{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-28_1_StR_102_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-28","aktenzeichen":"1 StR 102/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 102/92\n\nvom\n\n28. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred P EB aus «iin. dort geboren am\nGE 13:6.\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n2\n\n78\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @B in der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht 8 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom\n31. Oktober 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der\nSachrüge angreift, führt zur Aufhebung des Urteils; jedoch\nbleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.\n\n1. a) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte Widersprüche in der Aussage der als Zeugin vernommenen Geschädigten Bianca | durch deren weitere Einvernahme aufklä-\n\nren müssen, läuft darauf hinaus, der Tatrichter habe ein von\nihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft. Eine solche\nBeanstandung wäre nur statthaft, wenn sich aus dem Urteil\nergeben würde, der Tatrichter habe bestimmte Vorhalte, die\nsich aufdrängten, unterlassen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17,\n351, 352). Das ist hier nicht der Fall.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang einen weiteren Aufklärungsmangel darin sieht, daß das Landgericht die\nEhefrau und die Tochter Jasmin des Angeklagten nicht vernommen hat, entspricht die Rüge schon nicht den Anforderungen\ndes S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision bestimmte\nBeweistatsachen, die sich bei Vernehmung der Zeuginnen ergeben hätten, nicht mitteilt.\n\nb) Gleichfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nsieht der Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht zur\nalkoholisch bedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten keinen Sachverständigen gehört hat. Das\nLandgericht hat dem Angeklagten für sämtliche Einzelfälle\nder beiden fortgesetzten Taten die Voraussetzungen des § 21\nStGB zugebilligt. Demgegenüber meint die Revision, die vermißte Beweiserhebung hätte zumindest bei einem Teil der Taten zur Feststellung der alkoholbedingten Voraussetzungen\ndes § 20 StGB geführt.\n\nDa das Landgericht zu keinem der - schon mit einer Ausnahme datumsmäßig nicht festzustellenden - Tattage den vom\nAngeklagten jeweils getrunkenen Alkohol genau feststellen\nkonnte, erscheint zweifelhaft, ob ein Sachverständiger ausreichende Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten gefunden\n\n7\n\nhätte. Doch kann diese Frage offen bleiben, weil das Urteil\ninsoweit aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand ha-\n\nben kann.\n\n2. Gegen die Annahme nur erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagte in allen Einzelfällen bestehen aus\nsachlichrechtlichen Gründen durchgreifende Bedenken.\n\nDem Angeklagten wird angelastet, im Falle II 1 innerhalb eines Zeitraums von elf Monaten mindestens hundertmal,\nim Falle II 2 innerhalb eines Monats dreimal sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen zu haben. Die einzelnen\nTattage waren mit einer Ausnahme ebensowenig feststellbar\nwie der jeweilige Alkoholkonsum. Insofern steht nur fest,\ndaß der Angeklagte in dieser Zeit abwechselnd in Spät-,\nFrüh- oder Nachtschicht arbeitete und während der Arbeit\nzwei bis drei Flaschen Bier, während der übrigen Zeit etwa\neine Flasche Bier in einer guten Stunde trank. Zum Trinkverhalten an arbeitsfreien Tagen verhält sich das Urteil nicht;\nob insoweit von den Angaben des Angeklagten zu früheren Jahren ausgegangen wurde, wonach er täglich zehn bis zwölf Flaschen, an manchen Tagen auch nur sechs bis sieben Flaschen\nBier trank, bleibt offen.\n\nBei diesen Feststellungen ist die Schuldunfähigkeit des\nAngeklagten nicht in allen Fällen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Zwar läßt sich daraus entnehmen, daß der Angeklagte nicht an allen Tagen, an denen er sich an seiner\nTochter verging, schuldunfähig war. Das behauptet auch die\nRevision nicht.\n\nAndererseits reichen die Darlegungen des Urteils zu\ndieser Frage teilweise nicht aus. Geht man - was nach dem\nUrteil jedenfalls nicht auszuschließen ist - davon aus, daß\nder Angeklagte an einzelnen Tattagen zehn bis zwölf Flaschen\nBier getrunken hatte, hätte es für diese Tage einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration bedurft; denn bei einer\nderartigen Menge Bier wäre eine Blutalkoholkonzentration von\nmehr als 3 o/oo je nach dem Körpergewicht des Angeklagten\nund dem anzunehmenden Reduktionsfaktor nicht von vornherein\nauszuschließen gewesen. Weiter hätten sich dafür, ob ein Zustand der Schuldunfähigkeit an einzelnen Tattagen vorlag,\nAnhaltspunkte aus dem jeweiligen Zustand und dem Verhalten\ndes Angeklagten ergeben können; auch dazu enthält das Urteil\nkeine ausreichenden Feststellungen. Es genügt nicht allein\nder Hinweis, ein Anlaß zu der Annahme, daß der Angeklagte zu\neinem der jeweiligen Zeitpunkte nicht mehr in der Lage gewesen sei, nach seiner Einsicht zu handeln, habe nicht bestanden (UA S. 8). Darlegungen, wie die Geschädigte den jeweiligen Zustand ihres Vaters bei den Taten geschildert hat, fehlen.\n\nDer aufgezeigte Mangel betrifft nur die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nkönnen daher bestehen bleiben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird Anlaß bestehen, sich mit\nder Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt nach S 64 StGB auseinanderzusetzen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. Wahl befindet\nsich in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nBrüning Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/1-str-102-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/1-str-102-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.688375+00:00"}}