{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-24_1_StR_161_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-24","aktenzeichen":"1 StR 161/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"52\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 161/91 URTEIL\n\nvom\n\n24. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHüseyin CB aus ZGB. seboren am EEEEEED\n1936 in PB (Türkei),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nSF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n5?\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober\n1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision\nund die der Nebenklägerin durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Mißbrauch von Kindern, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nversuchtem Abbruch der Schwangerschaft und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Ablehnung des auf Vernehmung eines in der Türkei\nwohnenden Türken gerichteten Beweisamtrags mit der Begründung, das Beweismittel sei unerreichbar, ist nicht zu beanstanden. Der Zeuge hatte telefonisch trotz eingehender Unterrichtung über alle mit der Zeugenvernehmung zusammenhängenden Fragen erklärt, nicht erscheinen zu wollen. In einem\nsolchen Fall kann sich die formelle Ladung erübrigen (vgl.\nBGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9).\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben. Daß\ndas Landgericht den von Mitte 1978 bis Ende 1986/Anfang 1987\nandauernden sexuellen Mißbrauch der im ehelichen Haushalt\ndes Angeklagten lebenden, am 2. Mai 1970 geborenen Schwägerin des Angeklagten durch diesen als fortgesetzte Handlung\nansah, hält sich nach Auffassung des Senats im Rahmen der\nfür dieses Rechtsinstitut geltenden Grundsätze. Auch daß auf\ndiese Weise Einzeltaten mit abgeurteilt wurden, deren Verfolgung - betrachtete man diese Taten für sich allein - verjJährt wäre, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und\nbewegt sich \"auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses\"\n(BVerfG NStZ 1991, 383).\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/1-str-161-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/1-str-161-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.469155+00:00"}}