{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-24_1_StR_124_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-24","aktenzeichen":"1 StR 124/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 124/92\n\nvom\n24. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. rl RB aus Bi. dort geboren am\nGE 1962,\n\n2. Klaus Ernst D m au: ze.\ngeboren am END 1955 in wem.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nco\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO am 24. März 1992 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. November\n1991, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobene\nVerfahrensrüge, das Landgericht habe ein sich aus Ss 252\nStPO ergebendes Verwertungsverbot verletzt, greift durch.\n\nNachdem die Mutter des Angeklagten DB und des\nMitangeklagten VER in der Hauptverhandlung von ihrem\nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, führte\ndie Strafkammer die Einlassung der Zeugin, die diese bei\nihrer Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter\ngemacht hatte, durch dessen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung ein und verwertete sie im Urteil. Das war unzulässig. War der Zeuge früher Beschuldigter in demselben\noder in einem anderen Verfahren, so ist seine damalige Ein-\n\n60\n\nlassung unverwertbar, soweit er jetzt als Zeuge die Aussage\nbefugt nach § 52 StPO verweigert. Das schließt zugleich\naus, daß der vernehmende Richter als Zeuge über die Beschuldigtenvernehmung gehört wird (vgl. Kleinknecht/Meyer,\nStPO 40. Aufl. S 252 Rdn. 11 m.w.Nachw.). Daran ändert\nnichts, daß der Vernehmungsrichter die Zeugin bei ihrer Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigte, sondern\nauch - überflüssigerweise nach § 55 StPO - darüber belehrte, \"daß sie insoweit keine Aussagen machen müsse, falls\nihr Sohn belastet werden könnte\".\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndiesem Verfahrensfehler beruht.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/1-str-124-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/1-str-124-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.452613+00:00"}}