{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-09_1_StR_39_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-09","aktenzeichen":"1 StR 39/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 39/92\n\nvom\n\n9. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJuan Carlos A EREB»> REED aus su\ngeboren am dEEEEE> 1964 in Ag (Spanien),\n\nwegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen\nErpressung\n\n6F\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. April 1992 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHechingen vom 7. Oktober 1991 wirksam zurückgenommen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNachdem rechtzeitig Revision eingelegt worden war, erklärte der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. KG aus res\nGEB. nit seinem am 12. Dezember 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Dezember 1991, das Rechtsmittel\nwerde \"namens und im Auftrage\" des Angeklagten zurückgenommen. Diese Rücknahmeerklärung, zu welcher der genannte Verteidiger durch die Vollmacht des Angeklagten vom 13. Mai\n1991 ermächtigt war (S 302 Abs. 2 StPO), ist wirksam. Hieran\nändert sich nichts dadurch, daß mit seinem am 16. Dezember\n1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 313. Dezember\n1991 Rechtsanwalt o ) aus Singen unter Vorlage einer\nentsprechenden Vollmacht anzeigte, er verteidige \"jetzt\" den\nAngeklagten, und daß er zugleich die Revision mit der Sachrüge begründete. Da die Rücknahme als Prozeßhandlung nicht\n\nwiderrufen oder wegen Irrtums angefochten werden kann, ist\nfür die Weiterverfolgung des Rechtsmittels kein Raum mehr\n(vgl. BGHR StPO S 302 Abs. 1 Rücknahme 2).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-09/1-str-39-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-09/1-str-39-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.160256+00:00"}}