{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-24_1_StR_594_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-24","aktenzeichen":"1 StR 594/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 594/91 URTEIL\n\nvom\n\n24. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRosario C EB aus PO, seboren am ED\n1947 in CE (Italien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n37\n\n39\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\n64\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 26. Februar\n1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision\nund die der Nebenklägerin durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen\nund Beischlaf zwischen Verwandten zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nDaß das Landgericht die von 1979 bis September 1990\nsich hinziehenden sexuellen Verfehlungen des Angeklagten gegenüber seiner am 29. März 1972 geborenen Tochter Carmen als\neine fortgesetzte Handlung ansah, hält sich nach Auffassung\ndes Senats in den wesentlichen Punkten im Rahmen der für\ndieses Rechtsinstitut geltenden Grundsätze. Das gilt auch\ninsoweit, als der Angeklagte, seit 1968 mit seiner Familie\nin Deutschland lebender italienischer Staatsangehöriger, im\nFrühjahr 1985 mit seiner Tochter 14 Tage lang urlaubshalber\nin Sizilien weilte und von August 1987 bis Juli 1989 mit der\nganzen Familie in Sizilien lebte, bevor er nach Deutschland\n\nzurückkehrte; denn der enge räumliche Zusammenhang, den die\nRechtsprechung als Voraussetzung der fortgesetzten Tat fordert, kann bei sexuellem Mißbrauch der vorliegenden Art auch\ndann gegeben sein, wenn die sexuellen Handlungen in den jeweils von der Familie bewohnten Räumlichkeiten ausgeführt\nwerden, mögen diese auch - etwa wegen Familienumzugs - gewechselt haben, oder wenn das Geschehen im Rahmen eines familiären Urlaubs liegt.\n\nZu beanstanden ist zwar, daß das Landgericht nicht er-Örtert hat, ob der Angeklagte möglicherweise seinen Gesamtvorsatz aufgab (und dann wieder neu faßte), als seine Tochter Anfang 1985 ihre Einweisung in ein Heim erreichte, von\ndem aus sie sechs Wochen später nach Hause zurückkehrte.\nDoch führt das nicht zur Aufhebung, weil es nur die Verjährung der Strafverfolgung gemäß SS 173, 174 StGB für die Zeit\nvor Anfang 1985 zur Folge hätte; \"die bloße Zeitdauer\" der\nVerletzung dieser Bestimmungen, die im Gesamtgeschehen nur\neine geringe Rolle spielen, hat das Landgericht aber bei der\nStrafzumessung ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten\nverwertet.\n\nDaß im übrigen im Rahmen der fortgesetzten Tat auch Gesetzesverletzungen abgeurteilt werden, deren Verfolgung\n= betrachtete man diese Taten für sich allein - verjährt wären, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt\nsich \"auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses\" (BVerfG\nNStZ 1991, 383). Entsprechendes gilt für die im Ausland verübten Taten des Angeklagten: Eine fortgesetzte Handlung, die\n\nteils im Ausland, teils im Inland begangen wurde, ist insgesamt als Inlandstat anzusehen (vgl. RGSt 50, 425; Eser in\nSchönke/Schröder, StGB 24. Aufl. $S 9 Rdn. 13 m.w.Nachw.).\n\nDie Einzelausführungen der Revision befassen sich mit\nder Beweiswürdigung und zeigen keinen Rechtsfehler auf.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/1-str-594-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/1-str-594-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.500731+00:00"}}