{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-24_1_StR_323_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-24","aktenzeichen":"1 StR 323/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"58\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 323/91\n\nvom\n\n24. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTibor N EB aus mM. seroren an u 1951\nin SB (unsarn) ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nsg\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte I)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n4. Dezember 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte schuldig ist des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen,\njeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, mit sexueller Nötigung, mit Vergewaltigung, mit\nBeischlaf zwischen Verwandten und mit\nvorsätzlicher Körperverletzung;\n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetz-\n\nter) Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern,\n\nan seinen Töchtern Andrea (geboren 6. Mai 1970; Tatzeit 1976\nbis September 1989), Maria (geboren 17. März 1972; Tatzeit\n\nführt nur insoweit zum Erfolg, als die Strafkammer zwischen\nden Taten zum Nachteil der Töchter Andrea und Maria zu Un-\n\nAngeklagte mit beiden Mädchen, die er nackt in sein Bett\nhatte kommen lassen, in unmittelbarem Zusammenhang den Ge-Schlechtsverkehr aus; dabei mußte die eine zusehen, wie er\nsich mit der anderen abgab. In Solchem Fall liegt Tateinheit\n\n58\n\nse Einzeltaten mitabgeurteilt wurden, deren Strafverfolgung\n- betrachtete man diese Taten für sich allein - verjährt wäre, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt\nsich \"auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses\" (BVerfG\nNStZ 1991, 383).\n\nEntsprechendes gilt für den Umstand, daß die sexuellen\nVerfehlungen des Angeklagten bis August 1984 in Ungarn geschahen und daß im August 1989 während eines Urlaubs in Ungarn der Angeklagte mit Andrea den Geschlechtsverkehr ausführte. Zwar ist der Angeklagte Ungar, lebte mit seiner Familie bis August 1984 in Ungarn und zog erst zu dieser Zeit\nmit der Familie nach Deutschland, doch ist eine fortgesetzte\nHandlung, die teils im Ausland, teils im Inland begangen\nwurde, insgesamt als Inlandstat anzusehen (vgl. RGSt 50,\n425; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 13\nm.w.Nachw.).\n\nDie gegen die Strafzumessung gerichteten Ausführungen\nder Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/1-str-323-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/1-str-323-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.484847+00:00"}}