{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-31_1_StR_794_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-31","aktenzeichen":"1 StR 794/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"62\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 794/91\n\nvom\n\n31. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Alfonso Bolivar C u 0 u aus\nco HB (Panama), dort geboren am EEE 1945,\n\n2. Carlos Ricardo Oo mn r Ge aus\nCB (Ecuador), geboren ame 1945 in\nEEE (Ecuador),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n62\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt il aus ven\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ce og,\n\nRechtsanwalt WED au: ve\n\nals Verteidiger des Angeklagten og rei,\n\nJustizangestellte a»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n27\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 5. März\n1991 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten,\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten (gb op wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln zu neun Jahren sechs Monaten, den Angeklagter OD reiiiiB wesen Beihilfe zu diesen Delikten zu\nvier Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen beide Angeklagte gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.\n\nBei CB Od Hat die Strafkammer nicht überse-\n\nhen, daß er das Kokain nach München transportierte (vgl. UA\nS. 60), auch nicht, daß er sich während der Fahrt als\n\"Transportchef für Europa\" bezeichnete; sie hat ihn im Hinblick auf seine bedeutsame und bestimmende Tätigkeit an Bord\n- anders als den Ersten Offizier - als (Mit-)Täter eingestuft. Daß sie dennoch (nur) auf eine Strafe von neun Jahren\n\nsechs Monaten erkannte, unterlag ihrer Entscheidung. Als\n\"unvertretbar niedrig\" - mit der Qualität eines Rechtsfehlers - kann diese Strafe nicht bezeichnet werden.\n\nDer Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß es nahegelegen hätte, ausdrücklich zu erörtern, welche Schlüsse der Angeklagte OEM rEEEE> aus den Umbauanweisungen des Kapitäns, aus dessen Nichtbeantwortung der Frage nach dem Zweck\ndieser Arbeiten, schließlich aus dessen Äußerung, es werde\n\"feine, gefährliche Fracht\" geladen, gezogen hatte. Doch\nzeigen die Ausführungen an anderer Stelle des Urteils (UA\nS. 39, 51), daß die Strafkammer letztlich zu dem Schluß gekommen war, auch O5 rel habe erst am Tage nach dem\nEinladen des Kokains dessen wirkliche Qualität erfahren.\n\nDaß On RE Erster Offizier war, erwähnt das\nLandgericht an verschiedenen Stellen, u.a. UA S. 76, 78, 81.\n\nNichts legt die Annahme nahe, bei der Wahl des Strafrahmens\nsei dieser Umstand unbeachtet geblieben.\n\nsi\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten oder zu Gunsten eines der beiden Angeklagten.\n\nMaul Foth Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-31/1-str-794-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-31/1-str-794-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.677468+00:00"}}