{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-05-14_1_StR_233_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-05-14","aktenzeichen":"1 StR 233/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 233/92\n\nBiz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nStefan\n\nzu.\n\nvom\n\n14. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLEE aus ı@, geboren am EEE 1965 in\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n85\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Mai 1992 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 29. Januar\n1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte in den Fällen II 8, II 14\nund II 25 der Urteilsgründe jeweils des.\nversuchten Diebstahls schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nZu den Fällen II 8, II 14 und II 25 bemerkt der Generalbundesanwalt zu Recht, daß jeweils nur versuchter Diebstahl vorliegt, weil sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten nur auf für ihn verwertbare Gegenstände richtete,\nnicht auf die Behältnisse selbst und auf die sonst darin befindlichen - für ihn nutzlosen - Dinge, die er deshalb auch\nalsbald wegwarf, in einem Fall an den Geschädigten zurückschickte.\n\nFreilich ist darauf zu achten, daß die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, die dies besagt, nicht in ungerechtfertigter Weise ausgedehnt wird, dergestalt etwa, daß auch\nder Täter wegen Versuchs bestraft wird, der zunächst alles,\nwas ihm möglicherweise brauchbar erscheint, mitnimmt, um die\neinzelnen Gegenstände in sicherem Abstand zu Tat und Tatort\nauf Brauchbarkeit zu überprüfen und je nach Beurteilung die\neinen zu behalten, die anderen wegzuwerfen (oder auch dem\nGeschädigten zurückzusenden). Bei einem solchen Täter wird\nin aller Regel Zueignungsabsicht hinsichtlich sämtlicher Gegenstände - und dementsprechend vollendeter Diebstahl - zu\n_ bejahen sein (vgl. BGH NJW 1985, 812 mit eingehender, auch\ndie Entstehung dieser Rechtsprechung erörternder Begründung). Nach den Umständen kann das auch für das Behältnis\nselbst gelten.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Der\n\n85\n\nSenat kann auch ausschließen, daß die Änderung des Schuldspruchs sich auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-14/1-str-233-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-14/1-str-233-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.361808+00:00"}}