. Aufl. $S 30 Rdn. 86). Begründet allerdings der Tatrichter im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung den minder schwe-\n\nTIL\n\nren Fall (S 30 Abs. 2 BtMG) u.a. mit dem Aufdeckungsbeitrag\ndes Angeklagten, so scheidet eine nochmalige Milderung nach\n5 31 BtMG i.V.m. S 49 Abs. 2 StGB wegen des Verbots der\n\nDoppelverwertung (5 50 StGB) aus (BGH StV 1985, 107; Körner\n\naa0).\n\nNach seinen Feststellungen hätte für das Landgericht\nAnlaß bestanden, unabhängig von den Ausführungen zum minder\nschweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG die Voraussetzungen des § 31 BtMG zu prüfen. Die knappe Formulierung, der\nAngeklagte habe den Namen seines Mittäters genannt, läßt es\nzumindest als möglich erscheinen, daß er sich dabei nicht\nauf die bloße Namensangabe beschränkt hat, sondern auch Einzelheiten der Tatbeteiligung des Peritz - insbesondere dessen Fahrerdienste und Beteiligung am Rauschgifterwerb mit\neinem Drittel des Kaufpreises und des erworbenen Haschischs - offenbart hat. Dann aber war die Anwendung des\n§ 31 BtMG ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Sie beschränkt\nsich nämlich keineswegs nur auf die Preisgabe von Auftraggebern oder Hinterleuten, wie das Landgericht möglicherweise\nangenommen hat; vielmehr gilt sie ebenso bei Angaben über\nsonstige Tatbeteiligte, also auch etwaige Mittäter und Gehilfen, sowie deren Tatbeiträge (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1\nAufdeckung 5 und 10, Tat 1).\n\nWas die Bedeutung der einzelnen Tatbeiträge angeht, so\ngenügt es, wenn der Aufklärungserfolg im Vergleich zur Tat\ndes Angeklagten nicht ohne Gewicht ist (BGHR aaO Aufdeckung\n2). S 31 BtMG schließt daher nur aus, daß ein Angeklagter\ndurch den Hinweis auf eine andere Tat von ganz untergeordneter Bedeutung sich für seinen eigenen gewichtigeren Tatbei-\n\ntrag die Wohltat des S 31 BtMG \"verdient\"; er verlangt jedoch nicht, daß die aufgeklärte fremde Tat mindestens das\ngleiche oder sogar ein größeres Gewicht hat als der eigene\nTatbeitrag des Angeklagten. Auch dies hat das Landgericht\nmöglicherweise verkannt; denn es hat - allerdings im Zusammenhang mit der Erörterung eines minder schweren Falles -\neine Strafmilderung u.a. mit der Begründung verneint, die\nBeteiligung des Mittäters Peritz bleibe hinter der des Angeklagten zurück.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer\nentweder nach § 31 BtMG i.V.m. S 49 Abs. 2 StGB oder nach\n§ 30 Abs. 2 BtMG zu einer geringeren Strafe gelangt wäre,\nwenn sie die dargelegten Grundsätze beachtet hätte. Auf die\nRevision des Angeklagten war daher der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-21/1-str-255-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-21/1-str-255-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.596959+00:00"}}