{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-27_1_StR_61_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-27","aktenzeichen":"1 StR 61/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 61/92\n\nvom\n\n27. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nvilan Kg zus FE. sevoren an GE\n\n1960 in B® (Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1992 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n4. November 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Vollstreckung der\ngegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt\nwurde,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nBei der Prüfung, ob besondere Umstände i.S.v. S 56\nAbs. 2 StGB gegeben seien, berücksichtigt das Landgericht\nzum Nachteil des - die Taten bestreitenden - Angeklagten\n\"seine fehlende Reue, die sich u.a. aus einem fehlenden Geständnis ergibt\". Diese Wertung ist nicht zulässig, da der\nbestreitende Angeklagte weder gestehen noch Reue äußern\n\nsv\n\nkann. Im Rahmen des 5 56 Abs. 2 StGB ist das nicht anders\nals im Rahmen des S$S 46 StGB: Das Verteidigungsverhalten des\nAngeklagten - soweit es nicht die Grenzen des Zulässigen\nüberschreitet - darf nicht zu seinem Nachteil ausschlagen.\n\nDer Rechtsfehler verliert nicht dadurch an Bedeutung,\ndaß das Landgericht - auch dies nicht in völlig unbedenklicher Weise - gemäß S§ 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der\nStrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für erforderlich\nhält.\n\nIn der neuen Verhandlung wird sich empfehlen, zunächst\ndie Sozialprognose zu prüfen (§ 56 Abs. 1 StGB).\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-27/1-str-61-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-27/1-str-61-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.581925+00:00"}}