{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-19_1_StR_173_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-19","aktenzeichen":"1 StR 173/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 173/92\n\nvom\n\n19. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried R dB aus ce. seboren am\nGERD 19:5 ir ren.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\n8\n\n88\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht (WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte Dr. ED und EB au: vi\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor 9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ng8\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n11. November 1991\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte schuldig ist\n\na) des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen,\nb) des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\n_ Länge von nicht mehr als 60 cm;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den\nVorwurf des sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil\n\nKGB im Pkw betrifft.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung (I 2) wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n88\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, Rektor einer\nHauptschule, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nin drei Fällen und wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und\ndie allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nDie Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist nicht begründet.\nVon dem hier maßgebenden Standpunkt eines verständigen Angeklagten aus betrachtet (vgl. BGHSt 21, 334, 341), bestand\nkein Anlaß, den Schöffen N. Studiendirektor i.R., deshalb\nwegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil der Angeklagte von diesem als Berufskollegen und angesichts des\nschulischen Bezugs des Tatvorwurfs besondere Strenge erwartete. Die Rechtsprechung hat es abgelehnt, allein aus den\npersönlichen Verhältnissen eines Richters die Besorgnis der\nBefangenheit herzuleiten; auch aus der Zugehörigkeit zu einer Partei oder Religion, aus der Herkunft oder wegen der\nRasse kann auf Voreingenommenheit nicht geschlossen werden,\nwenn ein Sachbezug zur konkreten Strafsache nicht besteht\n(vgl. Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 24 Rdn. 8; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 40. Aufl. S 24 Rdn. 9 je m.w.Nachw.). Gleiches\ngilt grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - Angeklagter\nund Schöffe den gleichen Beruf haben, selbst wenn dem Angeklagten Vorfälle zur Last gelegt werden, die mit seiner be-\n\nruflichen Stellung in Verbindung stehen. An solche Umstände\nkönnen sich - je nach den persönlichen Vorstellungen - gleichermaßen besonderes Verständnis wie auch besonders strenge\nAuffassung, ebenso aber auch normal durchschnittliche Beurteilung durch den Schöffen knüpfen. Aus der Zahl möglicher\n\nsonstiger Schöffen ist hier der Berufskollege dadurch her-\n\nausgehoben, daß er unter Umständen die Verhältnisse und das\nUmfeld, wie auch die Schwierigkeiten und Versuchungen, andererseits aber auch die erleichterten Möglichkeiten des sexuellen Mißbrauchs durch die berufliche Stellung besser beurteilen kann. Eine solche besondere Berufserfahrung ist kein\nGrund zur Ablehnung. Im Gegenteil, die Sachkunde der Beisitzer wird vom Gesetzgeber z.B. bei Berufsgerichtsbarkeiten\n\nvorausgesetzt und nicht etwa wegen der Befürchtung besonderer Strenge oder Milde gegenüber dem Berufskollegen zurück-\n\ngewiesen.\nII.\n\nl. Das Landgericht ist bei den Tathandlungen zum Nachteil der Schülerin KB (1 1) von einem fortgesetzten sexuellen Mißbrauch in fünf Teilakten ausgegangen. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte\nhier durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat\nbeschwert ist und die Annahme selbständiger Taten für ihn\ngünstiger sein kann.\n\nES\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nur, soweit die Teilakte 2 und 3 (Geschlechtsverkehr im Computer- und im Arztzimmer der Schule\nin enger zeitlicher Aufeinanderfolge anläßlich wöchentlich\nstattfindender Nachhilfestunden) betroffen sind.\n\na) Die erste Tathandlung - Betasten an Brust und Geschlechtsteil während eines Nachhilfeunterrichts - war noch\nnicht von dem später gefaßten Gesamtvorsatz umfaßt: Obwohl\nsich die Geschädigte gewehrt hatte, \"kam es. in der Folgezeit, nachdem bei den nächsten Nachhilfeterminen Ruhe war,\nauf Grund eines auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses des Angeklagten ... zu vier weiteren Vor-\n\nfällen\".\n\nb) Auch die Tathandlungen 4 und 5 sind nicht Teile einer fortgesetzten Handlung, da sie nicht vom Gesamtvorsatz\ndes Angeklagten umfaßt sind. Ein solcher Gesamtvorsatz liegt\nnach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Tatentschluß\nvon vornherein oder spätestens vor Beendigung des vorangehenden Teilakts sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in\nBetracht kommen. Der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt 36, 105, 110 m.w.Nachw.). Fortsetzungszusammenhang kommt bei längeren Unterbrechungen einer\nTatreihe oder bei einschneidenden Ereignissen grundsätzlich\n\nnicht in Betracht (vgl. hierzu BGHSt 26, 4, 7 £.; 36, 105,\n109 £.; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 34). Im Gegensatz zu den ersten drei Vorfällen lagen\ndie Taten zu 4 und 5 nach den Sommerferien 1987 und können\nbis zu sieben Monaten später begangen worden sein. Die Sachlage hatte sich zudem insoweit geändert, als auf Bitten der\nGeschädigten nach den Ferien jeweils ihre Freundin He\nwährend des etwa wöchentlich ein- bis zweimal stattfindenden\nNachhilfeunterrichts anwesend war. Der Vorsatz des Angeklagten, die Nachhilfestunden auszunutzen, konnte nicht mehr in\ndie Tat umgesetzt werden.