{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-19_1_StR_204_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-19","aktenzeichen":"1 StR 204/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"87\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 204/92\n\nvom\n\n19. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErcan Be zus Te. seporen an ED\n1969 in BD (Türkei),\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n87\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nMaul,\nGranderath,\nBrüning,\nBeyer\n\nRichter am Amtsgericht 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n89\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 13. November\n1991 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im\nübrigen wegen Bandendiebstahls in zehn Fällen und wegen\nDiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine\nSperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung einer\nFahrerlaubnis verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, beschränkt auf die Fälle des Bandendiebstahls, Revision eingelegt und mit der Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Einwand, die Feststellungen seien nicht geeignet,\ndie Täterschaft des Angeklagten zu beweisen, kann nicht\ndurchdringen. Auf die an verschiedenen Tatorten vorgefundenen Werkzeugspuren allein wird der Schuldspruch ebensowenig\ngestützt wie auf eine besondere Arbeitsweise. Entscheidend\nwaren für das Landgericht hinzukommende Bekundungen der Zeugin Kratochvil; mit ihrer Aussage hat sich der Tatrichter\neingehend und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Dabei\n\nwurde nicht übersehen, daß ein Fahrzeug der von der Zeugin\nim Falle 2 der Urteilsgründe beschriebenen Art nie im Eigentum der Angeklagten stand.\n\nDie rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12\nder Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits\nzwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH\nNStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26). Die Bandenabrede\n‚ist ausreichend festgestellt.\n\nAuch gegen die Anordnung und Dauer der verhängten Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit ist einzuräumen, daß das Landgericht seine Entscheidung nicht ausdrücklich begründet hat. Jedoch finden sich bei der Darstellung des Lebenslaufs des Angeklagten (UA S. 11) und im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 42) ausreichende Grundlagen\ndafür. Danach war dem Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Februar 1989 die Fahrerlaubnis\nentzogen und seither wegen der bis 9. Juli 1990 angeordneten\nSperre nicht wieder erteilt worden. Dennoch hat er bei seinen jetzt abgeurteilten Taten wieder Kraftfahrzeuge benutzt\nund selbst gesteuert. Er hat sich damit nicht nur über das\nbestehende Verbot hinweggesetzt, sondern erneut auf eine\nWeise Straftaten begangen, wie sie ähnlich schon zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1989 geführt hatten. Unter\n\n89\n\ndiesen Umständen erscheinen sowohl die Verhängung einer\nSperrfrist als auch ihre zeitliche Festsetzung auf drei Jah-\n\nre der Sache nach gerechtfertigt.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-19/1-str-204-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-19/1-str-204-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.481424+00:00"}}