{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-25_1_StR_57_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-25","aktenzeichen":"1 StR 57/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 57/92\n\nvom\n\n25. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinnold BED au co. seboren am\nGES 15:5 in eu\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nol\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. März 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat, daß die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat auch im\nFall 1 rechtsfehlerfrei dargestellt sind.\n\nDer Vorsatz des Angeklagten war nach den\nFeststellungen ausreichend auf einen Gesamterfolg gerichtet, wie ihn die Rechtsprechung\nim Rahmen eines Gesamtvorsatzes verlangt\n(vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor S 1\nfortgesetzte Handlung Gesamtvcrsatz 24, 29).\nWas in diesem Sinne als Gesamterfolg anzusehen ist, kann nicht schematisch beurteilt\nwerden, und auch die Tatdauer muß nicht vor-\n\nherbestimmt sein (BGH, Urt. vom 10. Dezember\n1991 - 5 StR 536/91 = BGHSt 38 Nr. 33). Angesichts der Besonderheiten eines über lange\nZeit in zahlreichen Teilakten (hier 481 in\n\n6 Jahren) begangenen sexuellen Mißbrauchs im\nhäuslichen Bereich muß sich die Tätervorstellung weder auf die Anzahl noch auf die Zeitdauer der zu begehenden Tathandlungen erstrecken. Der Vorsatz, die Tochter (Stieftochter, Kind der Lebensgefährtin o.ä.) sexuell zu mißbrauchen, solange und so oft der\nTäter mag und solange es geht, kennzeichnet\ngenügend den Gesamtumfang der ins Auge gefaßten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den \"Gesamterfolg\" im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der Täter in\nsich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder\nfamiliären Verhältnissen handelt.\n\nDaß in solchen Fällen ein Ortswechsel die Annahme eines \"engen räumlichen Zusammenhanges\"\nnicht hindert, hat der Senat im Urteil vom\n24. März 1992 (1 StR 594/91) ausgesprochen.\n\nAd\n\nof\n\nEine erhebliche zeitliche Zäsur wird aber\n- wie hier zwischen Fall 1 und 2 - den Gesamtvorsatz in der Regel unterbrechen (vgl.\nBGHR aaO Gesamtvorsatz 34).\n\nGribbohm Maul Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/1-str-57-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/1-str-57-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.535487+00:00"}}