{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-21_1_StR_248_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-21","aktenzeichen":"1 StR 248/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 248/92\n\nvom\n\n21. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHaci LED aus FEB. seporen am lB 1552 in\nYB Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1992\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 23. Januar 1992 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unbegründet verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Er\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war nach Urteilsverkündung am 23. Januar\n1992 ordnungsgemäß über die Rechtsmittelfristen belehrt worden. Er hat am 30. Januar 1992 ein Revisionsschreiben verfaßt, das er am gleichen Tag nach der täglichen Leerung um\n8.30 Uhr in den Abteilungsbriefkasten der Justizvollzugsanstalt (JVA) einwarf und das am 31. Januar 1992 (nach Ablauf\nder Revisionseinlegungsfrist) bei Gericht eingegangen ist.\nDer Angeklagte hat nicht vorgebracht, er sei gehindert gewesen, die Revisionsschrift früher abzusenden.\n\nBei dieser Sachlage hat der Angeklagte die Rechtsmittelfrist nicht ohne Verschulden im Sinne des § 44 Satz 1\nStPO versäumt. Gibt der Verurteilte das Revisionsschreiben\nerst am letzten Tag der Frist in den Abteilungsbriefkasten\nder JVA, so kann und darf er nicht damit rechnen, daß die\n\nRechtsmittelerklärung noch am gleichen Tag bei Gericht eingehen werde (OLG Bremen NJW 1956, 233); dies gilt auch, wenn\nsich Gericht und JVA am gleichen Ort befinden. Andernfalls\nwürde die Abgabe in der JVA zur Fristwahrung ausreichen und\ndamit dem § 341 Abs. 1 StPO widersprechen, wonach die Revision rechtzeitig bei Gericht eingelegt werden muß.\n\nSollte der Angeklagte eine schnellere Beförderung wegen\nder räumlichen Nähe von JVA und Gericht erwartet haben, so\nmußte er sich hierüber zuvor vergewissern.\n\nWeitergehende Rechte als einem deutschen Angeklagten\nstanden dem vom Gericht mit Hilfe eines Dolmetschers belehrten und von einem Rechtsanwalt verteidigten Angeklagten\nnicht etwa deshalb zu, weil er der deutschen Sprache nicht\nhinreichend mächtig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Dezember\n1984 - 4 StR 715/84 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985,\n204/205).\n\n72\n\nDa die Rechtsmittelfrist versäumt ist, war die Revision\n\nals unzulässig zu verwerfen.\n\nGribbohm Maul\n\nBrüning Beyer\n\nGranderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-21/1-str-248-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-21/1-str-248-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.579121+00:00"}}