{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-14_1_StR_264_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-14","aktenzeichen":"1 StR 264/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 264/92\n\nvom\n\n14. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNecati S gu zus NW. seboren an\nGE :°:7 in SB (Türkei),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nSC\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Mai 1992 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 26. November 1991 wirksam\nzurückgenommen worden ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 4. Mai 1992 dargelegt:\n\n\"Die vom Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 29. November 1991 eingelegte und am 20. Januar\n1992 mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision\nist mit Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Februar\n1992 rechtswirksam zurückgenommen worden (5 302 Abs. 1\nStPO).\n\nZwar kann der Verteidiger die Rücknahme des Rechtsmittels nur mit besonderer Ermächtigung des Angeklagten\nerklären (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine bestimmte Form ist\nindes für die Ermächtigung, die auch nicht ausdrücklich\n\nerklärt zu werden braucht, nicht vorgeschrieben (vgl.\nKleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. Rnr. 32 zu § 302\n\nm.w.N.). Der Nachweis der Ermächtigung kann noch nach\nAbgabe der Erklärung geführt werden (BGHSt 36, 259,\n260/261).\n\nVorliegend ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung\nvon Rechtsanwalt Dr. ED vom 28. April 1992, daß der\nAngeklagte seinen Verteidiger mit an ihn gerichtetem\nSchreiben vom 27. Januar 1992 zur Rücknahme der Revision ausdrücklich ermächtigt hat. Die damit wirksame\nRücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden\n(ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rnr. 34, 35}. Der mit Schriftsatz\nvom 9. März 1992 angebrachte Widerruf der Rechtsmittelrücknahme geht, weil diese Erklärung bereits vorher\nrechtswirksam geworden war, demnach ins Leere.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-14/1-str-264-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-14/1-str-264-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.375027+00:00"}}