\n\nDie fünfte Tathandlung, Geschlechtsverkehr im Filmzimmer der Schule, war dadurch ermöglicht worden, daß die\nFreundin beim Nachhilfeunterricht nicht erschienen war. Diese Tat wurde zufällig ermöglicht, spontan begangen und beruhte - insbesondere auch im Hinblick auf eine möglicherweise sieben Monate dauernde Unterbrechung - nicht auf dem\nfrüher gefaßten Gesamtvorsatz.\n\nGleiches gilt für den vierten Teilakt zu II 1. Zu der\nauch hier möglichen Unterbrechung von bis zu sieben Monaten\nkommt hinzu, daß die Tat völlig aus dem Rahmen fällt: Es\nhandelte sich um sexuelle Handlungen im Pkw des Angeklagten.\n\n2. Die Verurteilung der somit selbständigen Tat zu II 1\n(4) - sexuelle Handlungen im Pkw des Angeklagten - steht ein\nVerfahrenshindernis entgegen. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen erwähnen diesen Vorgang\nnicht. Er kann auch nicht als einheitlicher Lebensvorgang\nden sexuellen Handlungen in den Schulräumen im Rahmen des\n\n&\n\nNachhilfeunterrichts zugeordnet werden. Die Verfolgung ist\nnur auf Grund einer Nachtragsanklage möglich. Der Senat hat\ndas Verfahren daher insoweit eingestellt.\n\n3. Den übrigen Verurteilungen zu II 1 (Tathandlungen 1,\n2, 3, 5) steht kein Verfahrensfehler entgegen. Die Rüge, in\nder Hauptverhandlung sei ein Hinweis auf Veränderungen von\nTatzeit und Tatumfang unterblieben, führt nicht zur Aufhebung des Urteils. Die diese Vorfälle betreffende, unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, von August 1987 bis Sommer 1988 als Lehrer\nan der Billiieschule die Schülerin Ki \"anıaplich\ndieser Nachhilfestunden einige Male in der Bgiiliibschule\"\nsexuell mißbraucht zu haben. Zum Schluß werden \"zwei bis\ndrei Fälle\" von Geschlechtsverkehr \"in der BeililBschule\nim dortigen Arztzimmer\" aufgeführt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit\nden sexuellen Handlungen erstmals \"noch vor den Sommerferien\n1987\" begonnen, und neben den in der Anklage aufgeführten\nSchulräumen hat eine Tat im \"Filmzimmer\" der Schule stattgefunden. Ein förmlicher Hinweis auf Veränderung der tatsächlichen Umstände ist in der Hauptverhandlung ausweislich des\nHauptverhandlungsprotokolls nicht erfolgt. Ein förmlicher\nHinweis war - wenngleich zweckmäßig - aus Rechtsgründen\nnicht erforderlich.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der\nTatrichter den Angeklagten zwar nicht im Unklaren lassen,\ndaß er die Verurteilung auf für den Schuldspruch ausschlaggebende tatsächliche Umstände stützen will, die so in der\n\nAnklage nicht enthalten sind. Für die Zulässigkeit der Verwertung reicht es aber aus, daß der Angeklagte aus dem Gang\nder Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände\nentnehmen, sich dazu äußern und seine Verteidigung darauf\neinstellen kann (BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO S 265 Abs. 4\nHinweispflicht 3, 4, 12). Für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung gilt nichts anderes (BGH NStZ 1981, 190,\n191; 1984, 422 £.). In diesem Sinne hat auch der 5. Senat\nzuletzt entschieden (StV 1991, 149 f. = BGHR aaO Hinweispflicht 12 - in Abweichung von seinen Entscheidungen in\n BGHSt 19, 88 und BGHR StPO S 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3).\n\nDie veränderten und zusätzlichen Umstände waren ordnungsgemäß Gegenstand der Hauptverhandlung (zur Zulässigkeit\ndes Freibeweises in diesem Zusammenhang: BGHSt 28, 196, 199;\nBGHR StPO S 265 Abs. 4 Hinweispflicht 11).\n\na) Sofern der Geschlechtsverkehr im \"Filmzimmer\" nicht\nbereits von dem in der Anklage mitgeteilten Lebenssachverhalt - sexueller Mißbrauch in den Schulräumen - mitumfaßt\nsein sollte, lassen jedenfalls die Urteilsgründe keinen\nZweifel, daß gerade dieser Vorfall eingehend Gegenstand der\nHauptverhandlung war und der Angeklagte sich hierzu auch geäußert hat (UA S. 20, 23).\n\nb) Gleiches gilt nach der dienstlichen Äußerung des\nVorsitzenden der Strafkammer, die durch die schriftlichen\nUrteilsgründe bestätigt wird, für den gegenüber der Anklage\nvorverlegten Tatzeitbeginn. Dieser bildete einen Schwerpunkt\nder Verhandlung und der Vernehmung der Geschädigten, und der\n\n§ 8\n\n- 10 -\n\nAngeklagte hat sich dazu geäußert. Der veränderte Tatzeitbeginn war auch Ausgangspunkt eines Beweisamtrages der Vertei-\n\ndigung.\nIII.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch, soweit das Verfahren\nnicht eingestellt wurde, umgestellt. § 265 StPO stand der\nauch von der Verteidigung erstrebten Veränderung der Konkurrenzverhältnisse nicht entgegen. Die allgemein erhobene\n‚Sachrüge deckt weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur\nAufhebung auch der hierfür verhängten Einzelstrafen und der\nGesamtstrafe. Ein Einfluß auf die übrigen Einzelstrafen kann\nnicht ausgeschlossen werden. Der Maßregelausspruch bleibt\nbestehen.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-19/1-str-173-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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