{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-17_1_StR_78_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-17","aktenzeichen":"1 StR 78/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"674\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 78/92\n\nvom\n\n17. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBichın Moe guiimmn 7 EB zus\nDein GE, Geboren an GEB 1959 in TER\n\n(Iran).\n\nwegen Vergewaltigung\n\nSe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. März 1992 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom\n27. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch und die Strafhöhe richtet. Die Versagung der\nStrafaussetzung ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\nNach S 56 Abs. 2 StGB können Freiheitsstrafen von mehr\nals einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigen, \"unter den\nVoraussetzungen des Absatzes 1\" zur Bewährung ausgesetzt\nwerden, \"wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen\". Das\nLandgericht teilt zum § 56 StGB lediglich mit, eine Strafaussetzung sei \"nicht möglich\" gewesen. \"Die Strafkammer sah\ndie Tat und den Täter trotz Annahme eines minder schweren\nFalles nicht in derart mildem Licht, daß ein Abweichen von\nder Regel, wonach Strafen über einem Jahr grundsätzlich\nnicht zur Bewährung auszusetzen sind, angezeigt erschien.\"\n\nDiese Begründung läßt die erforderliche Gesamtabwägung\nunter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles vermissen.\nZwar rechtfertigen einfache, allgemeine, gewöhnliche oder\ndurchschnittliche Milderungsgründe eine Strafaussetzung nach\n5 56 Abs. 2 StGB nicht. Durch ihr Zusammentreffen können sie\naber das Gewicht besonderer Umstände erlangen (st. Rspr.,\nvgl. BGH NStZ 1984, 360; BGHR StGB S 177 Strafaussetzung 1).\nDie Annahme besonderer Umstände lag hier nach den Besonderheiten des Falles - Fehlen von Vorstrafen, längere Untersuchungshaft, vorangegangene Liebesbeziehung zwischen Täter\nund Opfer, Verunsicherung des Angeklagten durch das Verhalten des späteren Opfers nach Trennung der Partner - jedenfalls nicht so fern, daß auf eine Erörterung verzichtet werden konnte.\n\nDarüber hinaus hat sich das Landgericht nicht dazu geäußert, ob dem Angeklagten eine günstige Prognose gestellt\nwerden könnte (S 56 Abs. 1 StGB), obwohl das die Voraussetzung zur Prüfung des S 56 Abs. 2 StGB wäre. Die für diese\n\nS6\n\nPrognosefrage bedeutsamen Gesichtspunkte hätten bei der hier\nvorliegenden Fallgestaltung die Beurteilung des Vorliegens\noder Fehlens \"besonderer Umstände\" beeinflussen können.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/1-str-78-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/1-str-78-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.162111+00:00"}}