{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-14_1_StR_68_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-14","aktenzeichen":"1 StR 68/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". FR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 68/92\n\nvom\n\n14. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter FH iD „aus SB. seboren am\nEEE 1°:2 in cp.\n\nwegen Betrugs\n\n17\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Dr. GP :ı: zn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n22\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 4. Oktober\n1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nWegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, dem die zugelassene Anklage Betrug in zahlreichen Fällen zur Last legt, hat das Landgericht das Verfahren nach\nS 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision bemängelt, die Strafkammer habe die\nVerhandlung weitergeführt und ein Urteil verkündet, \"obwohl\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Schlußvortrag verweigert hat\". Dessen Ausführungen und Anträge hätten\nsich \"nur auf eine weitere Beweiserhebung\" bezogen. Diese\nRüge ist unbegründet.\n\nDer Vorsitzende hatte angekündigt, daß die Einstellung\ndes Verfahrens gemäß S 260 Abs. 3 StPO, nicht aber ein Sachurteil in Betracht komme (Bl. 146 f. des Protokolls). Dem\n\nwidersprach der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft; er\nbeantragte, zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten weitere Beweise zu erheben. Diesen Antrag hat die\nStrafkammer abgelehnt. \"Zum Schlußvortrag aufgefordert\", erklärte der Staatsanwalt, \"daß er keine weiteren Anträge\nstelle, außer denen, die gestellt wurden, die aber bereits\nabgelehnt wurden\" (Bl. 156 des Protokolls). Damit hat er den\nnach seiner Auffassung sachdienlichen Antrag wiederholt, das\nVerfahren nicht einzustellen. Diese Stellungnahme, die der\nhier gegebenen Verfahrenslage entsprach, stellt einen\nSchlußvortrag im Sinne des 5 258 Abs. 1 StPO dar (vgl. dazu\nBGH, Urt. vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91; vgl. ferner\nBGH NStZ 1984, 468 sowie Hürxthal in KK 2. Aufl. S 258\n\nRdn. 8). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob ein die\nRevision rechtfertigender Verfahrensverstoß überhaupt darin\nbestehen kann, daß es der Staatsanwalt unterlassen hat, einen bestimmten Antrag zu stellen.\n\n2. Die Einstellung des Verfahrens hält rechtlicher\nNachprüfung stand.\n\na) Vergeblich rügt die Revision, die Strafkammer habe\nes \"unterlassen, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft einen weiteren Sachverständigen zur Frage der Verhandlungsunfähigkeit zu hören. Die beantragte weitere Begutachtung hätte nämlich ergeben, daß der Angeklagte nicht ver-\n- handlungsunfähig ist\".\n\nIn einem Fall der vorliegenden Art geht es darum, ob\nernsthaft zu befürchten ist, daß ein - geistig gesunder -\nAngeklagter bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben\n\n7\n\neinbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit\nnehmen würde (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 = NJW 1979, 2349;\nOLG Karlsruhe NJW 1978, 601 = Justiz 1977, 386; Rieß in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 5 205 Rdn. 17; Paulus in KMR\n8. Aufl. $S 205 Rdn. 26). Ob eine solche Gefahr besteht mit\nder Folge, daß die Fortsetzung des Verfahrens dem Angeklagten nicht zugemutet werden kann, ist eine Frage, die der\nTatrichter im Wege des Freibeweises zu prüfen hat (BGH, Urt.\nvom 19. Februar 1976 - 2 StR 585/73; Seetzen DRiZ 1974, 259,\n260; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n\n5, Aufl. S. 119 £f.). Dabei hat das Gericht alle Umstände,\ndie für die Beurteilung dieser Frage von Bedeutung sein können, von Amts wegen aufzuklären. Dieser Verpflichtung ist\ndas Landgericht nachgekommen.\n\nWas die Diagnose angeht, so steht fest, daß der Angeklagte an einer koronaren Herzkrankheit leidet; weitere Beschwerden kommen hinzu. Das Landgericht hat im Laufe von einem Jahr und mehreren Monaten Art und Schwere dieser Erkrankung und ihre Auswirkungen gründlich erforscht; dabei hat es\nhinreichend sachverständigen Rat in Anspruch genommen. Schon\nim Mai 1990 wurde der Angeklagte durch Prof. Dr. zB.\n\n_ Chefarzt der Medizinischen Klinik II der Stadt Sgus.