{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-09_1_StR_158_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-09","aktenzeichen":"1 StR 158/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"o\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 158/92\n\nvom\n\n9, April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Herbert ven TOWEEB aus rGGEEEED,\ngeboren am EREEEED 1959 in we,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n13. November 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 11 (Geschädigter: Wolfgang S um )\ndes Betrugs schuldig ist; in der Liste der\nangewendeten Vorschriften wird S 246 Abs. 1\nStGB gestrichen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nSründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26\nFällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge\n\nerhebt,\n\nführt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs\n\nim Fall 11 der Urteilsgründe.\n\n1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen schwindelte der Angeklagte dem Geschädigten vor, er wolle die\nSchulden zurückzahlen und benötige hierzu seine - des Geschädigten - Geldautomatenkarte. Dieser glaubte dies und\nhändigte sie ihm aus. Vorgefaßter Absicht gemäß zahlte der\nAngeklagte nicht seine Schulden zurück, sondern hob mit Hilfe der Karte, deren Codezahl er auf einem beigefügten Zettel\nabgelesen hatte, am Geldautomaten der Volksbank si\ninsgesamt 2.000 DM ab. Dieses Geld verbrauchte er für sich.\n\nDurch dieses Vorgehen hat der Angeklagte den Tatbestand\ndes Betrugs (S 263 Abs. 1 StGB) verwirklicht (vgl. dazu\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 263 a Rdn. 19\naE). Für eine Verurteilung wegen Unterschlagung - oder wegen\nComputerbetrugs im Sinne des 5 263 a StGB - ist deshalb kein\nRaum mehr.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265\nAbs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits die gerichtlich zugelassene Anklage auch in diesem Fall das Verhalten des Angeklagten als Betrug wertete.\n\nAuf den Strafausspruch - für diese Tat wurde eine Einzelstrafe von zwei Monaten verhängt - hat die Schuldspruchänderung keinen Einfluß.\n\n70\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-09/1-str-158-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-09/1-str-158-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.144243+00:00"}}