{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-17_1_StR_47_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-17","aktenzeichen":"1 StR 47/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 47/92\n\nvom\n\n17. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranco FB aus mi. sort geboren am\nEEE ı::2.\n\nwegen Bandendiebstahls\n\n35\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1992 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heidelberg vom\n27. September 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach der Urteilsformel wurde der Angeklagte Franco Fiore zu zwei Jahren neun Monaten Jugendstrafe verurteilt. Dagegen enthält die Begründung des Urteils die zusammenfassende Aussage, die Jugendkammer halte \"nach allem die Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen\" (UA S. 25). Die Begründung des Urteils deckt also\nnicht dessen Ergebnis. Hinzu kommt, daß die Jugendkammer im\nRahmen der Strafzumessung das Alter des Angeklagten falsch\n\nerrechnet hat. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten\nnicht 19 Jahre 10 Monate bis 20 Jahre 1 Monat alt (so UA\n\nS. 23), sondern 18 Jahre 10 Monate bis 19 Jahre 8 Tage. Das\nkann bei der Strafzumessung - über § 105 Abs. 1 JGG hinaus -\nBedeutung gehabt haben. Deshalb muß die Strafe neu zugemessen werden. Was den Schuldspruch anlangt, so hat die Prüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/1-str-47-92","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/1-str-47-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.144338+00:00"}}