{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-10_1_StR_30_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-10","aktenzeichen":"1 StR 30/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 30/92\n\nvom\n\n10. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJakob FED aus I. senoren an GE 1552 in\n1\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n674\n\nso\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 10. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten F@® wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n7. Juni 1991, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall IX der Urteilsgründe;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten\nDiebstahls im Falle IX der Urteilsgründe ist hinsichtlich\nder Einzeltaten 2 bis 7 nicht ausreichend beweismäßig abgesichert. Das Landgericht sieht, daß in diesen Fällen der An-\n\ngeklagte weder als Täter von Zeugen identifiziert werden\nnoch bei ihm Schmuck aus diesen Diebstählen sichergestellt\nwerden konnte. Es meint jedoch, seine Täterschaft ergebe\nsich daraus, daß er im ersten Fall auf Grund einer Zeugenaussage als Täter feststehe und diese Tat mit den weiteren\nTaten durch die gleichartige Ausführung und den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang verbunden sei. Mit Ausnahme der Fälle IX 1 und 2 fehlt es jedoch schon am engen\nörtlichen Zusammenhang, denn die einzelnen Tatorte lagen im\nübrigen 5 bis 25 km auseinander. Bei dieser Sachlage hätte\nsich das Landgericht näher und unter Anführung von Tatsachen\ndamit auseinandersetzen müssen, ob für diese Taten nicht andere Täter, möglicherweise aus dem Umkreis des Angeklagten,\nin Frage kamen. Allein die - nicht besonders charakteristische - Arbeitsweise und der zeitliche Zusammenhang reichen\ninsbesondere wegen der größtenteils relativ weit auseinanderliegende Tatorte zur Überführung nicht aus.\n\nDamit war auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.\n\n-4-\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-10/1-str-30-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-10/1-str-30-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.896887+00:00"}}