{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-28_1_StR_188_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-28","aktenzeichen":"1 StR 188/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| M\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 188/92\n\nvom\n\n28. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDejan S gummi aus Pe (Jugoslawien) ,\ngeboren am EB 1959 in ri (Jugoslawien),\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\na\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\n§ 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 18. Dezember 1991 mit den\nFeststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDer Angeklagte sowie zwei Mittäter beschlossen in\nJugoslawien, in Deutschland insgesamt vier Pkw unter Vorlage\nfalscher Papiere bei Autovermietern anzumieten und nach Jugoslawien zu verbringen. Entsprechend dem vorher im einzelnen abgesprochenen Plan wurde der Angeklagte mit zu diesem\nZweck hergestellten, jeweils auf den gleichen Namen ausgestellten falschen Dokumenten (Führerschein und Reisepaß)\nausgestattet. Unter Vorlage dieser Dokumente mietete der Angeklagte innerhalb von vier Tagen bei vier ihm jeweils von\neinem ortskundigen Mittäter bezeichneten Autovermietungen in\nGarmisch-Partenkirchen (zweimal), Marktoberdorf und Schongau\n\ninsgesamt vier Pkw's an, die unmittelbar darauf nach Jugoslawien verbracht wurden. Vorgefaßter Absicht gemäß kehrte\nder Angeklagte anschließend nach Jugoslawien zurück.\n\nEinige Wochen später kam der Angeklagte aufgrund eines\nneugefassten Entschlusses wieder in die Bundesrepublik\n- wieder mit eigens zu diesem Zweck hergestellten falschen\nDokumenten ausgestattet -, um in gleicher Weise fünf bis\nsechs Pkw's betrügerisch anzumieten. Dementsprechend mietete\ner innerhalb von drei Tagen bei ihm von seinem Mittäter bezeichneten Autovermietungen in Fürth (zweimal), Nesselwang,\nSchwangau, Murnau und Kaufbeuren insgesamt sechs Pkw's an,\nvon denen einer noch am gleichen Tag zürückgegeben wurde,\nweil er sich als nicht für den Verkauf in Jugoslawien geeignet erwies; bei dem Versuch einen weiteren Pkw anzumieten,\nwurde der Angeklagte festgenommen.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie gegen dieses Urteil zum Nachteil des Angeklagten\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, hat im wesentlichen Erfolg:\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seinem - seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung entsprechenden - Anschreiben an den Senat vom 30. März 1992 unter anderem ausgeführt:\n\n&H\n\n\"Die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen innerhalb\nder beiden Tatkomplexe wird von den Feststellungen nicht ge-\n\ntragen.\n\nDanach hat der Angeklagte in zwei Tatreihen jeweils\nentsprechend einem mit seinen Landsleuten Le und ci»\n@ sefaßten Plan bei gewerblichen Autovermietungen in Süddeutschland PKW's angemietet und sie - mit Ausnahme eines\nzur Weiterveräußerung ungeeigneten Fahrzeugs - an Lu\nzur Verschiebung nach Jugoslawien übergeben, wo CB den\nVerkauf organisieren sollte (UA S. 6, 9). Gegenüber den Vermietern wies sich der Angeklagte durchweg mit verfälschten\nbzw. total gefälschten Papieren aus, die die Mittäter zu\ndiesem Zweck anhand der vom Angeklagten übergebenen Lichtbilder hergestellt hatten (UA a.a.0.).\n\nDas Landgericht meint einen die Einzelakte der Handlungsreihen verknüpfenden Gesamtvorsatz schon daraus herleiten zu können, daß nach dem gemeinsamen Tatplan nicht nur\ndas stets gleiche Vorgehensmuster und der jeweils auf wenige\nTage konzentrierte Tatzeitraum, sondern auch die Anzahl der\nzu beschaffenden Fahrzeuge von vornherein festgelegt waren\n(UA S. 16). Diese Begründung hält sich jedoch nicht mehr im\nRahmen der Mindestanforderungen, die nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs für die Annahme von Gesamtvorsatz erfüllt sein müssen.\n\nNäherer Darlegungen hätte zunächst bedurft, nach welchen Kriterien der Kreis der möglichen Geschädigten abgesteckt war. Hierzu läßt sich den Feststellungen lediglich\nentnehmen, daß \"der ortskundige a 5) jeweils\" die Auto-\n\nvermietungen \"bezeichnen sollte\" (UA S. 6). Dies läßt die\nMöglichkeit offen, daß die Mietgelegenheiten von Fall zu\nFall erst im Zuge des Ausführungsstadiums näher abgeklärt\nwurden. Das aufgrund der Planvorgabe anvisierte Zielspektrum - (gewerbliche) \"Autovermietungen in Süddeutschland\"\n(UA S. 6) - ist, zumal auch überwiegend unterschiedliche\nFirmen betroffen waren, für sich genommen zu unbestimmt\n(vgl. dazu z.B. BGHR StGB vor S$S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7).\n\nAllerdings können unzureichend konkretisierte Vorstellungen über den Kreis der Rechtsgutträger durch andere Umstände - wie z.B. die Planung der Einzelakte nach Ort, Zeit\nund Art der Begehung - aufgewogen werden (BGHR a.a.O.; BGH\nbei Holtz MDR 1985, 283). Von einer derart angehobenen Planungsdichte hinsichtlich der sonstigen Tatumstände kann aber\nschon aufgrund der Vielzahl und der Streuweite der einzelnen\nTatorte nicht ausgegangen werden.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\n2. Unberührt von diesem Mangel bleiben die auch im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Sie können daher bestehenbleiben (vgl.\nKleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 353 Rdn. 15 m.w.Nachw.).\n\n3. Zur Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin meint -\nim Fall der versuchten Anmietung eines Pkw's bei der Fa.\nGardt (Fall 2 g der Urteilsgründe) entgegen der Auffassung\nder Strafkammer ein vollendetes Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde vorliegt, bemerkt der Senat:\n\nRA\n\nDie Annahme einer Vollendung des Gebrauchmachens von\neiner unechten Urkunde erfordert nicht, daß derjenige, demgegenüber Gebrauch von der Urkunde gemacht werden soll, tatsächlich von ihrem Inhalt Kenntnis nimmt. Es genügt vielmehr, daß die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (st.\nRspr., vgl. zuletzt BGHSt 36, 64, 65 m.w.Nachw.). Darüber,\nob dies der Fall war, obwohl der Angeklagte den unechten\nführerschein \"nur kurz und von außen vorzeigte\", wird die\nneu zur Entscheidung berufene Strafkammer ergänzende Feststellungen zu treffen haben (vgl. Pikart in KK 2. Aufl.\n§ 353 Rdn. 32 m.w.Nachw.).\n\ngribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/1-str-188-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/1-str-188-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.743017+00:00"}}