{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-09_1_StR_775_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-09","aktenzeichen":"1 StR 775/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 775/91\n\nvom\n\n9. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter GC ED aus vl veboren am\nGEB 1>5: in sem.\n\nwegen Betrugs\n\n67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt I] aus Hein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n07\n\n67\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai\n1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\nder Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des\nAngeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat\nund der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,\nsie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein\nEingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der\nStrafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder\nwenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ih-\n\nrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur\nin diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).\n\nNach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler\nvor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen\nRechtsfehler auf, der einen Eingriff des Revisionsgerichts\nrechtfertigen könnte. Was die in § 46 Abs. 2 StGB vorgeschriebene Berücksichtigung von Art der Ausführung und verschuldeten Auswirkungen der Tat anbelangt, hat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte\neine für das Massengeschäft geeignete Geldanlageform (Mindesteinlage DM 400,-) verwandte \"und dabei bewußt in Kauf\nnahm, auch Kleinanleger, also einen Kundenkreis, der sich\nzumeist aus Leuten mit geringem Einkommen zusammensetzte, zu\ntäuschen...\". In dieser Formulierung steckt zugleich die\nÜberlegung, daß der Verlust der Geldanlage einzelne dieser\nAnleger je nach ihren konkreten Vermögensverhältnissen auch\nsehr hart treffen konnte. Damit sind in allgemeiner Form\nauch die verschuldeten Auswirkungen der Tat berücksichtigt.\nKannte der Angeklagte die Vermögensverhältnisse eines bestimmten Anlegers und demgemäß die konkreten Auswirkungen\ndes Verlustes der Geldanlage, so hat dies die Strafkamner,\nwie etwa im Falle der Zeugin V., besonders straferschwerend\nhervorgehoben. Sie hat es aber abgelehnt, derartige Auswirkungen auch in denjenigen Einzelfällen jeweils gesondert\nstrafschärfend zu berücksichtigen, in denen der Angeklagte\ndie Vermögensverhältnisse des Anlegers nicht kannte, etwa\nweil die Anleger von Werbern gewonnen worden und dem Ange-\n\n67\n\nklagten deshalb allenfalls Namen und Anschrift des Anlegers\nsowie der Anlagebetrag zugänglich waren. Hiergegen ist von\nRechts wegen nichts zu erinnern.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision mußte die Strafkammer auch die Schädigung des eigenen Schwagers durch den\nAngeklagten nicht besonders strafschärfend erwähnen, zumal\nnicht festgestellt ist, daß zwischen beiden ein besonderes\nVertrauensverhältnis bestand. Allerdings hat die Strafkammer\nzu Gunsten des Angeklagten ohne jede Erläuterung \"dessen\ndeutliche Strafempfindlichkeit\" berücksichtigt. Doch handelt\nes sich hierbei um eine den Senat bindende Feststellung des\nTatrichters, die aufgrund der im Urteil mitgeteilten persönlichen Verhältnisse ies Angeklagten getroffen worden sein\nkann.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-09/1-str-775-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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