{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-10_1_StR_22_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-10","aktenzeichen":"1 StR 22/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES\n\nURTEIL\n\n1 StR 22/92\n\nvom\n\nVOLKES\n\n10. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter Rudolf Kegmiib\nGEEEB 1550 in SCHE Er zgepir\n\naus Hg, geboren am\nge,\n\nwegen Diebstahls\n\n49\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. «ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n47\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hof vom 7. Oktober 1991 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nzwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Revision sieht eine Verletzung des S 261 StPO\ndarin, daß das Landgericht den Ausmusterungsschein des Angeklagten in der Hauptverhandlung zwar verlesen, im Urteil\naber nicht gewürdigt hat. Die Rüge ist schon nicht zulässig\nerhoben, weil der Inhalt des genannten Scheins nicht mitgeteilt wird.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht durch die Aufklärungspflicht gedrängt, einen\nweiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Das Landgericht hat dazu die Landgerichtsärztin ID und den Diplompsychologen xD gehört, die\n\nübereinstimmend ausgeschlossen haben, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei seinem Eindringen in fremde Wohnungen wegen der bei ihm festgestellten fetischistischen Tendenzen ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei,\nAuch wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen\nwürde, daß in früheren Verfahren seine Schuldfähigkeit abweichend beurteilt worden ist, war dies kein Anlaß, einen\nweiteren Sachverständigen zu hören; zudem trägt die Revision\ninsoweit nicht vor, daß die gehörten Sachverständigen sich\nmit früheren abweichenden Beurteilungen nicht auseinandergesetzt hätten. Im Ergebnis das gleiche gilt für das Vorbringen, die Sachverständigen hätten in ihren schriftlich vorbereiteten Gutachten zunächst die Meinung vertreten, eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit könne beim\nAngeklagte nicht ausgeschlossen werden. Letztlich entscheidend ist das, was der Sachverständige auf Grund seiner Erkenntnisse über Täter und Tat auf Grund der Hauptverhandlung\nvorträgt. Schließlich hat sich das Landgericht mit den von\nden Sachverständigen vorgetragenen Ergebnissen wertend auseinandergesetzt (UA S. 25, 26).\n\n2. Mit der Sachrüge wendet der Beschwerdeführer nur\nein, das Landgericht habe zu Unrecht die gegen den Angeklagten in der ehemaligen DDR ausgesprochenen Verurteilungen\nstrafschärfend berücksichtigt. Diese Beanstandung greift jedoch nicht durch.\n\na) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang\ngeltend macht, das Landgericht habe die Vorstrafen nicht in\nprozeßordnungsgemäßer Weise festgestellt, trifft dies nicht\nzu. Die Urteile vom 11. Januar 1980, vom 24. März 1986 und\n\n4\n\nvom 1. Juli 1988 sind ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls jeweils mit Tenor und Sachverhalt verlesen worden.\nHinsichtlich der weiteren Vorstrafen aus den Jahren 1975,\n1977 und 1978, denen das Landgericht besonderes Gewicht\nnicht beigemessen hat, genügte die Verlesung des Urteilsspruchs aus dem Bundeszentralregister.\n\nb) Verhängung und Verbüßung von Freiheitsstrafen vor\nder nun abzuurteilenden Tat können nur dann strafschärfend\nins Gewicht fallen, wenn sich daraus eine erhöhte Schuld des\nTäters und die gesteigerte Notwendigkeit, auf ihn einzuwirken, ergibt.\n\nBei in der ehemaligen DDR verhängten Strafen ist insoweit zunächst zu bedenken, daß diese Strafen wegen jetzt\nnicht mehr mit Strafe bedrohten Verhaltens verhängt worden\nsein können. So liegt es hier aber nicht. Ebenso ist der Angeklagte - wie sich aus den abgeurteilten Taten und den dafür verhängten Strafen zweifelsfrei entnehmen läßt - nicht\nmit Freiheitsstrafen belegt worden, die das Maß des Schuldangemessenen in nicht hinzunehmenden Umfang überschritten\nhaben (vgl. dazu BGH NStZ 1992, 33 - zur Veröffentlichung in\nBGHSt Bd. 38 vorgesehen) ; so wurde er im Jahre 1986 wegen 14\nvollendeter und 15 versuchter Wohnungseinbrüche zu vier Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe, im Jahr 1988 wegen sieben\nvollendeter und drei versuchter Wohnungseinbrüche zu drei\nJahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nInsoweit hat auch der Generalbundesanwalt keine Bedenken. Er meinte jedoch in seiner schriftlichen Stellungnahme,\ndas Landgericht habe nicht bedacht, daß eine Vielzahl inzwi-\n\nschen bekannt gewordener Informationen dafür spreche, daß\nder Vollzug von Freiheitsstrafe in der ehemaligen DDR besonders hart gewesen sei; der Vollzug von fünf Jahren Strafe\nzwischen den Jahren 1985 und 1990 könne daher den Angeklagten unangemessen belastet und überdies seine Resozialisierung beeinträchtigt haben (vgl. BGH NStZ 1992, 33).\n\nDerartige Folgen können hier jedoch ausgeschlossen werden. Dabei ist hervorzuheben, daß auch ein besonders harter\nVollzug wegen vorhergegangener Taten in einem neuen Verfahren nur dann strafmildernd berücksichtigt werden kann, wenn\ndeshalb die Schuld des Angeklagten geringer zu bewerten ist;\nein allgemeiner Ausgleich früher zugefügten Unrechts bei\nspäterer Bestrafung ist ausgeschlossen, da nicht Sache des\nStrafrechts. Das gilt auch für ungerechtfertigte Bestrafung\nin der ehemaligen DDR, für die im Einigungsvertrag Sonderregelungen vorgesehen sind (vgl. die nähere Darstellung in BGH\nNStZ 1992, 80 - zur Veröffentlichung in BGHSt Bd. 38 vorgesehen).\n\nDemgemäß muß hinzukommen, daß der zu harte Vollzug die\nResozialisierung des Betroffenen beeinträchtigt hat und ihn\ndeshalb geringere Schuld für seine erneuten Straftaten\ntrifft (BGH NStZ 1992, 33).\n\nDafür fehlt es aber hier an Anhaltspunkten. Der Angeklagte, zuletzt Mitte 1988 verurteilt, ist nach einer Teilverbüßung am 6. Juni 1990 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden. Er hat sich sodann im September 1990 nach Hof\nbegeben und dort Unterkunft und Arbeit in seinem erlernten\nBeruf als Koch gefunden; seine Tätigkeit übte er bis zu sei-\n\nner vorläufigen Festnahme wegen der neuen Taten aus. Danach\nwar seine Resozialisierung durch den vorhergegangenen Strafvollzug jedenfalls nicht derart beeinträchtigt, daß das\nLandgericht bei der Strafzumessung darauf besonders hätte\neingehen müssen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-10/1-str-22-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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