{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-19_1_StR_209_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-19","aktenzeichen":"1 StR 209/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 209/92\n\nvom\n\n19. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ulrich S gb zus sB. sevoren\nam ED 1536 in rg.\n\nwegen Vergewaltigung\n\n70\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Rothfuß\nin der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht Herdegen bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nMaul,\nGranderath,\nBrüning,\nBeyer\n\nRechtsanwalt Freud aus Nürnberg\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin Stöcklein aus Nürnberg\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektor Adam\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n70\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n17. Dezember 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nVergewaltigung seiner Stieftochter in den Jahren 1972 bis\n1974 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die nach der vorgelegten\nBegründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet mit der Sachrüge,\ndas Landgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall\nder Vergewaltigung angenommen. In Anbetracht dessen, daß\nsich die fortgesetzte Tat aus mindestens 100 Einzelakten zusammensetzt und daß als Folge der Tat die Ehe der Geschädigten zeitweilig so zerrüttet war, daß diese in der Zeit von\n1989 bis 1990 von ihrem Ehemann getrennt lebte, sei vom\nLandgericht zu Unrecht ein beträchtliches Überwiegen der\nmildernden Faktoren angenommen worden.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu\nLasten des Angeklagten die große Anzahl der Einzelakte und\ndie Nachwirkungen für das weitere Leben der Geschädigten,\ninsbesondere die starke Belastung ihrer Ehe berücksichtigt.\nEs hat diesen erschwerenden Gründen jedoch eine Anzahl\nschuldmindernder Umstände gegenübergestellt wie das von Reue\nund Schuldeinsicht getragene Geständnis des Angeklagten, die\nwirkungen der Strafe für dessen künftiges Leben sowie insbesondere die lange zurückliegende Tatzeit. Rechtsfehler sind\ndem Landgericht dabei nicht unterlaufen. Vielmehr läuft das\nVorbringen der Staatsanwaltschaft darauf hinaus, bei der\nStrafzumessung berücksichtigte Umstände anders zu gewichten\nund ihre eigene Beurteilungen an die Stelle der Wertung des\nTatrichters zu setzen.\n\nDie Strafzumessung ist jedoch grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die\nZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich\ndie verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st.\nRspr.; u.a. BGHSt 34, 343, 349; 29, 319, 320). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Landgericht hat gegen\n\n%\n\nden Angeklagten zwar eine milde Strafe verhängt; die Strafe\nist aber nicht unvertretbar.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-19/1-str-209-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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