{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-28_1_StR_181_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-28","aktenzeichen":"1 StR 181/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 181/92\n\nvom\n\n28. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin S ED „aus ICE. geboren am\nGEESSEEEED 1955 in ni.\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\n0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. April 1992 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n15. November 1991, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nMemmingen zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:\n\"I, Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung\n\ndes angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nII. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht allein auf eine Strafe erkannt\nund keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob daneben die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\ngemäß S 64 Abs. 1 StGB anzuordnen war.\n\nNach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den\nHang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,\nwenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden\nrechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur\nunterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint (S 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 28, 327,\n328).\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß die\nVoraussetzungen der Unterbringung beim Angeklagten gegeben\nsind.\n\nMindestens seit September 1984 spricht der Angeklagte in erheblichem Maße dem Alkohol zu. Auf Antrag seines Vaters wurde er unter anderem wegen seiner Alkoholprobleme im Rahmen\nder freiwilligen Erziehungshilfe von September 1984 bis Juli\n1987 in das Jugendwerk Schloß I] in FB eingewiesen. In der Folgezeit hatte er auch beruflich wegen seines Alkoholkonsums erhebliche Schwierigkeiten und verlor\nmehrfach den Arbeitsplatz. Im September 1989 sowie im Juni\n1990 wurde er wegen verschiedener Straftaten zu längeren Jugendstrafen verurteilt. Die Taten beging er unter erheblichem Alkoholeinfluß. Die Vollstreckung des Restes der Ju-\n\nKo\n\ngendstrafe aus dem Urteil vom Juni 1990 wurde unter der Auflage zur Bewährung ausgesetzt, sofort eine Alkoholentziehungskur zu beginnen. Die Auflage befolgte der Angeklagte\nnicht. Bei der Begehung der nun abgeurteilten Tat war die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten, der vor der Tat innerhalb von ca. 13 Stunden 17 halbe Liter Bier und 5 einfache\nGläser Weinbrand zu sich nahm vermindert im Sinne von S 21\n\nStGB.\n\nAngesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer\nprüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch\neine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt begegnet wer-\n\nden kann.\n\nEine Entwöhnungsbehandlung ist auch nicht von vornherein aussichtslos. Umstände, die eine Aussichtslosigkeit begründen könnten, ergeben sich nicht mit der erforderlichen\nSicherheit aus den Feststellungen ...\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung\nnicht (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5; BGH MDR\n1990, 886 bei Holtz).\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil\nsich nicht ausschließen läßt, daß zwischen der Nichtanordnung der Unterbringung und der Strafzumessung eine Wechselbeziehung besteht. Zwar ist der Tatrichter nicht befugt, allein im Hinblick auf eine gleichzeitig verhängte Maßregel\ndas Maß der schuldangemessenen Strafe zu unterschreiten\n\n(vgl. BGHSt 24, 132, 133). Auch liegt die Strafe im vorliegenden Fall nur um ein Jahr über der Mindeststrafe. Auch hat\ndie Kammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das\nVorliegen eines minder schweren Falles nach § 316a Abs. 1\nSatz 2 Fall 2 StGB verneint. Es ist jedoch möglich, daß die\nStrafe, etwa bei Anordnung ihres - auch nur teilweisen -\nVorwegvollzuges gemäß S 67 Abs. 2, niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre\n(vgl. BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - 2 StR 118/91 S. 4);\ninsbesondere bei einer längeren Strafe hat das Gericht zu\nprüfen, ob das Rehabilitationsziel durch den Vorwegvollzug\neines Teils der Freiheitsstrafe erreicht werden kann (vgl.\nBGH, Beschluß vom 18. Juni 1991 - 1 StR 310/91; Beschluß vom\n2. Juli 1991 - 1 StR 340/91).\n\nAbschließend ist zu bemerken, daß die Frage der Unterbringung insgesamt im Regelfall nur unter Einschaltung eines\n\nSachverständigen getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 2. Juli 1991 - 1 StR 340/91).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm Ulsamer\n\nBrüning\n\nMaul\n\nWahl\n\n20","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/1-str-181-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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