{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-10_1_StR_105_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-10","aktenzeichen":"1 StR 105/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ST\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 105/92\n\nvom\n\n10. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHüseyin CD aus ci, seboren am\nGE 1965 in zu (Türkei).\n\nwegen Vergewaltigung\n\n52\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 14. November 1991 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos.\n\nEs kann zulässig sein, gemäß S 171b GVG die Öffentlichkeit für die gesamte Dauer der Verhandlung (mit Ausnahme\nder Urteilsverkündung) auszuschließen (vgl. Mayr in KK\n2. Aufl. S 171b GVG Rdn. 5). Davon, daß dies beabsichtigt\n\nist, ist auszugehen, wenn der Zeitraum des Ausschlusses in\ndem entsprechenden Beschluß nicht eingegrenzt ist (vgl. Mayr\naao § 172 GVG Rdn. 2). Ob die Voraussetzungen für einen Ausschluß der Öffentlichkeit für diese Dauer hier vorlagen, ist\nder Überprüfung durch den Senat gemäß S 336 Satz 2 StPO\ni.V.m. § 171b Abs. 3 GVG entzogen. Die Entscheidung BGH StV\n1990, 9 £. betrifft einen anderen Sachverhalt.\n\n2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.\n3. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\n\nDie Jugendkammer hat schädliche Neigungen 1.S.d. § 17\nAbs. 2 JGG mit folgenden Erwägungen begründet:\n\n\"Jugendstrafe ist wegen der schädlichen Neigungen ..., die deutlich in der Tat hervorgetreten\nsind, unbedingt erforderlich. Die bei dem Angeklagten vorhandenen Entwicklungsschäden sind von\nnachhaltiger Natur. Die Mängel in seinem Charakter lassen befürchten, daß er ohne die Einwirkung von Jugenästrafe erneut straffällig werden\n\nwird.\"\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht\nstand, weil sie von den Urteilsfeststellungen nicht getragen werden.\n\na) Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder\nErziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (st. Rspr.\nvgl. u.a. BGHSt 11, 169, 170; BGH NStZ 1981, 250; BGH stV\n1982, 335; w. Nachw. bei Brunner JGG 9. Aufl. S 17\nRdn. 11). Sie können in aller Regel nur bejaht werden, wenn\n\nIL\n\nerhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn\nauch verborgen, angelegt waren (st. Rspr., vgl. u.a. BGH\nNStZ 1984, 413; BGH GA 1986, 370; w. Nachw. bei Brunner aaO\nRdn. 11a). Daß diese Voraussetzungen beim Angeklagten vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Er war zur Tatzeit nur\nmit einer Verwarnung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgeahndet. Die übrigen, von der Jugendkammer bei der Prüfung\nder Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht angestellten Erwägungen (z.B. \"keine abgeschlossene Lebensplanung\"; Scheidung und erneute Eheschließung \"auf Wunsch der Eltern\";\nwiederholte Wechsel der Arbeitsstellen und des Wohnsitzes;\n\"Unbekümmertheit, Imponiergehabe, Prahlerei\") beziehen sich\nzum Teil auf erst nach der Tat eingetretene Umstände und\nkönnen im übrigen zwar Reifeverzögerungen, aber keine Persönlichkeitsschäden belegen.\n\nb) Hinzu kommt, daß die schädlichen Neigungen auch\nnoch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten\nbefürchten lassen müssen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 16,\n261, 262; BGH GA 1986, 370; w. Nachw. bei Brunner aa0\nRdn. 12). Dies hat die Jugendkammer zwar nicht verkannt,\nsie teilt aber tatsächliche Anknüpfungspunkte für ihre Besorgnis weiterer Straftaten des Angeklagten nicht mit. Dies\nwäre erforderlich gewesen, weil die bisher getroffenen\nFeststellungen diese Besorgnis fernliegend erscheinen lassen: Der Angeklagte hat die abgeurteilte Tat am 5. Dezember\n1987 begangen. Im Mai 1988 wurde er wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis mit einer Geldstrafe belegt. Seither ist er\nnicht mehr straffällig geworden. Er hat eine Familie gegründet und ist offenbar immer einer Berufstätigkeit nachgegangen.\n\nDie aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Auch wenn die Jugendkammer in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schuldschwere gestützt hat, ist\nnicht auszuschließen, daß sich die bisher von den Feststellungen nicht getragene Annahme schädlicher Neigungen bei\nder Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt hat (vgl. BGHSt 16, 261, 262; BGHR JGG S 17\nAbs. 2 schädliche Neigungen 2).\n\n4. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird\nden Gesichtspunkt, daß die Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt und der Angeklagte - von der 1988 verhängten\nGeldstrafe abgesehen - seither nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, nicht nur bei der Prüfung schädlicher\nNeigungen sondern auch im übrigen erkennbar in ihre Erwägungen einzubeziehen haben (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3 m.w.Nachw.).\n\nDarüber hinaus weist der Senat darauf hin, daß es jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen erscheint, gegebenenfalls bei einer erneuten Verhängung von Jugendstrafe gemäß SS 31 Abs. 2 Satz 1, 105\n\nIL\n\nAbs. 2 JGG mit der 1988 verhängten Geldstrafe eine Einheitsjugendstrafe zu bilden (vgl. BGH bei Böhm, NStZ 1985,\n448).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-10/1-str-105-92","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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