{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-19_1_StR_162_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-19","aktenzeichen":"1 StR 162/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 162/92\n\nvom\n\n19. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKang Chuen cC EEE aus HB dort geboren am\nU BEIIY\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als\nMitglied einer Bande\n\n87\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19, Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\n\nMaul,\nGranderath,\nBrüning,\nBeyer\n\nin der Verhandlung,\n\nRichter am Amtsgericht >\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus \" ERmmEEEn>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n87\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg i. Br. vom 4. November 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\" zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, daß der Angeklagte bei seinem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \"als Mitglied einer Bande\" handelte, \"die sich\nzur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat\"\n\n(s 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).\n\na) Wie beim Bandendiebstahl nach S§ 244 Abs. 1 Nr. 3\nStGB (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 408 sowie Ruß in LK 10. Aufl.\n§ 244 Rdn. 12) hat der Bundesgerichtshof allerdings auch\nbeim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im\n\nSinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angenommen, es genüge\nnicht, daß sich die Beteiligten lediglich zu einer\n\ne in z ig en Handlung verbunden haben. Mit dem Merkmal\n\"zur fortgesetzten Begehung\" sei gerade nicht eine fortgesetzte Tat im rechtstechnischen Sinn gemeint. Erforderlich\nsei vielmehr ein Zusammenschluß mit dem Willen, mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte\nTaten zu begehen (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 - 2 StR\n540/90 = StV 1991, 519; ebenso Körner, BtMG 3. Aufl. S 30\nRan. 28; vgl. ferner BGH, Urt. vom 9. Juli 1991 - 1 StR\n666/90 = BGHSt 38, 26). § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt mithin\nvoraus, daß sich die Beteiligten mit dem Willen zusammengetan haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten der\ndort bezeichneten Art zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1\n\nNr. 1 Bandenmitglied 1, Bande 1).\n\nb) Das Landgericht meint demgegenüber, bandenmäßige Begehung im Sinne dieser Vorschrift müsse auch in Betracht\nkommen, wenn sich die Abrede nur auf eine einzige fortgesetzte Handlung beziehe. Der vorliegende Fall gibt dem Senat\njedoch keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung in Frage\nzu stellen, mag sie auch angesichts der vom Landgericht aufgezeigten Besonderheiten des organisierten Rauschgifthandels\nkriminalpolitischen Bedenken begegnen (vgl. auch BGHSt 35,\n374, 377 £.). Den Feststellungen ist nämlich zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte bei seinem unerlaubten Handeltreiben mit\nHeroin als Mitglied einer Bande handelte, die sich im dargelegten Sinne zur mehr fach en Tatbegehung verbunden\nhatte.\n\n87\n\nNach den Feststellungen schloß sich der Angeklagte, der\nbritischer Staatsangehöriger ist, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor November 1989 in Hongkong einer Organisation von Hongkong-Chinesen an, die sich zusammengetan\nhatte, um in großem Umfang Heroin von Asien nach Europa zu\ntransportieren und es dort gewinnbringend zu verkaufen. Der\nTransport geschah dabei in der Weise, daß von Hongkong aus\nKuriere nach Genf oder Zürich flogen und dort Gepäckstücke\nin Empfang nahmen, die in Bangkok an Bord gebracht worden\nwaren. Diese Gepäckstücke, in denen sich jeweils mehrere Kilogramm Heroin befanden, wurden sodann dem Angeklagten übergeben. Dieser hatte die Aufgabe, weitere Kurierfahrten innerhalb Europas zu organisieren und zu begleiten sowie das\nRauschgift zu verkaufen und den Erlös nach Hongkong zu\ntransferieren. Er ließ die Koffer an den jeweiligen Zielort\naußerhalb der Schweiz bringen. Dort ließ er sich das Heroin\nwieder aushändigen und verkaufte es an unbekannt gebliebene\nAbnehmer. Anschließend überwies er den Erlös (insgesamt über\n1,4 Millionen Schweizer Franken und über eine Million holländische Gulden) auf verschiedene Konten der Organisation\nin Hongkong. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Leiter des\nBereichs \"Auslieferung und Verkauf in Europa\" war er willens, diese oder ähnliche Dienste nach Weisung des in Hongkong lebenden Chefs der Organisation durchzuführen. Er war\nsich darüber im klaren, daß er im Dienste einer Gruppierung\nstand, die sich mit dem Ziel verbunden hatte, auf Dauer in\nder beschriebenen oder in ähnlicher Weise durch den illegalen Handel mit harten Drogen hohe Gewinne zu erzielen. Er\nselbst handelte dabei zur Erzielung eines dauerhaften Einkommens in Form der Gewinnbeteiligung.\n\nDanach läßt das angefochtene Urteil eindeutig erkennen,\ndaß sich der Angeklagte einer Organisation angeschlossen\nhatte, deren Zweck darauf gerichtet war, allgemein und auf\ngewisse Dauer im einzelnen noch unbestimmte - als unerlaubtes Handeltreiben zu wertende - Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begehen.\n\n2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\nkann offen bleiben, ob die nicht näher begründete Auffassung\ndes Landgerichts zutrifft, es bestehe Fortsetzungszusammenhang zwischen den abgeurteilten Einzelfällen des unerlaubten\nHandeltreibens mit Heroin.\n\na) Dem Angeklagten liegen vier Vorfälle im Rahmen seines Aufgabenbereichs zur Last: Er transportierte am\n8./9. November 1989, am 25./26. November 1989 und am\n3,/4. Dezember 1989 jeweils mindestens fünf Kilogramm Heroin\nvon Genf oder Zürich nach Rom; das Rauschgift hatte jeweils\neinen Heroinhydrochloridanteil von wenigstens 70 %. Am\n10./11. Januar 1990 sollte eine weitere vom Angeklagten organisierte Heroinlieferung von Zürich nach Amsterdam erfolgen; es handelte sich dabei um 6,112 kg mit einem Heroinbasegehalt von 82 %. Möglicherweise auf Grund eines Versehens\ndes Kuriers reiste dieser von Basel aus nicht, wie vorgesehen, über Frankreich und Belgien in die Niederlande, sondern\nbestieg einen Zug, der durch die Bundesrepublik Deutschland\nfuhr. Hier wurde der Kurier nach dem Grenzübertritt festge-\n\nnommen.\n\n87\n\nb) Zur Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit\nreicht es nicht aus, daß der Täter im Sinne des § 29 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 1 BtMG gewerbsmäßig handelte (BGHR BtMG S 29\nAbs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 10; vgl. ferner Jähnke\nGA 1989, 376, 385). Ob den geschilderten Einzelfällen ein\neingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem zugrunde lag, kann\noffen bleiben. Selbst wenn die Tätigkeit des Angeklagten,\nwie es im angefochtenen Urteil geschieht, als eine fortgesetzte Handlung zu werten wäre, gilt: Diejenige Tat, die als\nerste und einzige ausgeführt worden ist, kann nach § 30\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG bestraft werden, wenn, wie es hier der\nFall ist, eine Verbindung zur Begehung mehrerer solcher Taten, sei es auch mehrerer in sich fortgesetzter, stattgefunden hat (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 - 2 StR 540/90 =\nStV 1991, 519; ebenso - für Bandendiebstahl - schon BGH GA\n1957, 84, 85 sowie BGH, Urt. vom 4. Oktober 1966 - 5 StR\n416/66 - bei Dallinger MDR 1967, 369). Damit rechtfertigt\nsich im Ergebnis der landgerichtliche Schuldspruch.\n\nII. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf,\n\nDadurch, daß die Strafkammer das Tatgeschehen nur als\ne ine - fortgesetzte - Tat ansieht, ist der Angeklagte\nnicht beschwert (vgl. Körner aaO S 29 Rdn. 148).\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-19/1-str-162-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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