\n\nbehandelt, der damals die Verengung eines Herzkranzgefäßes\ndurch eine Ballondilatation beseitigte. Im Auftrag der\nStrafkammer äußerte sich dieser Sachverständige wiederholt\nzur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten; dies\ngeschah zuletzt im April 1991. Nac};: seiner Meinung, der sich\ndie Strafkammer anschloß, war der Angeklagte eingeschränkt\nverhandlungsfähig. Im weiteren Verlauf der Verhandlung, die\nnur an zwei Tagen in der Woche stattfand, war zur Betreuung\n\nW\n\ndes Angeklagten der Arzt Dr. FB> aus Hof anwesend. Im\nSeptember 1991 kam es dann, worauf das Landgericht in seinen\nUrteil abhebt, zu einer deutlichen Verschlechterung der\nHerzerkrankung des Angeklagten: Während bei einer im Juni\n1991 durchgeführten Myocardszintigraphie nur eine Minderdurchblutung eines Herzkranzgefäßes im Bereich der Herzvorderwand festgestellt worden war, zeigte sich bei erneuten\nUntersuchungen im Klinikum H® vom 23. bis zum 26. September\n1991 eine Zunahme dieser Minderdurchblutung und zusätzlich\neine ausgeprägte Minderdurchblutung im Bereich der Seitenwand des linken Herzventrikels. Hierbei stützt sich die\nStrafkammer vor allem auf das im Verhandlungstermin vom\n\n4. Oktober 1991 erläuterte Gutachten des Sachverständigen\nDr. BB. der als Oberarzt der Medizinischen Klinik HB»\n\n- wie auch der Sachverständige Dr. I] als Leitender Arzt\ndieser Klinik - den Angeklagten seit Juni 1991 beobachtet,\nuntersucht und behandelt hatte.\n\nBei ihrer Prognoseentscheidung, bei der sie auch den\nbisherigen Verlauf des gegen den Angeklagten gerichteten\nVerfahrens berücksichtigt hat, folgt die Strafkammer dem\nGutachter Dr. BD darin, daß bei der erforderlichen\nFortführung der Sitzung über mehrere Monate hinweg mit einer\nweiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen\nsei; auf Grund der mit der Hauptverhandlung verbundenen Belastung des Angeklagten könne jederzeit ein Herzinfarkt eintreten mit tödlichem Ausgang; auch nach Durchführung therapeutischer Maßnahmen sei der Angeklagte nicht ‚jn der Lage,\ndieses Strafverfahren durchzustehen.\n\n17\n\nEntgegen der Meinung der Revision war das Landgericht\nnicht gehalten, zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen zu hören. Das zuletzt erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. Bi:\nbei dem die vorangegangenen - vielfältigen - Untersuchungen\nnicht außer Betracht geblieben sind, weist keine Mängel auf,\ndie zu weiteren Untersuchungen hätten Anlaß geben müssen.\nEin solcher Mangel ergibt sich auch nicht aus den - erst\nnach Erlaß des angefochtenen Urteils von der Staatsanwaltschaft eingeholten - gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. zB vom 4. und 25. November 1991.\n\nDie Sachkunde des Sachverständigen Dr. BB. der Internist und Kardiologe ist, ist nicht zweifelhaft. Sein Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen. Auch soweit es\nsich um das Gutachten des Radiologischen Instituts des Klinikums n@® vom 27. September 1991 handelt, das im Vergleich\nzu einem im Juni 1991 erhobenen Befund \"eine deutlich Progredienz\" der Herzerkrankung ausweist, sind Einwände gegen\ndie Verläßlichkeit weder erhoben noch ersichtlich (vgl. dazu\nBGH NJW 1989, 176, 178). Bei seiner abschließenden Begutachtung hat der Sachverständige Dr. Bi erklärt, der jetzt\nfestgestellte Befund sei \"nicht alleine ausschlaggebend für\nseine Prognose\" gewesen; zutreffend verweist er darauf, daß\ndieser Befund \"im Zusammenhang mit dem Verlauf und der deutlichen Verschlechterung der Erkrankung des Angeklagten während der Dauer der Hauptverhandlung gesehen werden müsse\".\n\nEine erneute Begutachtung des Angeklagten durch Prof.\nDr. Zu. wie sie die Staatsanwaltschaft angeregt hatte,\ndurfte das Landgericht für entbehrlich erachten: Dieser Gut-\n\nachter hatte den Angeklagten letztmals im März und April\n1991 auf seine Haft- und Verhandlungsfähigkeit untersucht,\nwährend den Sachverständigen Dr. WEB und Dr. BEE, die\nden Angeklagten monatelang beobachtet hatten, die auf neuesten Untersuchungen beruhenden Erkenntnisse zur Verfügung\nstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß Prof. Dr. z>\n@» über Forschungsmittel verfügt, die denen der gehörten\nÄrzte des Klinikums u überlegen sind.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision wird das Ergebnis, zu\ndem das Landgericht gelangt ist, auch nicht dadurch in Frage)\ngestellt, daß der Angeklagte bei einer Fahrradergometrie-in\nden letzten dreieinhalb Minuten noch eine Leistung von\n150 Watt erreichte. Im übrigen zeigte, wie die Revision\nselbst vorträgt, die im Rahmen der Myocardszintigraphie ohne\nantiischämisch wirkende Medikamente begleitend durchgeführte\nEKG-Registrierung während der Fahrradergometrie im Vergleich\nzu der mit Medikamenten durchgeführten Registrierung einen\ndeutlich auffälligeren Befund.\n\nEin Fehler dieses Gutachtens tritt auch insoweit nicht\nzutage, als Dr. BD im Rahmen der gestellten Diagnosen\neine \"Angina pectoris in Ruhe\" annimmt.