{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-04-09_1_StR_152_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-04-09","aktenzeichen":"1 StR 152/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 152/92\n\nvom\n\n9. April 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolf-Dieter L gm „aus ME seboren am\nEEE 155: ın ve@B.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n07\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. April 1992 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 13. November 1991\n\na) im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der\nAngeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat\ndes Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision. wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht ist in den Urteilsgründen zutreffend\nvon schwerer räuberischer Erpressung nach S$S 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB ausgegangen. Da S$S 250 StGB eine echte Qualifikation darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 250\nRdn. 1), muß das in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen.\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des S 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, der Strafausspruch hat jedoch keinen Be-\n\nstand.\n\nWeil Ausfallerscheinungen und Alkoholeinfluß von den\nZeugen nicht festgestellt wurden, ist das Bezirksgericht\ndavon ausgegangen, der Angeklagte habe bei Tatbegehung um\n19.30 Uhr nicht erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden.\nDem widerspricht die \"als wahr unterstellte Bekundung des\nAngeklagten\", er habe in einer Zeit von vier Stunden im\nLaufe des Nachmittags fünf Liter Bier getrunken.\n\nDer Tatrichter ist zwar nicht gezwungen, anderweitig\nnicht belegte Behauptungen eines Angeklagten zur Trinkmenge\nals unwiderlegbar zu übernehmen, wenn dessen Erscheinungsbild dem widerspricht. Glaubt er aber, solche Angaben nicht\nwiderlegen zu können, so muß er zugunsten des Angeklagten\nvon ihnen ausgehen und die sich daraus ergebenden Folgen\nbei seiner Entscheidung berücksichtigen.\n\nNachdem eine Blutprobe nicht entnommen worden war,\nkonnte und mußte der Tatrichter anhand der von ihm zugrunde\ngelegten Trinkmenge die maximale Blutalkoholkonzentration\nerrechnen. Bei Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände\n\n- Alkoholmenge in Gramm (hier fünf Liter Bier = normalerweise ca. 200 g Alkohol), bei Abzug eines Resorptionsdefizits von (hier zu Gunsten des Angeklagten nur) 10 %, dividiert durch das reduzierte Körpergewicht um (im Falle normaler Statur) den Faktor 0,7 (also z.B.\n\n80 kg x 0,7 = 56 kg), abzüglich eines Alkoholabbaus von\n\nEEE IT\n\nabe Ze\n\n69\n\n0,1 %o pro Stunde zwischen Trinkbeginn und Tatentsschluß\n(vgl. im einzelnen zur sog. Widmark-Formel BGHR StGB § 21\n\nBlutalkoholkonzentration 12)\n\nkonnte sich hier eine BAK von erheblich über 2 %o (bis etwa\n2,8 %0) ergeben. Dann aber lag die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nahe und wäre deshalb unter Berücksichtigung der BAK anhand der äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung\n\ndes Angeklagten zu erörtern gewesen (vgl. BGH NStZ 1982,\n321; BGHR aa0 Blutalkoholkonzentration 13).\n\n376; 1987,\n\nUlsamer Granderath\n\nMaul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-09/1-str-152-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-09/1-str-152-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.130627+00:00"}}