{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-09_1_StR_774_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-09","aktenzeichen":"1 StR 774/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"06\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 774/91\n\nvom\n\n9. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDorothee RED aus IB. senoren an\n1969 in Legguuuume.\n\nwegen Untreue\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 00)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n06\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Mai\n1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue schuldig gesprochen, sie deswegen verwarnt und die Verurteilung\nzu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,- DM vorbehalten. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision\nwendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldspruch\nund den Rechtsfolgenausspruch. Das vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht Untreuevorsatz nur für die Tatzeit vom Februar 1990\nbis zum 30. Juni 1990 und nicht auch für die Zeit ab 1. Juli\n1990 als nachgewiesen erachtet hat.\n\nEs ist Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung\nvon der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden.\nDas Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen\nist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-\n\nsprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat\n(ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH NStZ 1983, 277; Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - 1 StR 141/91). Solche Fehler\nsind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat umfassende Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen und eingehend dargelegt, welche\nUmstände für und gegen einen Schädigungsvorsatz der Angeklagten für die Zeit ab 1. Juli 1990 sprechen. Hierbei hat\ndas Landgericht auch diejenigen Umstände berücksichtigt, auf\ndie nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Annahme eines\nbedingten Vorsatzes hätte gestützt werden können. Indes\nkommt es nicht darauf an, ob der Tatrichter auch zu einem\nanderen Ergebnis hätte gelangen können.\n\n2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher\nNachprüfung stand.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat\nund der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,\nsie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein\nEingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der\nStrafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder\nwenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ih-\n\n1.\n\nrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur\nin diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorlie-\n\ngen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).\n\nDavon, daß die festgesetzte Geldstrafe in einem \"unerträglichen Mißverhältnis zur Tatschuld\" stehe, kann hier\nkeine Rede sein. Die Staatsanwaltschaft führt selbst die bereits vom Landgericht als bestimmend bezeichneten Strafzumessungsgründe an, sie möchte diese lediglich anders gewichtet wissen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Landgericht hat straferschwerend den insgesamt von der Angeklagten herbeigeführten Untreueschaden berücksichtigt; einer besonderen Hervorhebung, daß davon - wie\nfestgestellt - zwölf Geldanleger betroffen waren, bedurfte\nes nicht.\n\nAuch die Voraussetzungen des S 59 StGB hat das Landgericht aufgrund rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Wertung\n\nbejaht. Was die Staatsanwaltschaft dem entgegenhält, ist lediglich ihre eigene Wertung, die im Revisionsverfahren indes\n\nunerheblich ist.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBeyer Wahl\n\na.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-09/1-str-774-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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