{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-28_1_StR_148_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-28","aktenzeichen":"1 StR 148/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 148/92\n\nvom\n\n28. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlbert Konrad zZ EEE zu: Ve.\ngeboren am EEE 1937 in nei,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\n79\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 aus Mani\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n77\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Offenburg vom 22. Oktober\n1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung in zwei\nFällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDie auf die - nicht ausgeführte - Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\na) Durch die (zeitweilig) gleichzeitige Bedrohung von\nErich und Rita GW hat der Angeklagte den Tatbestand der\n(versuchten) räuberischen Erpressung zweimal erfüllt, § 52\nAbs. 1 StGB. S 253 StGB schützt neben dem Vermögen auch das\nhöchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit (vgl. BGH\nNJW 1987, 510; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 253 Rdn. 1).\nWer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von\nmehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat\nmehrmals (vgl. BGHSt 16, 397, 398; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 52 Rdn. 26, 29 m.w.Nachw.). Bei einer\n\n(versuchten) Erpressung kann der Tatbestand daher jedenfalls\ndann mehrfach erfüllt sein, wenn der Täter - wie hier - mehrere Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung nötigen will.\n\nb) Auch im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte war sich darüber klar, daß er keine\nAussichten hatte, \"auf legitime Weise zu Geld zu kommen\",\n\n2. Ebenso hält auch der Strafausspruch rechtlicher\nÜberprüfung stand. Ergänzend bemerkt der Senat zu den hiergegen vorgebrachten Bedenken:\n\na) Die strafschärfende Erwägung, daß sich die Tat gegen\nzwei Personen richtete, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte, wie dargelegt, zweimal gegen ein\nStrafgesetz verstoßen hat. Dies kann bei der Strafzumessung\nberücksichtigt werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB\n24. Aufl. S 46 Rdn. 47; Bruns, Recht der Strafzumessung,\n\n2. Aufl. S. 187). Ebenso durfte die Strafkammer zum Nachteil\ndes Angeklagten berücksichtigen, daß die Geschädigten durch\nsein Verhalten in Todesangst gerieten. SS 255, 249, 250 StGB\nsind bereits mit einer Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit erfüllt. § 46 Abs. 3 StGB ist durch die nur die\nArt und das Ausmaß der Drohung kennzeichnende Erwägung daher\nnicht berührt.\n\nb) Die Strafkammer durfte das fortgeschrittene Alter\nder Geschwister GB und ihre ersichtlich daraus resultierende körperliche Unterlegenheit gegenüber dem Angeklagten in ihre Erwägungen einbeziehen. Die damit verbundene\n\n77\n\nMinderung der Abwehrmöglichkeiten der durch die Tat in Todesangst geratenen Geschädigten kennzeichnet das kriminelle\nGewicht der Tat (vgl. BGHR StGB S 66 Abs. 1 Erheblichkeit\n3); daran ändert auch nichts, daß sich beide Tatopfer letztlich gemeinsam des Angeklagten erwehren konnten. Die altersbedingte besondere Schutzwürdigkeit der Rita GW entfällt auch nicht deshalb, weil sie auf die Rufe ihres zunächst allein vom Angeklagten bedrohten Bruders diesem zur\nHilfe eilte, was beim Angeklagten zu einer \"Erweiterung seines Tatentschlusses\" führte, worauf er auch sie bedrohte und\nvon ihr Geld begehrte.\n\nc) Schließlich durfte die Strafkammer auch berücksichtigen, daß der Angeklagte schon bei den von der Strafkammer\nim einzelnen geschilderten Taten, die den Urteilen des Landgerichts Tübingen vom 7. Mai 1980 und des Amtsgerichts Oberkirch vom 18. Dezember 1985 zugrundelagen, in angetrunkenem\nZustand gegen seine Opfer gewalttätig wurde und sich auf ihre Kosten bereichert hat und deshalb von seiner Neigung, in\nangetrunkenem Zustand Gewaltdelikte zu begehen, wußte oder\nzumindest hätte wissen müssen.\n\nGribbohm Richter am Bundesgerichtshof Foth\nDr. Maul ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\nGribbohm\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/1-str-148-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/1-str-148-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.707854+00:00"}}