{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-21_1_StR_801_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-21","aktenzeichen":"1 StR 801/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 801/91\n\nvom\n\n21. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Werner KB aus RE, seboren an\n1929 in sn.\n\nwegen Untreue\n\n73\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 21. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Schwerin vom\n27. August 1991 im Strafausspruch dahin\nabgeändert, daß gegen den Angeklagten eine\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht\nMonaten verhängt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nwährend der Angeklagte nach dem Urteilstenor zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt\nist, wird in den Urteilsgründen eine Strafe von zwei Jahren\nund acht Monaten genannt; worauf der Widerspruch beruht,\nläßt sich dem Urteil selbst nicht entnehmen. Da auszuschließen ist, daß das Bezirksgericht eine niedrigere Strafe als\nzwei Jahre und acht Monate verhängen wollte, kann der Senat\nselbst diese Strafe festsetzen (vgl. BGH, Beschl,. vom\n12. September 1991 - 4 StR 414/91).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-21/1-str-801-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-21/1-str-801-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.483342+00:00"}}