{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-03-05_1_StR_56_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-03-05","aktenzeichen":"1 StR 56/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 56/92\n\nvom\n\n5. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter BOB au: ru, seboren am\nEEE 1:45 in ze\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n42\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 10. Oktober 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des\nSchuldspruchs unbegründet, hat aber hinsichtlich des Strafausspruchs mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die (auch) den Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen bleiben erfolglos:\n\nrer Fähigkeit hätte haben müssen, die Glaubwürdigkeit der\nZeugin zu beurteilen. Sonstige aus den Akten ersichtliche\nUmstände, die zu der von der Revision vermißten Beweiserhebung hätten Grängen müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO\n40. Aufl. 5 244 Rän. 81 m.w. Nachw.), teilt die Revision\nnicht mit. Mit dem Vorbringen, die Notwendigkeit, ein Gutachten einzuholen, hätte sich aufgrund des Gangs der Beweisaufnahme - der in den Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden hat - aufdrängen müssen, kann die Revision nicht gehört werden. Eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung durch\ndas Revisionsgericht findet nicht statt (vgl. Herdegen in KK\n2. Aufl. S 244 Rdn. 40 m.w.Nachw.).\n\nb) Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten rügt,\nist schon nicht zulässig erhoben (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDie Revision teilt den Inhalt des in der Hauptverhandlung\nverlesenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. BEE nicht\nim Zusammenhang mit. Die Mitteilung einiger weniger Sätze\naus dem Gutachten reicht nicht aus, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob dem Landgericht bei der Beurtei-\n\n42\n\n2. Auch die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung\ndes Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3. Der Strafausspruch hält demgegenüber rechtlicher\nPrüfung nicht stand.\n\nEs ist in beiden Fällen ausdrücklich zu Ungunsten des -\nAngeklagten bewertet, daß er \"strafrechtlich nicht unbescholten\" ist. Als Vorstrafen sind drei Verurteilungen zu\nGeldstrafen zwischen 5 und 50 Tagessätzen aus den Jahren\n1975 bis 1985 mitgeteilt. Diese Verurteilungen dürften dann\nnicht mehr strafschärfend herangezogen werden, wenn sie zum\nzeitpunkt der Hauptverhandlung im Zentralregister getilgt\noder tilgungsreif waren (S 51 Abs. 1 BZRG). Geldstrafen bis\nzu 90 Tagessätzen sind nach fünf Jahren zu tilgen, sofern im\nzentralregister nicht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugenästrafe eingetragen ist (S 46 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a\nBZRG). Die dem Senat zur Nachprüfung allein zur Verfügung\nstehenden Urteilsgründe ergeben nicht, daß derartige Eintragungen vorhanden wären, so daß er nicht zuverlässig beurteilen kann, ob die strafschärfende Verwertung der genannten\nVorstrafen zulässig war (vgl. BGH, Beschl. vom 22. Juli 1988\n= 3 StR 254/88). Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, ohne daß es auf das gegen den Strafausspruch gerichtete Revisionsvorbringen ankänme.\n\n4. Die neu zur Entscheidung berufene Kammer wird zu beachten haben, daß dann, wenn bei einer fortgesetzten Tat die\nzahl der Einzelakte nicht sicher festgestellt werden kann,\nals Schuldumfang bei der Strafzumessung nach dem Grundsatz\n\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" nur die sicher festgestellte Mindestzahl an Einzelakten zugrundezulegen ist. Die Feststellung, der Angeklagte habe \"etwa zehn bis dreißig Mal\"\nsexuelle Handlungen an Christine DB vorgenommen und die\ndarauf gestützte strafschärfende Erwägung, daß dem Angeklagten \"eine Vielzahl\" von Einzelakten zur Last liege, bringen\njedenfalls nicht deutlich zum Ausdruck, daß die Jugendkammer\nvon einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen wäre.\n\nDarüber hinaus wird auch zu beachten sein, daß die in\nS 176 Abs. 1 StcB angedrohte Mindeststrafe sechs Monate und\nnicht, wie die Jugendkammer meint, ein Jahr beträgt,\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-05/1-str-56-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-05/1-str-56-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.737586+00:00"}}