{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-10_1_StR_172_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-10","aktenzeichen":"1 StR 172/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 172/92\n\nvom\n\n10. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Ko aus Ag, seboren an in\n1958 in FO.\n\nwegen Verabredung der Beteiligung an einer schweren\nräuberischen Erpressung u.a.\n\nH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom\n12. Dezember 1991 im Ausspruch über die in\nden Fällen II 1 und 15 der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nJedoch wird in der Liste der angewendeten\nVorschriften, soweit es sich um die Fälle\nII 1 und 15 der Urteilsgründe handelt,\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestrichen.\n\nAH\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung\nder Beteiligung an einer schweren räuberischen Erpressung,\nwegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub, wegen Diebstahls in 14 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist\nes offensichtlich unbegründet.\n\nJedoch hat der Senat in der Liste der angewendeten Vorschriften, soweit es sich um die Fälle II 1 und 15 der Urteilsgründe handelt, S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestrichen:\nwährend die Strafkammer zu Recht annimmt, in jedem dieser\nFälle sei eine Schußwaffe im Sinne des S 250 Abs. 1Nr. 1\nStGB mitgeführt worden, hat sie verkannt, daß der Einsatz\nderselben Waffe zur Bedrohung des Tatopfers nicht zusätzlich\ndie in S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgeführte Tatbestandsalternative erfüllt (vgl. BGH, Beschl. vom 27. August 1980 -\n\n3 StR 311/80 - bei Holtz MDR 1980, 986 sowie Urt. vom\n28. Februar 1984 - 1 StR 795/83).\n\n2. Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und\ndie Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben.\n\na) In beiden Fällen (II 1 und 15 der Urteilsgründe) berücksichtigt die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten, \"daß\ner die Voraussetzungen des § 250 StGB in Nr. 1 und Nr. 2\n\nverwirkiichte\". Das ist rechtsfehlerhaft. Denn es trifft,\nwie dargelegt, nicht zu, daß der Angeklagte zwei Alternativen des S 250 StGB verwirklicht habe.\n\nZwar wäre es zulässig, die Art der Tatausführung (S 46\nAbs. 2 StGB) strafschärfend zu berücksichtigen. Auf derartige Umstände hebt die Strafkammer indes im erörterten Zusammenhang nicht ab.\n\nb) Im Fall II 15 der Urteilsgründe lassen die Ausführungen der Strafkammer nicht erkennen, daß sie die nach\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung geprüft\nhat. Dem angefochtenen Urteil ist nur zu entnehmen, daß sie\neine Strafmilderung \"ein erstes Mal\" nach SS 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB und \"ein zweites Mal\" nach SS 27 Abs. 2 Satz 2,\n49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat (UA S. 20 unten). Zwar hat\ndie Strafkammer bei der Verneinung eines minder schweren\nFalles im Sinne des S 250 Abs. 2 StGB berücksichtigt, daß\ndie Voraussetzungen des S 21 StGB vorliegen (UA S. 22 oben).\nIn diesem Fall ist sie aber nicht auf die nach $S 21, 49\nAbs. 1 StGB gegebene Milderungsmöglichkeit eingegangen, eine\nMöglichkeit, von der sie in allen anderen Fällen ausdrücklich Gebrauch gemacht hat. Auf diese Erörterung durfte daher\nauch hier nicht verzichtet werden.\n\nc) Weiter bestehen im Fall II 15 der Urteilsgründe\ndurchgreifende Bedenken, soweit das Landgericht auch in diesem Fall strafschärfend wertet, daß der Angeklagte \"gemeinschaftlich handelte\" (UA S. 21 unten). Beihilfe (S 27 Abs. 1\nStGB) setzt immer \"einen anderen\" voraus, dem Hilfe geleistet wird. Deshalb bedeutet die wiedergegebene Erwägung der\n\nH\n\nStrafkammer hier die unzulässige Verwertung eines Umstands,\nder schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist (§ 46\nAbs. 3 StGB; vgl. BGH, Urt. vom 7. Oktober 1981 - 2 StR\n362/81 - bei Holtz MDR 1982, 101).\n\nDie Aufhebung der bezeichneten Einzelstrafen bedingt\nauch den Wegfall der Gesamtstrafe.\n\n3. Die übrigen Einzelstrafen weisen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf und bleiben deshalb beste-\n\nhen.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-10/1-str-172-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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