\n\nZu Unrecht behauptet die Revision, die Auffassung des\nSachverständigen Dr. 1 nunmehr sei der Angeklagte dauernd verhandlungsunfähig, werde \"allein auf den nuklearmedizinischen Befund der Myocardszintigraphie\" gestützt. Richtig\nist vielmehr, daß bei dem Angeklagten weitere Untersuchungsmethoden zur Anwendung kamen.\n\n72\n\nSchließlich ergeben sich aus dem von der Revision angesprochenen Vergleich der Gutachten der Sachverständigen\nDr. WEB und Dr. BD vom 18. und 30. September 1991 keine Widersprüche, die das Landgericht zur Einholung eines\nweiteren Gutachtens drängen mußten. Denn in dem zuletzt erwähnten Gutachten ist im einzelnen dargetan, im Verlauf der\nletzten Zeit habe sich die klinische Beschwerdesymptomatik\neindeutig verlagert. Demgemäß gehen die genannten Sachverständigen davon aus, daß \"ein Weiterbestehen der Haft- und\nVerhandlungssituation\" den Krankheitszustand des Angeklagten\n\"weiter zuspitzen wird\". Daß psychischer Streß, wie er mit\neinem Strafverfahren verbunden sein kann, einen herzkranken\nAngeklagten besonders belasten kann, entspricht medizinischer Erfahrung (vgl. Wille/John in Forster, Praxis der\nRechtsmedizin 1986 S. 563, 565 sowie Mittermayer ebenda\nSs. 48, 52).\n\nIm Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen\nDr. BB meint die Strafkammer an einer Stelle des Urteils, daß eine erneute Ballondilatation oder eine Bypassoperation \"für den Angeklagten nur eine subjektive Besse-\n. rung\" bedeuten würde. Es bedarf keiner Erörterung, ob diese\nWendung dahin zu verstehen ist, die Strafkammer könne verkannt haben, daß eine fachärztliche Behandlung der Herzerkrankung durch Eingriffe der angesprochenen Art (und die\nweitere Gabe von Medikamenten) auch objektiv die Gesundheit\ndes Angeklagten verbessern würde. Denn kein Angeklagter ist\nverpflichtet, zur Herstellung seiner Verhandlungsfähigkeit\neinen keineswegs unerheblichen Eingriff bei sich vornehmen\nzu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn sich gute Erfolgsaussichten ergäben.\n\n- 10 -\n\nSchließlich stellt es keinen Aufklärungsmangel dar, daß\ndie Strafkammer nicht eine erneute Koronarangiographie angeordnet hat. Insoweit folgt sie der Auffassung des Sachverständigen Dr. EB. daß diese Untersuchung \"nur dazu dienen könne, um zu entscheiden, welche therapeutischen Maßnahmen für das Herz des Angeklagten die besten seien\"; für eine\nweitere Diagnostik zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten sei sie nicht erforderlich. Auch diese Feststellung läßt nicht erkennen, daß ihr medizinisch unhaltbare Erwägungen zugrundeliegen. Zudem ist nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer die Anordnung der erörterten Untersuchung\nals unverhältnismäßig angesehen hat.\n\nDie Möglichkeiten einer dem Gesundheitszustand angepaßten Verhandlungsführung (vgl. dazu OLG Celle NdsRPfl 1984,\n125) wurden bereits ausgeschöpft. Sie reichen jedoch unter\nden gegebenen Umständen nicht mehr aus.\n\nb) Ferner nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei an,\n\n: dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, daß er seine Verhandlungsunfähigkeit \"vorsätzlich und schuldhaft\" herbeigeführt habe, weshalb nicht nach $S 231 a StPO in seiner\nAbwesenheit verhandelt ‚werden könne.\n\nc) Die Nachprüfung: des angefochtenen Urteils auf Grund\n: der Sachrüge ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Entgegen\nder Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landge-\n. richt habe den Grad der beim Angeklagten zu erwartenden gesundheitlichen Gefährdung zu niedrig angesetzt (vgl. dazu\n\nBVerfGE 51, 324, 348 = NJW 1979, 2349, 2350). Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß bei Fortsetzung der\n\n72\n\n- 11 -\n\numfangreichen Hauptverhandlung auf Grund des Gesundheitszustands des Angeklagten mit dem Eintritt schwerer Schäden an\nseiner Gesundheit, wenn nicht gar mit seinem Tod zu rechnen\nist. Sie hat sich insoweit nicht mit der bloßen Möglichkeit\neiner verfahrensbedingten Schädigung begnügt. Bei einer solchen Sachlage tritt der staatliche Strafverfolgungsanspruch\nhinter das Interesse des Angeklagten am Schutz seines Grundrechts aus Art. 2 Abs, 2 Satz 1 GG zurück.\n\n3. Die Entscheidung des Senats bezieht sich auf die\nVerhältnisse, die bei Erlaß des angefochtenen Urteils bestanden. Sollten neue Tatsachen hervortreten, welche die\nPrognose einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit in Frage\nstellen, so stände die getroffene Entscheidung der Durchführung eines neuen Strafverfahrens nicht entgegen (vgl. BGH,\nUrt. vom 16. Oktober 1985 - 2 StR 563/84 = StV 1986, 92).\n\nUlsamer Foth Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-14/1-str-68-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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